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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

1. Allgemeiner Teil

1.1. Grundsätzliches

1.1.1. Gesetzliche Grundlagen

2

Die rechtliche Grundlage für Investmentfonds bilden das Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz 1993, in der Folge InvFG 1993) sowie das Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz, in der Folge ImmoInvFG). Es beinhaltet sowohl

  • zivil- und unternehmensrechtliche Bestimmungen als auch
  • aufsichtsrechtliche und
  • steuerrechtliche Bestimmungen.

Steuerrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagefonds finden sich zusätzlich auch in verschiedenen Steuergesetzen.

1.1.2. Grundsätzliches zum Zivilrecht

3

Inländische Kapitalanlagefonds oder Immobilienfonds sind keine Rechtssubjekte. Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das im Miteigentum der Anteilinhaber steht. Ein Immobilienfonds ist ein überwiegend aus Immobilien bestehendes Sondervermögen, das im zivilrechtlichen Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, die als Treuhänder für die Anteilinhaber fungiert. Sowohl ein Kapitalanlagefonds als auch ein Immobilienfonds zerfällt in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile (Anteilscheine). Das Sondervermögen ist steuerlich den Anteilinhabern zuzurechnen. Die Verwaltung dieses Sondervermögens obliegt jeweils einer Kapitalanlagegesellschaft. Die Anteilinhaber haben keine Verfügungsmacht über die im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere oder Immobilien und können die damit verbundenen Rechte nicht selbst ausüben.

1.1.3. Grundsätzliches zum Ertragsteuerrecht

1.1.3.1. Allgemeines

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Der Investmentfonds und Immobilienfonds ist in Österreich kein Steuersubjekt, vielmehr sind die Erträge den Anteilinhabern direkt zuzurechnen und sind von ihnen zu versteuern.

1.1.3.2. Prinzipien

1.1.3.2.1. Durchgriffs- oder Transparenzprinzip

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Gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 erwirbt der Inhaber eines Investmentzertifikates Miteigentum an den im Fonds befindlichen Wertpapieren (siehe Rz 3). Bei Immobilienfonds hält gemäß § 1 Abs. 2 ImmoInvFG die Kapitalanlagegesellschaft das Fondsvermögen treuhändig für die Anteilinhaber. Dementsprechend sind die Erträge eines Investmentfonds bzw. Immobilienfonds dem jeweiligen Anteilinhaber wie bei Miteigentum steuerlich zuzurechnen (Durchgriffsprinzip). Gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes normieren das InvFG 1993 und das ImmoInvFG jedoch zwei Abweichungen:

  • die Periodenverschiebung und
  • die Maßgeblichkeit der Fondsbuchhaltung für die Einkünfteermittlung.
1.1.3.2.2. Periodenverschiebung

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Während im allgemeinen Einkommensteuerrecht bei Zufluss von Einnahmen an die Miteigentumsgemeinschaft gleichzeitig ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 beim Miteigentümer anzunehmen ist, weicht das Investmentfondsgesetz davon ab. Die Erträge werden zunächst beim Fonds aufgespeichert. Eine Zurechnung an den Anteilinhaber erfolgt erst bei Ausschüttung durch den Fonds. Hinsichtlich nicht ausgeschütteter Erträge hat der Gesetzgeber für steuerliche Zwecke die Fiktion einer Ausschüttung in Form der ausschüttungsgleichen Erträge aufgestellt. In einem solchen Fall sind die Fondserträge dem Anteilinhaber in jenem Zeitpunkt als steuerpflichtige Einnahme zuzurechnen, den das Gesetz vorsieht.

1.1.3.2.3. Maßgeblichkeit der Fondsbuchhaltung für die Einkunftsermittlung

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Zunächst normiert § 40 Abs. 1 InvFG 1993, dass Ausschüttungen prinzipiell steuerpflichtige Einnahmen darstellen. Somit ist jede Ausschüttung steuerpflichtig, gleichgültig wann sie erfolgt. Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn das Gesetz eine solche Befreiung vorsieht. Gemäß § 40 Abs. 1 InvFG 1993 besteht eine teilweise Steuerbefreiung für Substanzgewinne. Im EStG 1988 und KStG 1988 enthaltene Befreiungstatbestände und Bestimmungen über die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht sowie die in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Vorschriften bleiben wirksam. Da allerdings nur Ausschüttungen aus Erträgen des Fonds zulässig sind, ist aus dem Gesetz ableitbar, dass für die Einkunftsermittlung immer die Fondsbuchhaltung maßgeblich sein muss. Da das Investmentgeschäft als Bankgeschäft dem BWG und somit dem Unternehmensrecht unterliegt, werden die Erträge nach unternehmens- und bankrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Auf Grund des Vorrangs der Fondsbuchhaltung gelten die nach diesen Grundsätzen ermittelten Erträge auch als steuerliche Einkünfte für sämtliche Anteilinhaber, gleichgültig welcher Einkunftsermittlungsart die Anteilinhaber unterliegen.

1.1.3.3. Kapitalertragsteuer und ausländische Quellensteuern in Grundzügen

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Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften gehen beim Kapitalanlagefonds bereits netto ein. Ausländische Dividenden sind mit ausländischer Quellensteuer vorbelastet, diese Quellensteuer kann jedoch nicht abgezogen werden; diese Dividenden sind somit eine steuerliche Bruttogröße.

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Zinsen und Substanzgewinne gehen dem Kapitalanlagefonds gemäß § 94 Z 10 EStG 1988 KESt-frei zu. Es obliegt der kuponauszahlenden Stelle im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (das ist normalerweise das Kreditinstitut, mit dem der Anteilinhaber hinsichtlich der Anteilscheine einen Depotvertrag abgeschlossen hat und das üblicherweise die Ausschüttungen oder anlässlich von Anteilsverkäufen die anteiligen Kapitalerträge ausbezahlt), die Kapitalertragsteuer auf ausländische Dividenden, auf Zinsen und - bei Privatanlegern - die Kapitalertragsteuer auf 20% der Substanzgewinne (soweit sie nicht aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren stammen) von der Ausschüttung einzubehalten und an das dafür zuständige Finanzamt abzuführen.

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Ein solcher Kapitalertragsteuer-Abzug ist vorzunehmen bei

  • inländischen Fonds anlässlich
    • der tatsächlichen Ausschüttung,
    • der Kapitalertragsteuer-Auszahlung,
    • des Verstreichens der Vier-Monatsfrist, wenn der Fonds (gesetzeswidriger Weise) die Kapitalertragsteuer-Auszahlung unterlassen hat,
  • der Veräußerung eines Anteilscheines
  • ausländischen Fonds anlässlich
    • der tatsächlichen Ausschüttung,
    • des Zuganges der ausschüttungsgleichen Erträge bei Meldefonds,
    • des Einbehalts der Sicherungsteuer.