Richtlinie des BMF vom 01.01.2013, BMF-010311/0112-IV/8/2012 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013

VB-0300, Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz

2. Einfuhr aus Drittländern

2.1. Anwendungszeitpunkt

(1) Sofern kein Einfuhrverbot besteht, unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 genannten Waren im Zeitpunkt der Verbringung in die Gemeinschaft der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst, unabhängig davon, welche Art des Zollverfahrens beantragt wird.

(2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7179" anzugeben.

2.2. Eintrittstellen

2.2.1. Kontrollorte

(1) Sendungen, für die eine Beschau durch den Pflanzenschutzdienst vorgeschrieben ist (in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet), sind grundsätzlich an der ersten EU-Eintrittstelle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu untersuchen. Die österreichischen Grenzzollstellen, die als Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der phytosanitären Beschau unterliegen, zugelassen worden sind, sind in der Anlage 4 angeführt.

(2) In Ausnahmefällen kann ein Teil der phytosanitären Importkontrolle auf Antrag des Importeurs auch an anderen Orten als der ersten EU-Eintrittstelle erfolgen, sofern die Orte durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 als genehmigte Kontrollorte zugelassen wurden. Die genehmigten Kontrollorte werden den Zollstellen - sofern sie nicht nur für den Einzelfall bewilligt werden - durch Aufnahme in die interne Findok bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die genehmigten Kontrollorte nur für Sendungen gelten, die für die in der internen Findok angeführte Einführer bestimmt sind und sie nur die dort jeweils angeführten genehmigten Waren enthalten.

Für diese Sonderregelung gilt folgende Vorgangsweise:

1.An der ersten EU-Eintrittstelle muss die Dokumentenkontrolle durchgeführt werden. Diese Kontrolle muss auf dem "phytosanitären Transportdokument" (Muster siehe Anlage 5) vom amtlichen Pflanzenschutzdienst der ersten EU-Eintrittstelle bestätigt sein.

2.Am genehmigten Kontrollort wird die phytosanitäre Importkontrolle durchgeführt. Nach durchgeführter Beschau wird vom Kontrollorgan im Original des phytosanitären Transportdokumentes die phytosanitäre Entscheidung (zB Freigabe) mit Bezeichnung der kontrollierenden Stelle und Unterschrift bestätigt. Die phytosanitäre Freigabe in diesem Dokument ersetzt den sonst üblichen "Sichtvermerk" (phytosanitären Freigabestempel) auf dem Original und auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses (siehe Abschnitt 2.3.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160").

2.2.2. Verständigung des Pflanzenschutzdienstes

(1) Das Zollamt hat den Pflanzenschutzdienst zu verständigen, wenn es nicht selbst mit den Agenden des Pflanzenschutzdienstes beauftragt ist (§ 2 ZollR-DV 2004). Diese Verständigung kann unterbleiben, wenn der Anmelder der Sendung selbst nachweislich den Pflanzenschutzdienst verständigt hat.

(2) Die Durchführung der Einfuhrkontrolle obliegt

  • bei den in Anlage 4, Liste A, angeführten Eintrittstellen den fachlich geschulten Zollorganen (§ 2 ZollR-DV 2004), und zwar auch dann, wenn diese Zollstellen durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst als genehmigte Kontrollorte (Abschnitt 2.2.1. Abs. 2) anerkannt wurden, und
  • bei den in Anlage 4, Liste B, angeführten Eintrittstellen den Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, und zwar auch dann, wenn diese Zollstellen durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst als genehmigte Kontrollorte (Abschnitt 2.2.1. Abs. 2) anerkannt wurden, und
  • bei anderen durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst als genehmigte Kontrollorte (Abschnitt 2.2.1. Abs. 2) anerkannten Orten den Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

Bestehen Sendungen aus Waren, für die unterschiedliche Eintrittstellen festgelegt sind, so gelten für die gesamte Sendung die Eintrittstellen in Anlage 4, Liste A. Die Einfuhrkontrolle

  • bei Früchten, bei Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, bei Blattgemüse, Gemüse, bei Schnittblumen und Pflanzenteilen, bei Saatgut und bei Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) sowie für sonstige Gegenstände, einschließlich forstlichen Materials, gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG, obliegt gemäß § 2 ZollR-DV 2004 den Zollämtern,
  • bei allen anderen Waren den Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald und/oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(3) Die Kontrollen forstlicher Waren durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald erfolgen im Zeitraum

  • vom 1. Oktober bis 31. März wochentags von 07:00 bis 17:00 Uhr sowie
  • vom 1. April bis 30. September wochentags von 07:00 bis 20:00 Uhr.

In dringenden Ausnahmefällen kann die phytosanitäre Kontrolle durch die Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald auch samstags von 08:00 bis 13:00 Uhr erfolgen.

(4) Die Kontrollen pflanzlicher Waren durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erfolgen

  • wochentags von 08:00 bis 16:00 Uhr und
  • außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers.

In dringenden Ausnahmefällen kann die phytosanitäre Kontrolle durch die Mitarbeiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit auch samstags von 8:00 bis 13:00 Uhr erfolgen.

(5) Eine Liste der Ansprech- bzw. Koordinationsstellen der jeweiligen Kontrollorgane ist in Abschnitt 6 enthalten.

(6) Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch einen der folgenden Informationscodes zu beantragen:

  • 70600 (Antrag auf phytosanitäre Kontrolle gemäß § 2 ZollR-DV 2004 durch Zollorgane);
  • 70650 (Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich);
  • 70670 (Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Ernährungssicherheit erforderlich).

2.2.3. Sonstige Sendungen

Die Organe des amtlichen Pflanzenschutzdienstes sind nach § 24 Pflanzenschutzgesetz 2011 berechtigt, auch sonstige Sendungen mit Herkunft aus Drittländern vor der zollamtlichen Abfertigung aus Gründen des Pflanzenschutzes einer Untersuchung zu unterziehen und die nötigen Proben zu entnehmen, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

2.3. Einfuhrkontrolle

2.3.1. Registrierung der Einführer

(1) Die Einfuhr von Waren, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen (diese Waren sind in der Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet), ist nur durch Einführer zulässig, die in einem amtlichen Verzeichnis registriert sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161").

(2) Die amtliche Registrierungsnummer stellt ein Erfordernis für die Freigabe der Sendung durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst dar. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für erwerbsmäßige und nicht erwerbsmäßige Einführer (Privatpersonen). Liegt die amtliche Registrierungsnummer nicht vor, kann die Freigabe durch das Kontrollorgan und somit auch eine Zollabfertigung nicht erfolgen.

(3) Die amtliche Registrierungsnummer hat folgendermaßen auszusehen:

1.Code des Mitgliedstaates - zB A für Österreich;

2.Code der zuständigen amtlichen Stelle - in Österreich Abkürzung des Bundeslandes (B, K, N, O, S, ST, T, V, W);

3.Kennnummer des Betriebes - in Österreich 4-stellig.

Beispiel: A N 1234

Hinweis: Die Darstellung kann jedoch je Mitgliedstaat unterschiedlich erfolgen.

(4) Für die Registrierung ist in der EU allgemein der Pflanzenschutzdienst zuständig. In Österreich erfolgt diese Registrierung gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 bescheidmäßig durch den Landeshauptmann.

(5) Bei der Einfuhr von phytosanitär kontrollpflichtigen Waren hat der Einführer seine Registrierung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7161"). Bei Einführern mit Firmen- oder Wohnsitz in Österreich ist der entsprechende Bescheid vorzulegen, wobei die Vorlage einer Kopie als ausreichend anzusehen ist. Darüber hinaus ist die Eintragung ins amtliche Register gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 mittels der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit periodisch zugesandten Liste (stichprobenartig) zu kontrollieren. Im Zweifelsfall ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu kontaktieren.

(6) Die Kontrolle der Registrierung hat vor der Verständigung des Pflanzenschutzdienstes zu erfolgen. Kann eine Registrierung nicht nachgewiesen werden, ist die Sendung bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) nicht zur Einfuhr zuzulassen.

