Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
- 11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2006, BGBl II Nr. 258/2005)
- 11.3.7 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (siehe auch § 6 Abs. 1 bis 4 der Verordnung)
11.3.7.3 Beispiele für Nebenbetriebe
11.3.7.3.1 Energieerzeugung
Die Erzeugung von Biogas stellt einen Betriebsteil (unselbständiger Verarbeitungsbetrieb) der Land- und Forstwirtschaft dar, wenn das Biogas ausschließlich dem Eigenbedarf dient. Wird die erzeugte Energie (auch) verkauft, so kommt die Regelung für Nebenbetriebe zur Anwendung (Grenze von 330.000 S, 2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro).
Diese Grundsätze gelten auch für eine Hackschnitzelheizung.
Bei der Erzeugung von Energie, zB durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nach der in der Land- und Forstwirtschaft herrschenden Verkehrsauffassung weder um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens noch um eine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen noch um die Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse.
11.3.7.3.2 Sägewerk, Lohnschnitt
Wird ein(e) Säge(werk) von einer Gemeinschaft von Land- und Forstwirten betrieben, in der einerseits Bauholz für die Mitglieder der Gemeinschaft geschnitten, andererseits aber auch Lohnschnitt für Nichtmitglieder durchgeführt wird, dann liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor.
Die Durchführung von Lohnverarbeitung (Lohnschnitt) schließt die Annahme eines Nebenbetriebes aus, wenn die Lohnverarbeitung nicht nur gelegentlich oder in unbedeutendem Umfang, sondern nachhaltig (mit einem Anteil von ca. 50%) vorgenommen wird (VwGH 29.4.1991, 90/15/0174).
11.3.7.3.3 Weitere Be- und Verarbeitungsbetriebe
Im Wesentlichen sind das:
- Brennereien,
- Herstellung von Molkereiprodukten (außer Urprodukte),
- Käsereien,
- Konservierung zB von Fisch, Fleisch, Obst, Gemüse und Salat durch Beizen, Räuchern, Tiefgefrieren,
- Sekterzeugung,
- Sennereien.
11.3.7.3.4 Substanzbetriebe (Sand, Schotter, Kies, Lehm usw.)
Substanzbetriebe stellen land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe dar, wenn die abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (zB Verwendung des gewonnenen Schotters für den Bau forsteigener Straßen); andernfalls bildet der Abbau einen Gewerbebetrieb (VwGH 3.4.1959, 2315/57).
Räumt der Land- und Forstwirt das Recht zum Abbau der Bodensubstanz einem Dritten gegen Abbauzins ein, fallen die als Abbauzins vereinnahmten Beträge unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ist auch die Überlassung des Rechtes zum Abbau der Bodensubstanz gegen einen Einmalbetrag zuzuordnen.
Der für den Verkauf von Wasser (auf Grund einer Wasserberechtigung des Land- und Forstwirtes) erzielte Erlös ist durch die Pauschalierung nicht abgegolten (vergleichbar einem Substanzbetrieb).
11.3.7.3.5 Verwertung organischer Abfälle
Die Verwertung organischer Abfälle durch Kompostierung stellt keinen Nebenbetrieb dar, sondern ist Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, wenn die Verwertung überwiegend mit Hilfe der Naturkräfte geschieht (Düngerbeschaffung für Zwecke der Urproduktion).
Werden überwiegend fremde Abfälle verwertet, läge grundsätzlich ein Gewerbebetrieb vor. Allerdings erblickt § 2 Abs. 4 Z 4 lit. b Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, darin eine (nicht schädliche) Nebentätigkeit, wenn das Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden erfolgt.
11.3.7.3.6 Aufzeichnungsverpflichtung, Belegaufbewahrung
Im Bereich der Nebenbetriebe sind die Einnahmen aufzuzeichnen und die Belege sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Für die Feststellung des Überschreitens der Umsatzgrenze von 330.000 S (2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) ist die Höhe des Umsatzes aus dem Verkauf von Nichturprodukten erforderlich, aber auch die Höhe der Einnahmen aus dem Nebenerwerb. Um festzustellen, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden.