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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft
Anlage 4
Liste der Drittländer und zugehörige Spezifikationen
Argentinien
1. Erzeugniskategorien:
a)Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nichtverarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
- Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau tragen oder tragen sollen;
b)für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
- tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau tragen oder tragen sollen
2. Ursprung:
Die Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe a) und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe b), die in Argentinien erzeugt worden sind.
3. Kontrollstellen:
- Instituto Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL (Argencert)
- Organización Internacional Agropecuaria (OIA)
- Letis SA
- Food Safety SA
4. Bescheinigungserteilende Stellen: Wie unter Abschnitt 3.
5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2008
Australien
1. Erzeugniskategorien:
a)Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
b)Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
2. Ursprung:
Die Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe a) und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe b) müssen in Australien angebaut worden sein.
3. Kontrollstellen:
- Australian Quarantine an Inspection Service (AQIS) (Department of Agriculture, Fisheries and Forestry)
- Bio-dynamic Research Institute (BDRI)
- Organic Herb Growers of Australia Inc. (OHGA)
- Organic Food Chain Pty Ltd. (OFC)
- National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA)
- Australian Certified Organic Inc.
4. Bescheinigungserteilende Stellen: Wie unter Abschnitt 3.
5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2008
Costa Rica
1. Erzeugniskategorien:
a)nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
b)für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
2. Ursprung:
Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a) und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b), die in Costa Rica erzeugt worden sind.
3. Kontrollstellen:
- Eco-LOGICA und
- BCS Oko-Garantie
4. Bescheinigungserteilende Stelle:
- Ministerio de Agricultura y Ganadería
5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2006
Israel
1. Erzeugniskategorien:
a)Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
b)Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
2. Ursprung:
Die Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe a) und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe b), die in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sind aus
- der Europäischen Gemeinschaft; oder
- einem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig anerkannten Regelung
3. Kontrollbehörde:
Plant Protection and Inspections Services (PPIS) (Ministry of Agriculture and Rural Development)
4. Bescheinigungserteilende Stelle: Wie unter Abschnitt 3.
5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2008
Neuseeland
1. Erzeugniskategorien:
a)nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse sowie Tiere und nichtverarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
- Tieren und tierischen Erzeugnissen, die mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;
- Erzeugnissen der Aquakultur;
b)für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
- tierischen Erzeugnissen, die mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;
- Erzeugnissen, die Erzeugnisse der Aquakultur enthalten.
2. Ursprung:
Die Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe a) und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe b), die in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sind aus
- der Europäischen Gemeinschaft; oder
- einem Drittland im Rahmen von Regelungen, die als den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig anerkannt sind; oder
- einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäß den von der MAF aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MAF-Programm "Food Official Organic Assurance Programme" gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur die aus ökologischem Landbau stammenden Zutaten, die dazu bestimmt sind, mit einem Höchstanteil von 5 % an den Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs in den in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnissen der Kategorie unter Abschnitt 1 Buchstabe b) enthalten zu sein, eingeführt werden dürfen.
3. Kontrollstellen:
BIO-GRO New Zealand; Certenz
4. Bescheinigungserteilende Stelle:
Ministry of Agriculture and Forestry (MAF) - New Zealand Food Safety Authority (NZFSA)
5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2006
Schweiz
1. Erzeugniskategorien:
a)Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nichtverarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
- Erzeugnissen, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung erzeugt wurden;
- Imkereierzeugnissen.
b)für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
- Erzeugnissen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung, die einen während des Umstellungszeitraums erzeugten Bestandteil landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten;
- Erzeugnissen, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile in der Schweiz erzeugte Imkereierzeugnisse enthalten.
2. Ursprung:
Die Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe a) und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Abschnitt 1 Buchstabe b), die in der Schweiz erzeugt oder in die Schweiz eingeführt worden sind aus
- der Europäischen Gemeinschaft; oder
- einem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig anerkannten Regelung; oder
- einem Drittland, für das ein EG-Mitgliedstaat nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anerkannt hat, dass das gleiche Erzeugnis in diesem Land unter den gleichen Bedingungen produziert und kontrolliert wurde, die von dem EG-Mitgliedstaat anerkannt sind; oder
- einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von der Schweiz als denen des schweizerischen Rechts gleichwertig anerkannt worden sind.
3. Kontrollstellen:
Institut für Marktökologie (IMO), bio.inspecta AG und Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS)
4. Bescheinigungserteilende Stellen: Wie unter Abschnitt 3.
5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2008