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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.1. Steuergegenstand (§ 1 KfzStG 1992)
C.1.1. Allgemeines
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
- in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzGG) von mehr als 3,5 Tonnen,
- in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind, unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht,
- sonstige in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 VersStG 1953 unterliegen (zur motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Rz 1620 bis 1622),
- in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden,
- Kraftfahrzeuge, welche widerrechtlich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden,
- Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Gegenstand der Kraftfahrzeugbesteuerung ist das Kraftfahrzeug. Daraus ergibt sich, dass es unerheblich ist, ob es sich bei der Person des Steuerpflichtigen um einen Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt. Zum Beispiel wird auch ein Nichtunternehmer mit einem Wohnmobil über 3,5 Tonnen kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
Ausgenommen von der Kraftfahrzeugsteuer sind in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene
- Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, sowie
- alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren),
wenn sie haftpflichtversichert sind; diese Kraftfahrzeuge unterliegen gemäß § 6 Abs. 3 VersStG 1953 der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Kraftfahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer (z.B. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; ausländische Kraftfahrzeuge, die nach den jeweiligen nationalen Zulassungsvorschriften keinem Zulassungsverfahren unterliegen; Kraftfahrzeuge, die ausschließlich anders als auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wie z.B. Kraftfahrzeuge, die auf einem Anhänger durch Österreich durchgeführt werden).
Überzählige Anhänger (siehe Rz 1358 bis 1366) sind steuerbar, allerdings auf Grund von § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 befreit.
Das KfzStG 1992 knüpft die Steuerpflicht an die Tatsache der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr. Besteuert wird allerdings der durch die Zulassung bewirkte Dauerzustand, nämlich das Recht, ein Kraftfahrzeug im Rahmen der bestehenden Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden oder anderen Personen zur Verwendung zu überlassen. Eine zeitweilige andersartige Verwendung eines Kraftfahrzeuges (z.B. Garagierung in einer privaten Garage) ändert weder etwas an der Steuerpflicht noch an deren Dauer. Die Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich eine Steuer, die nicht für das Benützen von Straßen erhoben wird, sondern für das Halten eines Kraftfahrzeuges, unabhängig vom Ausmaß der Straßenbenützung durch den Zulassungsbesitzer (siehe aber auch Rz 1420 ff).
Für die Einstufung als Kraftrad, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist der Typenschein, die gültige EG/EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Kraftfahrzeugen mit EG/EU-Betriebserlaubnis bzw. der Bescheid über die Einzelgenehmigung maßgebend. Diese Einstufung wird in die Zulassungsbescheinigung übernommen.
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist grundsätzlich nur nach Zulassung gemäß den §§ 36 ff KFG 1967 bzw. besonderer behördlicher Genehmigung und nach Zuweisung eines behördlichen Kennzeichens (§ 48 KFG 1967) erlaubt. Unter der Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers zu verstehen.
Die Zulassungsverpflichtung eines im Inland verwendeten Kraftfahrzeuges ist nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes (§§ 79 bis 86) des KFG 1967 zu beurteilen. Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von keinem der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Staaten zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß § 38 KFG 1967 vorübergehend zugelassen sind; ihre Verwendung ist jedoch während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig (vgl. § 82 Abs. 2 KFG 1967).
Anknüpfungspunkt für die Kraftfahrzeugsteuer ist das einzelne Kraftfahrzeug und nicht eine Fahrzeugkombination (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0182); so stellen zum Beispiel sowohl eine Zugmaschine als auch ein Anhänger jeweils ein eigenes Kraftfahrzeug dar.
C.1.2. Widerrechtliche Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992)
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges im Inland, welches nach den Vorschriften des KFG 1967 zuzulassen wäre.
Bei Lastkraftwagen über 12 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht besagt die Wegekosten-RL (Eurovignetten-RL, Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013 S. 356, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. C 194 vom 01. Juni 2016 S. 15), dass eine Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer ausschließlich dem Zulassungsstaat gestattet ist. Diese Regelung kann nicht durch eine Feststellung der Finanzbehörde, dass die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen hätte müssen, unterlaufen werden (EuGH 02.07.2002, C-115/00).
Nähere Ausführungen zur Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland mit ausländischem Kennzeichen siehe Rz 36 bis 64.