2.3.2. Pflanzenschutzdienst

(1) Die Kontrolle von Waren, die unter die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 fallen und die aus Drittländern in das Bundesgebiet verbracht werden sollen, obliegt für Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnisse dem Bundesamt für Wald und für alle anderen Waren dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5). Diese haben sich für die Durchführung der Kontrollen fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.

(2) Diese Kontrollorgane sind

a)Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald oder des Bundesamtes für Ernährungssicherheit oder

b)fachlich geschulte Zollorgane entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 ZollR-DG und des § 2 ZollR-DV 2004.

(3) Die zollamtliche Abfertigung (Überlassung) von Sendungen, die der phytosanitären Kontrollpflicht unterliegen, darf erst nach Entrichtung der Kontrollgebühr (Abschnitt 2.3.6.) und nach Freigabe durch das Kontrollorgan (Abschnitt 2.3.4.) erfolgen.

2.3.3. Pflanzengesundheitszeugnis

(1) Bei der Einfuhr von Pflanzen und bestimmten Pflanzenerzeugnissen (in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet) muss ein Pflanzengesundheitszeugnis (Weiterversendungszeugnis) - einschließlich einer Kopie - nach dem revidierten Text der Pflanzenschutzkonvention, BGBl. Nr. 808/1994, vorliegen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851").

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis muss im Original vorgelegt werden und muss ua. folgende Gültigkeitskriterien erfüllen:

  • Alle Felder müssen ausgefüllt bzw. entwertet sein.
  • Das Zeugnis muss in einer der Amtssprachen der EU abgefasst sein.
  • Das Zeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Sendung das Versandland verlässt.
  • Die botanischen Namen sind in lateinischen Buchstaben anzuführen.
  • Sind "zusätzliche Erklärungen" verlangt, hat diese Erklärung jenem Wortlaut, der in der Richtlinie 2000/29/EG angeführt ist, zu entsprechen. Diese Anforderungen werden den Zollstellen durch Aufnahme in die interne Findok bekannt gegeben (in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" ist der Vermerk "ZE" angeführt).

2.3.4. Phytosanitäre Freigabe

(1) Nach Abschluss der phytosanitären Kontrolle (Abschnitt 2.3.2.) bestätigt das Kontrollorgan die Zulässigkeit der Einfuhr (= die phytosanitäre Freigabe) auf dem Original und auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses mit einem "Sichtvermerk" (phytosanitärer Freigabestempel) unter Angabe des Namens der Stelle und des Datums der Vorlage des Dokuments (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160"). Das Original wird vom Kontrollorgan eingezogen und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelt. Die Kopie des Zeugnisses verbleibt bei der Sendung.

Hinweis: Auf dem österreichischen phytosanitären Freigabestempel sind die Dienststelle, Datum und Unterschrift auszufüllen; jedoch könnte dieser Freigabestempel in anderen EU-Mitgliedstaaten anders aussehen.

(2) Die mit dem Vermerk des Pflanzenschutzdienstes versehene Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses bzw. die phytosanitäre Entscheidung (Freigabe) im Transportdokument bei Kontrollen am genehmigten Kontrollort (Abschnitt 2.2.1. Abs. 2) bildet bei der Abfertigung der Sendung zum freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und ist in dieser anzuführen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7160").

(3) Ist ein gültiges Pflanzengesundheitszeugnis nicht vorhanden, ist die Anmeldung bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) nicht anzunehmen.

(4) Die Zollabfertigung der Sendung zum freien Verkehr ist auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses zu vermerken; diese Unterlage ist anschließend an den Anmelder zu retournieren und verbleibt bei der Sendung. Allenfalls vorgelegte Original-Pflanzengesundheitszeugnisse sind einzuziehen und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit monatlich gesammelt zu übermitteln.

