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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 19.01.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
  • 7.10a Steuerliche Förderung von Breitband-Internetzugängen (§ 124b Z 81 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003)

7.10a.4 Neuanschlüsse

573e

Die Ausgaben für die Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik als auch die laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang sind nur begünstigt, wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines derartigen Zuganges im begünstigten Zeitraum handelt. Die begünstigte erstmalige Herstellung liegt daher nicht nur in jedem Fall der erstmaligen Herstellung eines entsprechenden Internetzuganges vor, sondern auch in Fällen, in denen bisher ein Internetanschluss ohne entsprechende Breitbandtechnik vorhanden war und im begünstigten Zeitraum auf einen Internetzugang mit entsprechender Breitbandtechnik gewechselt wird. Kein begünstigter Neuanschluss liegt vor, wenn bereits ein entsprechender Breitband-Internetanschluss vorhanden war und im begünstigten Zeitraum nur eine Neuanmeldung beim selben oder einem anderen Provider erfolgt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Neuanschluss vorliegt, ist immer vom Abgabepflichtigen auszugehen. Verfügt daher ein Abgabepflichtiger bereits über einen entsprechenden Breitbandanschluss, handelt es sich bei der Herstellung eines weiteren Anschlusses nicht um eine begünstigte erstmalige Herstellung, auch wenn dieser weitere Anschluss an einem anderen Ort (zB Zweitwohnsitz, Wochenendwohnsitz) hergestellt wird. Wird für Personen aus dem begünstigten Personenkreis des Abgabepflichtigen (siehe Rz 575) aus deren Sicht erstmalig ein begünstigter Breitbandanschluss hergestellt, kann der Abgabepflichtige, sofern er die Anschlusskosten trägt, diese auch dann im Rahmen der betraglichen Höchstgrenze als Sonderausgaben abziehen, wenn er bereits selbst über einen entsprechenden Anschluss verfügt.