Richtlinie des BMF vom 12.10.2012, BMF-010311/0105-IV/8/2012 gültig von 12.10.2012 bis 30.11.2018

VB-0280, Arbeitsrichtlinie Gentechnik

1. Gegenstand

1.1. Einfuhrverbot

(1) Gemäß den in Abschnitt 0.1. angeführten Verordnungen ist das Inverkehrbringen der unter Abschnitt 1.2. angeführten Erzeugnisse in Österreich verboten. Sofern im Abschnitt 1.2. nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, gilt dieses Verbot für jede Verwendung (einschließlich als Lebens- oder Futtermittel).

(2) Als Inverkehrbringen ist gemäß § 4 des Gentechnikgesetzes die Abgabe von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, an Dritte und das Einführen nach Österreich zu verstehen.

(3) Im Hinblick auf das Verbot des Inverkehrbringens (und damit auch der Einfuhr) von gentechnisch verändertem Mais, von gentechnisch verändertem Raps und von gentechnisch veränderten Kartoffelerzeugnissen können Sammelanmeldungsbewilligungen für solche Waren nicht erteilt werden.

1.2. Warenkreis

1.2.1. Mais (Zea mays L., Linie MON 810)

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich:

  • das Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden des Maises Zea mays L., Linie MON 810, mit dem Gen cryl A (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S-Promoter aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.

Das Verbot umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.

Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG in Frankreich angemeldet.

(2) Das Einfuhrverbot gilt nicht für Waren, die nachweislich nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden. Weitere Ausnahmen vom Einfuhrverbot siehe Abschnitt 1.3.

(3) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen bzw. dass eine Ausnahmeregelung Anwendung findet.

1.2.2. Mais (Zea mays L.) Linie T25

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich:

  • Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie T25) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe von Plasmiden verändert wurde, die folgendes enthalten:

a)ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert, reguliert durch einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus;

b)ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25 % des Gens vom 5´-Ende fehlen und das in seiner vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta Lactamase-Antibiotikum und den Col-E1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.

Das Verbot umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.

Das Erzeugnis wurde von der Firma AgrEvo France nach Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG in Frankreich angemeldet.

(2) Das Einfuhrverbot gilt nicht für Waren, die nachweislich nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden. Weitere Ausnahmen vom Einfuhrverbot siehe Abschnitt 1.3.

(3) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen bzw. dass eine Ausnahmeregelung Anwendung findet.

1.2.3. Ölraps (Brassica napus L.) der Ölrapslinie GT73

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse für jede Verwendung (einschließlich als Lebens- oder Futtermittel):

  • gegen Glyphosatherbizide tolerante Körner von Ölraps (Brassica napus L.) der Ölrapslinie GT73, die mit Hilfe des Agrobacterium tumefaciens als Transformationsvektor (PV-BNGT04) erzeugt wurde. Diese Erzeugnisse enthalten die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)Genkassette 1
Ein 5-Enolpyruvylshikimate-3-Phosphat-Synthase-Gen (EPSPS), abgeleitet aus dem Agrobacterium sp. Stamm CP4 (CP4 EPSPS), das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des rbcS E9-Gens der Erbse, das für die kleine Untereinheit der Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Oxygenase codiert, und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP2 aus dem EPSPS-Gen aus Arabidopsis thaliana.

b)Genkassette 2
Die Variante 247 des ursprünglichen Glyphosat-Oxidoreduktase-Gens (GOXv247), abgeleitet aus dem Ochrobactrum anthropi Stamm LBAA, das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des Agrobacterium tumefaciens und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP1 aus dem Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Gen (Arab-ssu1a) aus Arabidopsis thaliana.

  • Der spezifische Erkennungsmarker für diese Erzeugnisse lautet MON-00073.

Das Verbot umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Ölrapslinie GT73 mit anderen Ölrapslinien hervorgegangen sind.

Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. gemäß der Richtlinie 2001/18/EG bei der zuständigen Behörde der Niederlande angemeldet.

(2) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen.

1.2.4. Raps (Brassica napus L.)-linie (ms8, Rf3 und Ms8xRf3)

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse für jede Verwendung (einschließlich als Lebens- oder Futtermittel):

  • Ölrapskörner aus den jeweils männlichen und weiblichen Linien der Sorte Brassica napus L., die die Ereignisse Ms8 bzw. Rf3 aufweisen, sowie Körner herkömmlicher Kreuzungen (Ms8xRf3-Hybrid) zwischen diesen weiblichen und männlichen Parentallinien, in die die folgende DNA eingeführt wurde:

a)in die weibliche Linie (Ms8):

aa)PTA29-barnase-3´nos:

-der für die Tapetumzellen spezifische Promotor PTA29 aus Nicotiana tabacum,

-das Barnase-Gen aus Bacillus amyloliquefaciens zur Erzeugung männlicher Sterilität,

