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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 423
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.
Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 421 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
(3) Werden die Waren bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt. so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von der Eisenbahngesellschaft vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:
- Despachado de aduana,
- Toldbehandlet,
- Verzollt,
- Εκτελωνισμενο,
- Cleared,
- Dédouané,
- Sdoganato,
- Vrijgemaakt,
- Desalfandegado,
- Tulliselvitetty,
- Tullklarerat,
- propuštěno,
- lõpetatud,
- nomuitots,
- išleista,
- vámkezelve,
- mgħoddija,
- odprawiony,
- ocarinjeno,
- prepustené,
- Оформено,
- Vămuit.
Diese Zollstelle gibt der Eisenbahngesellschaft die Exemplare Nm. 2 und 3 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3.
(4) Das Verfahren nach Absatz 3 findet keine Anwendung auf
Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
92/12/EWG des
Rates(1)
Verbrauchsteuern
unterliegen.
(1)
ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
(5) In den Fällen des Absatzes 3 können die für den Bestimmungsbahnhof zuständigen Zollbehörden die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 angebrachten Vermerke durch die für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachprüfen lassen.