(5) Die Einfuhr von Waren, die in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - Z / B" gekennzeichnet sind, ist - ausgenommen in den Fällen des Abschnittes 3 - ohne Vorliegen eines Pflanzengesundheitszeugnis ausnahmslos verboten. Eine phytosanitäre Beschau wie sie bis zum österreichischen EU-Beitritt als Ersatz für ein fehlendes Pflanzengesundheitszeugnis durchgeführt wurde ("Ersatzbeschau"), kann nicht mehr vorgenommen werden, da das EU-Recht dies nicht vorsieht.

(6) Bei allfälligen Unklarheiten bezüglich der Identität einer Sendung (zB aufgrund der botanischen Bezeichnungen) ist bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen das Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) zwecks Klarstellung zu kontaktieren.

2.3.5. Ablehnung der Einfuhr

(1) In folgenden Fällen ist die Sendung bei Forstpflanzen und Forstpflanzenerzeugnissen nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Wald, bei allen anderen Waren nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) nicht zur Einfuhr/Durchfuhr zuzulassen:

  • Die Ware unterliegt einem Einfuhrverbot.
  • Der Importeur ist in einem amtlichen Register nicht als Einführer eingetragen.
  • Das Pflanzengesundheitszeugnis kann bei phytosanitär noch nicht kontrollierten Sendungen nicht oder nur als Kopie vorgelegt werden.
  • Die Angabe der botanischen Namen fehlt.
  • Eventuell geforderte "zusätzliche Erklärungen" fehlen oder sind mangelhaft.
  • Die Identität ist nicht gegeben.
  • Ein Befall mit Quarantäneschadorganismen wurde festgestellt.
  • Der Nachweis über eine bereits in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführte phytosanitäre Beschau kann nicht beigebracht werden.
  • Die Sendung entspricht aus anderen Gründen nicht den phytosanitären Vorschriften.

(2) In diesem Falle sind das Original-Zeugnis (wenn vorhanden) und allfällige Kopien (wenn vorhanden) einzuziehen. Das Zeugnis sowie die Kopie(n) des Zeugnisses sind mit dem Stempel "ungültig" sowie der Bezeichnung der kontrollierenden Stelle und der Unterschrift des Kontrollorganes zu versehen und an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln.

(3) Ist nach einer Ablehnung einer Sendung die Zurückverbringung in das Herkunftsland nicht möglich, so ist die Sendung unverzüglich einer Vernichtung zuzuführen, die sicherstellt, dass keine Schadorganismen eingeschleppt oder verschleppt werden können.

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist eine "Meldung über eine Beanstandung" unter Verwendung des Formblattes in Anlage 3 (dieser Vordruck wurde als Drucksorte - Lager Nr. Za 88 aufgelegt) umgehend, spätestens aber am zweiten Arbeitstag nach der Beanstandung, per Fax an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 5) zu übermitteln.

2.3.6. Phytosanitäre Gebühren

(1) Gemäß § 6 GESG ist für die phytosanitäre Untersuchung bei der Einfuhr eine Gebühr zu entrichten. Die Entrichtung dieser Gebühr ist eine Voraussetzung für die phytosanitäre Freigabe der Sendung zur Einfuhr.

(2) Abgesehen vom Sonderfall Eisenbahnverkehr ist die Grenzkontrollgebühr unabhängig davon, durch wen die Gebühr festgesetzt worden ist, beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Neben der Barzahlung sind jene Entrichtungsformen zulässig, die in der Zollentrichtungsverordnung 2002 (ZK-2505) aufscheinen.

(3) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Zollamt der Eintrittstelle erlegt wird, ist die phytosanitäre Freigabe der Sendung durch das jeweilige Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 226 ZK bewilligt ist. In diesen Fällen hat die buchmäßige Erfassung der Grenzkontrollgebühr auf dem jeweiligen Zahlungsaufschubkonto (Bewilligung gemäß Artikel 226 Buchstabe b ZK) zu erfolgen.

(4) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr der Sendung anzulasten.

(5) Hinsichtlich der Vereinnahmung und Verrechnung wird auf die diesbezüglichen Verrechnungsvorschriften hingewiesen.

