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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
- Unterabschnitt 5 Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse
Artikel 333
(1) Sind die Erzeugnisse oder Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so werden für jede Teilsendung vom Beteiligten oder von seinem Vertreter
a) im Feld "Bemerkungen" des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, die Bestimmung der Sendung, sowie die Nummer des in Buchstabe b) genannten Auszugs eingetragen;
b) ein "Auszug" T2M unter Verwendung eines Originalvordrucks aus dem nach Artikel 328 ausgestellten Vordruckheft T2M ausgestellt.
Alle "Auszüge" und ihre im Vordruckheft T2M verbleibenden Durchschriften enthalten einen Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M gemäß Buchstabe a) sowie deutlich sichtbar einen der folgenden Vermerke:
- Extracto
- Udskrift
- Auszug
- Αποσπασμα
- Extract
- Extrait
- Estratto
- Uittreksel,
- Extracto
- Ote
- Utdrag
- Výpis,
- Väljavõte,
- Izraksts,
- Išrašas,
- Kivonat,
- Estratt,
- Wyciąg,
- Izpisek,
- Výpis,
- Извлечение,
- Extras.
Auf dem die Teilsendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft begleitenden "Auszug" T2M müssen in den Feldern 4, 5, 6, 7 und 8 Bezeichnung, Art, KN-Code und Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse oder Waren angegeben sein. Ferner ist die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in das die Erzeugnisse während des Transits verbracht worden sind, zu ergänzen und abzuzeichnen.
(2) Sobald alle Erzeugnisse und Waren, die im ursprünglichen Vordruck T2M nach Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, ins Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird die Bescheinigung in Feld 13 dieses Vordrucks von der in Absatz 1 genannten Behörde ergänzt und abgezeichnet. Anschließend wird der Vordruck an die in Artikel 328 genannte Zollstelle gesandt.
(3) Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnungen, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld "Bemerkungen" des ursprünglichen Vordrucks T2M anzugeben.