-Teil der nicht codierenden Region 3´nos des Nopalin-Synthase-Gens des Agrobacterium tumefaciens;

bb)pSSUAra-bar-3´g7:

-der pSSUAra-Promotor aus Arabidopsis thaliana,

-das aus Streptomyces hygroscopicus isolierte bar-Gen, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht,

-die nicht codierende Sequenz 3´ des Gens 7 der DNA-TL des Agrobacterium tumefaciens.

b)in die männliche Linie (Rf3):

aa)PTA29-barstar-3´nos:

-der für die Tapetumzellen spezifische Promotor PTA29 aus Nicotiana tabacum,

-das Barstar-gen aus Bacillus amyloliquefaciens zur Wiederherstellung männlicher Fertilität,

-Teil der nicht codierenden Region 3´nos des Nopalin-Synthase-Gens des Agrobacterium tumefaciens;

bb)pSSUAra-bar-3´g7:

-der pSSUAra-Promotor aus Arabidopsis thaliana,

-das aus Streptomyces hygroscopicus isolierte bar-Gen, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht,

-die nicht codierende Sequenz 3´ des Gens 7 der DNA-TL des Agrobacterium tumefaciens.

  • Die spezifischen Erkennungsmarker der Erzeugnisse lauten:

-ACS-BN005-8 für Linien, die ausschließlich das Ms8-Ereignis aufweisen,

-ACS-BN003-6 für Linien, die ausschließlich das Rf3-Ereignis aufweisen,

-ACS-BN005-8 x ACS-BN003-6 für Hybridlinien, die sowohl das Ms8- als auch das Rf3-Ereignis aufweisen.

Das Verbot umfasst auch alle Körner, die aus Kreuzungen der Ölrapslinien Ms8, Rf3 und Ms8xRf3 mit anderen Ölrapslinien hervorgehen.

Das Erzeugnis wurde von der Fa. Bayer BioScience der Richtlinie 2001/18/EG in Belgien angemeldet.

(2) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen.

1.2.5. Mais der Linie MON 863

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse für jede Verwendung (einschließlich als Lebens- oder Futtermittel):

  • Maiskörner (Zea mays L.), die gegen den Maiswurzelbohrer (Diabrotica spp.) resistent sind und die aus der Zea mays-Zelllinie AT824 gewonnen wurden (aus unreifen Embryonen der Maisinzuchtlinie AT), in die mit Hilfe der Partikelbeschusstechnik ein isoliertes MluI-DNSRestriktionsfragment des Plasmidvektors PV-ZMIR13 eingeführt wurde. Das Erzeugnis enthält die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)Genkassette 1:
Ein modifiziertes cry3Bb1-Gen aus dem Bacillus thuringiensis subsp. kumamotoensis, das die Resistenz gegen den Maiswurzelbohrer Diabrotica spp. verleiht, reguliert durch den 4-AS1-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus, die wtCAP-Translationsverstärker-Sequenz aus Weizen (Triticum aestivum) und das Transkriptionsverstärker-Intron ract1 des Actin-Gens aus Reis (Oryza sativa), versehen mit den Terminationssequenzen tahsp 17 3´ aus Weizen.

b)Genkassette 2:
Das nptII-Gen aus E.coli, das für die Resistenz gegen die Aminoglycoside Kanamycin und Neomycin codiert, reguliert durch den 35S-Promotor aus dem Blumenkohl-Mosaik-Virus und die NOS 3´-Terminationssequenzen von Agrobacterium tumefaciens sowie das nicht funktionale, verkürzte ble-Gen aus E.coli

  • Der spezifische Erkennungsmarker des Erzeugnisses lautet MON-00863-5.
  • Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto gemäß der Richtlinie 2001/18/EG angemeldet und von der deutschen zuständigen Behörde am 9. Februar 2006 auf Grund der Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/608/EG vom 8. August 2005 zum Inverkehrbringen zugelassen.

Das Verbot umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Maislinie MON 863 mit anderen Maislinien hervorgegangen sind.

(2) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen.