2.3.7. Dokumentation der Kontrolle

Die Durchführung der Kontrollen, die auf Grund § 2 ZollR-DV 2004 von den Zollämtern durchgeführt werden (Abschnitt 2.3.2.), sowie die Ablehnung von Einfuhren (Abschnitt 2.3.5.) sind auf Vordrucken (Journalblättern), die vom amtlichen Pflanzenschutzdienst zur Verfügung gestellt werden, entsprechend zu vermerken. Die Originale der Journalblätter sind monatlich an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Siehe dazu auch die in der internen Findok enthalten Vorschriften.

2.4. Weiterleitung von Sendungen (Versandverfahren)

Die Weiterleitung von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen in einen anderen Mitgliedstaat, ohne dass eine phytosanitäre Beschau durchgeführt worden ist, ist nicht möglich.

2.5. Schutzgebiete für Feuerbrand innerhalb des Binnenmarktes

(1) Für Schutzgebiete für Feuerbrand innerhalb des Binnenmarktes (Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG - siehe Anlage 6) gilt ein Einfuhrverbot. Das bestehen solcher Verbote ist in Anlage 1 in der Spalte "Beschränkungen - EV" durch "ja" gekennzeichnet. Wenn auf Grund der Begleitdokumente der Bestimmungsort einer Sendung in einem der angegebenen Schutzgebiete liegt, so ist das Bezug habende Verbot anzuwenden.

(2) Die phytosanitären Kontrolle von Waren, die einem Einfuhrverbot in bestimmte Gebietsteile unterliegen, darf (wie auch schon bisher) nicht innerhalb dieses Schutzgebietes durchgeführt werden, sondern muss in einem Gebietsteil erfolgen, für das das Einfuhrverbot nicht gilt.

2.6. Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten

Bei der Einfuhr von gebrauchten Landmaschinen und Geräten mit Bestimmungsort in Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Litauen, Portugal (Azoren) und im Vereinigten Königreich von Großbritannien (Nordirland) müssen diese Waren frei von Erd- und Pflanzenresten sein.

2.7. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll

(1) Die Beschränkungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0300: Pflanzenschutz (VuB-Code "0300") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informations- und Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Zusätzliche Information Codes:

Code

Text

Hinweise

70600

Antrag auf phytosanitäre Kontrolle gemäß § 2 ZollR-DV 2004 durch Zollorgane

siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 3.6.

70650

Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich

siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 3.6.

70670

Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Ernährungssicherheit erforderlich

siehe Abschnitt 2.2.2. und Abschnitt 3.6.

Dokumentenarten

Dokumenten-
artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

N851

Pflanzengesundheitszeugnis

siehe Abschnitt 2.3.3. und Abschnitt 3.6.

7160

Bestätigung über durchgeführte phytosanitäre Beschau - Pflanzenschutz

siehe Abschnitt 2.2.1. und Abschnitt 2.3.4.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N851 zulässig

7161

Nachweis/Bescheid der Registrierung - Einführer von phytosanitär kontrollpflichtigen Waren

siehe Abschnitt 2.3.1.

7164

Bewilligung des Bundesamtes für Wald - Pflanzenschutz

siehe Abschnitt 3.6.

7165

Bewilligung/Bescheinigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit - Pflanzenschutz

siehe Abschnitt 3.6.

7179

Ausnahme - Ware von VuB 0300 (Pflanzenschutz) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen (siehe Abschnitt 3.2. und Abschnitt 3.3.) oder der Nichterfassung von den Beschränkungen (siehe Abschnitt 2.1. und Anlage 1)

 

2.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für phytosanitär kontrollpflichtige Waren darf nur solchen Personen erteilt werden, die registriert sind (siehe Abschnitt 2.3.1.). Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Registrierung nachzuweisen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Registrierung gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird oder nicht mehr besteht.

(2) Die kontrollpflichtigen Waren sind an einer zugelassenen Eintrittstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu gestellen.

(3) Die Überwachungszollstelle hat die Abfertigung der Sendung zum freien Verkehr auf der Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses zu vermerken; die Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses ist dem Anmelder zurückzugeben. Allenfalls vorgelegte Original-Pflanzengesundheitszeugnisse sind einzuziehen und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit monatlich gesammelt zu übermitteln.