Richtlinie des BMF vom 20.03.2014, BMF-010222/0006-VI/7/2014 gültig von 20.03.2014 bis 16.12.2014

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)

11.11 Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988)

809

Für Pensionisten tritt an die Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden PensionsbezügenPensionseinkünften von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null. Maßgeblich für die Einschleifung ist nicht das gesamte Jahreseinkommen (Pension zuzüglich anderer Einkünfte), sondern das aus den PensionsbezügenPensionseinkünften resultierende Einkommen.

Für die Einschleifung sind alle PensionsbezügePensionseinkünfte maßgeblich, die im Welteinkommen enthalten sind, unabhängig davon, ob ein Teil der PensionsbezügePensionseinkünfte als Auslandseinkünfte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Steuer freigestellt ist.

Von den Pensionsbezügen sind

  • Werbungskosten gemäß § 62 EStG 1988 im Zusammenhang mit dem Pensionsbezug (Pflichtbeiträge),
  • Sonderausgaben, insoweit diese Gegenstand eines Freibetragsbescheides sein können,
  • außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988,
  • Freibeträge gemäß § 35 EStG 1988 und § 105 EStG 1988

zur Ermittlung des Pensionseinkommens vorrangig von denPensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (laufenden) Pensionsbezügen abzuziehenzB Sozialversicherung).

Die pensionsauszahlende Stelle hat daher die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auch bei Vorlage eines Freibetragsbescheides vom Pensionseinkommen vorzunehmen.

Siehe auch Beispiel Rz 10809.

809a

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich, wenn

  • der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 25.000 Euro (2012: 19.930 Euro; 2011: 13.100 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • der Ehepartner oder eingetragene Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt und
  • der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto(pensions)bezüge abzüglich Werbungskosten (zB Sozialversicherung).

Der volle erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht bis zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften in Höhe von 19.930 Euro zu. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.000 Euro auf Null.

810

Bei den Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Pensionen bezogen werden (VwGH 23.11.1976, 2404/76). Weisen Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.