Richtlinie des BMF vom 15.01.2008, BMF-010310/0014-IV/7/2008
gültig von 15.01.2008 bis 30.06.2014
UP-3110, Arbeitsrichtlinie "EWR"
  • 3. Warenkreis

3.2. Bilaterale Abkommen

3.2.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Bestimmte in Form von Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien bilateral abgeschlossene Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse basieren auf Protokoll Nr. 42. Für die unter diese Abkommen fallenden Waren werden Präferenzen nur unter den in diesen Abkommen festgelegten Voraussetzungen gewährt.

3.2.1.1. Briefwechsel EG - Island

Anhang I beinhaltet die Liste jener Waren, auf die Island keine Einfuhrzölle erhebt. Anhang II legt die entsprechenden Ursprungsregeln fest.

Es handelt sich hierbei um ein rein bilaterales Abkommen, für welches weder die Bestimmungen über Lockerung vom Territorialitätsprinzips noch über Toleranzregel Anwendung finden. Die Ware erlangt auch nicht EWR-Ursprung. Ursprungsland ist entweder Gemeinschaft oder Island. Es finden aber die Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR Abkommens bezüglich Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Übereinstimmung, dass das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt die unter das EWR-Abkommen fallen.

Ursprungserzeugnisse im Sinne des Briefwechsels werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Island nach Maßgabe dieses Abkommens behandelt, wenn ein nach den Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird. Sowohl EUR1 als auch die Rechnungserklärung müssen die Ursprungsangabe "Gemeinschaft - AGRI " oder "Island - AGRI" aufweisen.

3.2.1.2. Briefwechsel EG - Norwegen

Anhang I behandelt den gegenseitigen Handel mit Käse. Anhang II betrifft bestimmte Gartenbauerzeugnisse. Anhang III beinhaltet die Liste jener Waren, auf die Norwegen keine Einfuhrzölle erhebt. Anhang IV legt die entsprechenden Ursprungsregeln fest.

Es handelt sich hierbei um ein rein bilaterales Abkommen, für welches weder die Bestimmungen über Lockerung vom Territorialitätsprinzips noch über Toleranzregel Anwendung finden. Die Ware erlangt auch nicht EWR-Ursprung. Ursprungsland ist entweder Gemeinschaft oder Norwegen. Es finden aber die Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR Abkommens bezüglich Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Übereinstimmung, dass das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt die unter das EWR-Abkommen fallen.

Ursprungserzeugnisse im Sinne des Briefwechsels werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Norwegen nach Maßgabe dieses Abkommens behandelt, wenn ein nach den Bestimmungen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird. Sowohl EUR.1 als auch die Rechnungserklärung müssen die Ursprungsangabe "Gemeinschaft - AGRI" oder "Norwegen - AGRI" aufweisen.

 

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