Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.15. Anwendung der Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Warenverkehr mit dem Fürstentum Andorra

1.1.15.1. Anwendungsbereich

(1) Mit Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) ist für Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien geschlossen worden.

Mit Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra (siehe Abschnitt 1.1.15.7.) hat der Gemischte Ausschuss EG-Andorra beschlossen, dass die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren zur Durchführung des Abkommens für den Warenverkehr mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra mit Wirkung vom 1. Juli 1996 sinngemäß anzuwenden sind. Von bestimmten, nachfolgend genannten Besonderheiten abgesehen, gelten die übrigen Regelungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren entsprechend.

(2) Für Waren der Kapitel 1 bis 24 des HS gilt die Zollunion zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra nicht; der Beschluss Nr. 1/96 findet insofern für diese Waren keine Anwendung.

1.1.15.2. Fakultative Anwendung

Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist im Warenverkehr zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra nicht obligatorisch (Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 1/96).

1.1.15.3. Sicherheitsleistung

Die Zollverwaltung des Fürstentums Andorra hat derzeit keinen Bürgen als Pauschalbürgen zugelassen.

1.1.15.4. Abgangsstellen und Durchgangszollstellen

Die Abgangsstellen achten auf korrekte Ausfüllung der Versandanmeldungen T, insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Eintragung im Feld 52 mit der Bürgschaftsbescheinigung (siehe auch Abschnitt 1.1.3.). Die Abgangsstellen und Durchgangszollstellen vergewissern sich auch, dass die Sicherheit für gemeinschaftliche Versandverfahren nach dem Fürstentum Andorra nicht in einem EFTA-Land im Sinne des Art. 340b Abs. 5 ZK-DVO geleistet wurde.

1.1.15.5. Grenzübergangsstelle

Grenzübergangsstelle (Durchgangszollstelle gegenüber dem Fürstentum Andorra) ist die Zollstelle des Eingangs der Waren in das Gebiet der Vertragspartei, die nicht diejenige des Warenausgangs ist (Eingangszollstelle). Als Grenzübergangsstellen wurden von der Zollverwaltung des Fürstentums Andorra bekannt gegeben:

SANT JULIA 01 AD

und

PAS DE LA CASA 02 AD.

1.1.15.6. Zentralstellen für den Belegversand

Die Anschrift der Zentralstelle für den Belegversand des Fürstentums Andorra lautet wie folgt:

DESPATX CENTRAL DE DUANA
62, 64 Prat de la Creu
ANDORRA LA VELLA

Über die Zentralstelle werden die Exemplare 5 der Versandscheine, die TC 20-Suchanzeigen, die TC 21-Nachprüfungsersuchen und die TC 22-Mahnbriefe geleitet (siehe hiezu auch Abschnitt 3. und Abschnitt 4.).

1.1.15.6.1. Nicht-Anhang-II-Waren

In den Fällen, in denen im zollrechtlich freien Verkehr des Fürstentums Andorra befindliche Waren des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/96 nach Beendigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden, sind die Agrarteilbeträge (beweglichen Teilbeträge) zu erheben.

1.1.15.7. Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra

Nachstehend der Wortlaut des Beschlusses Nr. 1/96

Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und über den Warenversand zwischen den Vertragsparteien vom 1. Juli 1996 (ABl. der EG Nr. L 184 vom 24. Juli 1996)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG - ANDORRA

gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf Art. 17 Abs. 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ab dem 1. Juli 1996 werden die Förmlichkeiten der Überführung von für das Fürstentum Andorra bestimmten Drittlandswaren in den zollrechtlich freien Verkehr von den andorranischen Behörden erfüllt.

Unter diesen neuen Voraussetzungen ist es zweckmäßig vorzusehen, dass der Weiterversand dieser Waren in das Fürstentum Andorra im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfolgt.

Weiters erscheint es zweckmäßig vorzusehen, dass im gesamten Warenverkehr innerhalb der Zollunion das gemeinschaftliche Versandverfahren angewandt wird. Der Beschluss Nr. 4/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra ist daher entsprechend zu ändern.

Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss Nr. 4/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra neu gefasst werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Andorras vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/95 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sinngemäß an.

Artikel 2

(1) Im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren gemäß den Art. 3 und Art. 4 des Abkommens werden beim Warenaustausch zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) befördert.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallende Waren werden im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1) befördert.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls nachzuweisen ist, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls nachzuweisen ist, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

(5) Der Nachweis, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, muss durch ein Dokument T2L oder durch ein gleichwertiges Dokument erbracht werden.

Artikel 3

(1) Mit Ausfuhrerstattung nach dem Fürstentum Andorra versandte Waren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) des Abkommens werden mit einem Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) befördert.

(2) Bei Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Rahmen des Absatzes 1 wird dieses Papier zum Nachweis der Ausfuhr bei der Zollstelle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft abgegeben.

(3) Im zollrechtlich freien Verkehr des Fürstentums Andorra befindliche Waren werden zum Versand in die Gemeinschaft ebenfalls in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt.

(4) Das Versandpapier T1 trägt, rot unterstrichen, einen der folgenden Vermerke:

Percibir s ólo el elemeto agrícola - Acuerdo CEE-Andorra

Kun landbrugselementet opkræves - EOF-Andorra-aftalen

Nur den Agragteilbetrag erheben - Abkommen EWG-Andorra

Charge agricultural component only - EEC-Andorra Agreement

Ne percevoir que l`élément agricole - Accord CEE-Andorre

Riscuotere solo l´elemento agricolo - Accordo CEE-Andorra

Alleen het agrarische element innen - Overeenkomst EEG-Andorra

Cobrar unicamente o elemento agrícola - Acordo CEE-Andorra

Kannetaan vain maatalouden maksuosa - ETY-Andorra sopimus

Debitera endast jordbrukskomponenten - EEG-Andorra avtalet

Artikel 4

(1) Die "Grenzübergangsstelle" im Sinne dieses Beschlusses ist die Zollstelle des Eingangs der Waren in das Gebiet einer Vertragspartei, die nicht diejenige des Warenausganges ist.

(2) Beim Passieren jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzübergangsschein abzugeben.

Artikel 5

(1) Die beim gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehene Bürgschaft muss im Gebiet beider am Versandvorgang beteiligter Vertragsparteien gültig sein.

(2) Die Bürgschaftsurkunden sowie die Bürgschaftsbescheinigungen müssen den Vermerk "Fürstentum Andorra" tragen.

Artikel 6

Der Beschluss Nr. 4/91 wird aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.