

Rechtssätze
Stammrechtssätze
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Kalchberggasse 6/1, 8010 Graz , gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27.03.2014, über die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) vom 27.03.2014 ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das Vermögen des Beschwerdeführers (=Bf.) für nachstehende Abgaben an:
Abgabenart |
Zeitraum |
Voraussichtliche Höhe |
Umsatzsteuer |
2013 |
92.361,25 |
Umsatzsteuer |
Jänner 2014 |
7.696,77 |
Kapitalertragsteuer |
2013 |
115.451,56 |
Kapitalertragsteuer |
Jänner und Februar |
|
Summe |
|
217.113,08 |
In der Begründung führt das Finanzamt aus, dass es sich dabei um voraussichtliche Abgabenschuldigkeiten der GmbH ), deren Gesellschafter und faktischer Machthaber der Bf. sei, handle.
Der Bf. werde verdächtigt, als faktischer Machthaber der GmbH in den Jahren 2011 bis
2013 sowie im Jahr 2014 bis laufend die Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, § 33 Abs. 2 lit. a und b alle in Verbindung mit § 38 Finanzstrafgesetz begangen zu haben.
Hinsichtlich dieses Sicherstellungsauftrages wurde Beschwerde eingebracht. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch offen.
Am 27.03.2014 erließ das Finanzamt einen Bescheid gemäß § 65 AbgEO über die Pfändung von angeblichen Geldforderungen des Bf. bei der Bank , zu Kontonummer XXXX auf Grund von Abgabenschuldigkeiten des Bf. in Höhe von 217.113,08 Euro.
Gleichzeitig erging an den Bf. ein Bescheid über das Verfügungsverbot betreffend die gepfändeten Geldforderungen.
Mit Beschwerde vom 23.04.2014 bekämpfte der Bf. den Pfändungsbescheid und führte darin aus.
Der angefochtene Bescheid entbehre jeder Begründung. Außerdem schulde er den Abgabenbetrag in Höhe von 217.113,08 Euro nicht.
Der Bf. begehrte die Aufhebung des Bescheides sowie die aufschiebende Wirkung, in
eventu Hemmung der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch die gegenständliche
Beschwerde.
Der Bescheid sei unschlüssig und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte über
das Vorliegen der Gefahr vor, dass Geldmittel dem Zugriff der Abgabenbehörde entzogen
würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde ab.
Das Finanzamt führt aus, dass es in Umsetzung dieses Sicherstellungsauftrages die strittige Pfändung veranlasst habe.
Es berief sich hierfür auf § 78 AbgEO.
Mit Eingabe vom 30.07.2015 stellte der Bf. einen Vorlageantrag.
Erwägungen
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht
die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner
zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung
sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der
Forderung zu untersagen.
Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hierbei mitzuteilen, dass
die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Nach Ansicht des Bf. sei der Pfändungsbescheid rechtswidrig, weil jegliche Begründung fehle.
Laut § 65 Abs. 1 AbgEO sind im Pfändungsbescheid die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben sind. Weitere Anforderungen an den Bescheid sind gesetzlich nicht
vorgesehen.
Der vorliegende Pfändungsbescheid erfüllt diese inhaltlichen Voraussetzungen.
Dazu kommt, dass sich das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung auf den Sicherstellungsauftrag
als Grundlage der Pfändung gestützt hat. Ein etwaiger Begründungsmangel wäre dadurch
saniert.
Allerdings erfüllt der angefochtene Bescheid die gesetzlich angeordneten Merkmale
und haftet dem Bescheid unter diesem Gesichtspunkt ohnehin keine Rechtswidrigkeit
an.
Der Bf. führt weiter aus, dass er keine Abgaben schulde.
Dem ist zu entgegnen, dass in das Vermögen des Bf. die Sicherstellung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 217.113,08 Euro angeordnet worden war und der Sicherstellungsauftrag nach wie vor – wenn auch nicht rechtskräftig – im Rechtsbestand ist. Gemäß § 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist. Dadurch wird die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches gewährleistet.
Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht erforderlich.
Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (siehe VwgH vom 26.09.1995, Zl. 94/15/0228, mit weiteren Nachweisen). Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO nicht an.
Sollte sich im Beschwerdefall als Ergebnis des Verfahrens betreffend den Sicherstellungsauftrag die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages ergeben und dieser in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, so wäre eine Änderung des Pfändungsbescheides nach § 295 Abs. 3 BAO möglich (siehe VwGH 2009/16/0102).
Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der beschriebene Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom 27.03.2014 war die Abgabenbehörde daher grundsätzlich zur Vornahme der Pfändung einer Geldforderung berechtigt.
Die Gründe, die nach Ansicht des Bf. gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsantrages
sprechen, können im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Für die Pfändung ist lediglich der vorliegende Titel des Sicherstellungsauftrages
voraussetzend. Ob der Sicherstellungsauftrag rechtmäßig zu Stande gekommen ist, ist
im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.
Hinsichtlich der angefochtenen Pfändung sind daher weitere Ermittlungen des Finanzamtes im Wege der Aufhebung und Zurückverweisung, wie vom Bf. in beantragt, nicht zielführend.
Die beantragte aufschiebende Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde dem oben dargelegten Sinn einer Pfändung auf Grund eines Sicherstellungsauftrages widersprechen.
Auch für eine Hemmung der Pfändungswirkungen gibt es keine gesetzliche Handhabe.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird.
Die Abweisung der Beschwerde gründet unmittelbar auf den unmissverständlichen Regelungen
der Bestimmungen der §§ 65 und 78 AbgEO. Es liegen weder Zweifel über die Subsumtion des Beschwerdefalles unter diese Bestimmungen
vor, noch kann aus diesen Bestimmungen ein rechtlicher Interpretationsspielraum abgeleitet
werden.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision daher nicht zulässig.
Graz, am 6. November 2015
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 17.12.2015 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
ECLI: |
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Systemdaten: | Findok-Nr: 107744.1 aufgenommen am: 17.12.2015 14:07:24 Dokument-ID: 65d9412a-112c-4cc6-be96-44e048e2d6be Segment-ID: 37cb0f37-ee7e-42bd-90fc-0399f331b95e |