1.2.6. Kartoffelerzeugnisse (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1)

(1) Verboten ist das Inverkehrbringen (und damit auch die Einfuhr) der nachstehend beschriebenen Erzeugnisse zum Zweck des Anbaus in Österreich:

  • Kartoffeln/Erdäpfel (Solanum tuberosum L), welche zur Erzielung eines höheren Amylopektingehalts der Stärke mittels Agrobacterium tumefaciens unter Verwendung des Vektors pHoxwG zur Linie EH92-527-1 (ID: BPS-25271-9) transformiert wurden. Das Produkt enthält folgende DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:

a)Genkassette 1:
Ein vom Tn5 stammendes nptII-Gen, das Resistenz gegen Kanamycin verleiht, reguliert durch einen Nopalin-Synthase-Promotor zur Expression im Pflanzengewebe und terminiert durch eine Polyadenylierungssequenz des Nopalin-Synthase-Gens aus Agrobacterium tumefaciens.

b)Genkassette 2:
Ein Segment des gbss-Gens der Kartoffel/des Erdapfels, welches für das an Granula gebundene Stärkesynthase-Protein kodiert, in Antisense-Orientierung, reguliert durch den aus der Kartoffel isolierten gbss-Promotor und terminiert durch eine Polyadenylierungssequenz des Nopalin-Synthase-Gens von Agrobacterium-tumefaciens.

  • Der spezifische Erkennungsmarker des Erzeugnisses lautet BPS-25271-9.
  • Diese Erzeugnisse wurden von der Firma BASF Plant Science (vormals Amylogen HB) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 45, angemeldet, von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2010/135/EU über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopektingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 53 vom 04.03.2010 S. 11 vom 2. März 2010 genehmigt und von der schwedischen zuständigen Behörde am 31. März 2010 zum Inverkehrbringen zum Anbau und für industrielle Zwecke zugelassen.
  • Das Verbot umfasst auch Kartoffeln, die aus Kreuzungen des gentechnisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit anderen Kartoffelgenotypen hervorgegangen sind.

(2) Die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich verboten ist, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Bei den in Abschnitt 1.4. angeführten KN-Codes ist bei e-zoll im Feld 44 durch den Dokumentenartencode "7159" zu erklären, dass die Waren nicht unter dieses Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung fallen.

1.3. Ausnahmen

(1) Das Einfuhrverbot für die in Abschnitt 1.2. angeführten Waren gilt nicht für Waren, die nachweislich

a)zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder

b)Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind oder

c)für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind.

(2) Weitere Ausnahmen vom Einfuhrverbot siehe Abschnitt 1.2.1. Abs. 2 und Abschnitt 1.2.2. Abs. 2.

(3) Sofern eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7159" anzugeben.

1.4. Liste der Waren, die dem Einfuhrverbot unterliegen

(1) Dem Einfuhrverbot gemäß den in Abschnitt 0.1. angeführten Verordnungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren. Weiterverarbeitete Erzeugnisse, die diese Rohstoffe nicht mehr enthalten, werden von diesem Einfuhrverbot nicht berührt.

Warenkatalog:

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

0701 10

Gentechnisch veränderte Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln (siehe Abschnitt 1.2.6.)

ex

0709 99 60

Gentechnisch veränderter Zuckermais (siehe Abschnitt 1.2.5.), frisch oder gekühlt

ex

0710 40 00

Gentechnisch veränderter Zuckermais (siehe Abschnitt 1.2.5.), gefroren

ex

ex

0712 90 11

0712 90 19

Gentechnisch veränderter Zuckermais (siehe Abschnitt 1.2.5.), getrocknet

ex

1005 10

Gentechnisch veränderter Mais (siehe Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. und Abschnitt 1.2.5.)

ex

1005 90

Gentechnisch veränderter Mais (siehe Abschnitt 1.2.5.)

ex

1205

Gentechnisch veränderter Rapssamen (siehe Abschnitt 1.2.3. und Abschnitt 1.2.4.)

(2) Ein Ermittlungsverfahren, ob Waren den Beschränkungen unterliegen, ist nur dann durchzuführen, wenn sich aus den Abfertigungsunterlagen (zB aus der Person des Versenders oder des Empfängers), aus sonstigen Unterlagen, aus der Art der Verpackung, aus der Warenbeschaffenheit oder auf Grund anderer Umstände entsprechende konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um gentechnisch veränderten Mais, gentechnisch verändertem Raps oder gentechnisch veränderte Kartoffelerzeugnisse handelt.

(3) Bei den unter Abs. 1 angeführten KN-Codes hat die Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich eingeschränkt oder verboten ist, bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7140" zu erfolgen. Die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) ist im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7159" anzugeben.

1.5. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Einfuhr

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0280: Gentechnik" (VuB-Code "0280") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7140

Erklärung, dass es sich um gentechnisch veränderte Erzeugnisse handelt, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in Österreich eingeschränkt oder verboten ist

siehe Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2., Abschnitt 1.2.3., Abschnitt 1.2.4., Abschnitt 1.2.5., Abschnitt 1.2.6. und Abschnitt 1.4.

7159

Ausnahme - Ware von VuB 0280 (Gentechnik) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 1.3. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2., Abschnitt 1.2.3., Abschnitt 1.2.4., Abschnitt 1.2.5., Abschnitt 1.2.6. und Abschnitt 1.4.