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Richtlinie des BMF vom 01.02.2013, BMF-010311/0005-IV/8/2013 gültig von 01.02.2013 bis 15.07.2021

VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit

3. Informationsblätter und Checklisten (Praktische Anleitungen)

(1) Für einzelne Produktgruppen wurden Informationsblätter und Checklisten erstellt, die in der internen Findok jeweils als interne Findok-BMF-Infos enthalten sind. Diese Unterlagen sollen den Zollbehörden die für Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benötigten Grundkenntnisse der Vorschriften über die Produktsicherheit und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vermitteln und ihnen so die Beurteilung ermöglichen, ob Waren kontrolliert werden sollen und wie diese Kontrollen gegebenenfalls durchzuführen sind. Ferner sollen diese Unterlagen sicherstellen, dass die nach den Kriterien des Artikels 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu treffende Entscheidung über die mögliche Aussetzung der Überlassung von Waren zum freien Verkehr getroffen werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die von Zollorganen an Hand von Checklisten durchgeführte Kontrolle eine Vorabkontrolle ist, die nicht ausschließt, dass die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise weitere gründlichere Kontrollen durchführen müssen (siehe auch Abs. 4).

(2) Hauptzweck der Informationsblätter ist es, den Zollorganen vollständige und umfassende Informationen zu der konkreten Produktgruppe in die Hand zu geben. Zur leichteren Orientierung und Verwendung wurden die Informationsblätter für alle Produktgruppen einheitlich aufgebaut und enthalten in knapper Form folgende Angaben:

1.Rechtsgrundlagen;

2.Hintergrundinformationen, Zweck und spezifische Gefahren des jeweiligen Produkts;

3.KN-Code und Beschreibung des Produkts, einschließlich Fotos von typischen Beispielen für Waren, die die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllen, und solchen, die diese Anforderungen nicht erfüllen;

4.harmonisierte Normen und sonstige Normen;

5.Sicherheitsanforderungen;

6.Hinweise auf eventuell erforderliche besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Waren;

7.benötigte Unterlagen;

8.Erläuterungen zu den einzelnen Punkten in der Checkliste;

9.zuständige Marktüberwachungsbehörde.

(3) Jedem Informationsblatt ist eine Checkliste für die einzelne Produktgruppe mit den wichtigsten Angaben beigefügt, die benötigt werden, um entscheiden zu können, ob die Merkmale von Produkten Grund zu der Annahme geben, dass Produkte eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder andere öffentliche Interessen darstellen. Die Checklisten sind ein Instrument für Zollorgane für die strukturierte und schnelle Vorabkontrolle von Waren im Rahmen des Kontrollprozesses. Diese Listen enthalten konkrete, einfache und strukturierte Angaben und Fragen. Jede Checkliste umfasst die für die Vorabkontrolle der Produktgruppe relevanten Angaben und liefert Anhaltspunkte dafür, wann die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aus den in der Checkliste genannten Gründen ausgesetzt werden sollte. Sie gewährleistet zudem, dass die für die Entscheidung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zuständige Marktüberwachungsbehörde alle relevanten Informationen erhält, die sie für ihre endgültige Entscheidung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren benötigt. Die Checkliste enthält nur die für das Kontrollverfahren direkt erforderlichen Informationen. Werden zusätzliche Angaben benötigt, kann auf das zugehörige Informationsblatt zurückgegriffen werden.

In Abhängigkeit von den Warenmerkmalen können diese Checklisten die folgenden relevanten Kernangaben enthalten:

  • Warenbeschreibung mit den jeweiligen KN-Codes;
  • Angaben zu den Gefahren, die mit den jeweiligen Waren verbunden sind;
  • Angaben, in welchen Fällen Kontakt zu der Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die Weiterverfolgung aufzunehmen ist;
  • Angaben zu den Unterlagen, die den Produkten beigefügt sein müssen;
  • weitere detaillierte Angaben, ob die Begleitdokumente bzw. -unterlagen bestimmte Angaben enthalten müssen;
  • Angaben, ob und welche Konformitätskennzeichnung erforderlich ist;
  • Kurzbeschreibung der ersten Prüfungen, die die Zollbehörden problemlos und schnell durchführen können, sowie Angaben dazu, ob diese Prüfungen Anhaltspunkte für die (Nicht-)Übereinstimmung der Waren mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union liefern;
  • Angaben zu der empfohlenen Stichprobengröße für die erste Prüfung;
  • Kommentarfeld für Bemerkungen über eine potenzielle Vermutung, die sich während der Kontrollen ergibt;
  • Angaben zu den einzelnen Informationen, die den Marktüberwachungsbehörden über die durchgeführten Zollkontrollen zu übermitteln sind (Fotos, Unterlagen, Muster usw.).

(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die Informationsblätter und die zugehörigen Checklisten für indikative Einfuhrkontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden erstellt wurden und daher ausschließlich zum internen Gebrauch durch diese Behörden bestimmt sind. Diese Unterlagen decken nicht unbedingt alle Elemente ab, die für das Inverkehrbringen der betreffenden Produkte relevant sind, sodass das Erfüllen aller in der Checkliste geprüften Elemente nicht notwendigerweise bedeutet, dass sichere und mit den Harmonisierungsvorschriften der Union übereinstimmende Produkte vorliegen.

(5) Der Einsatz der Checklisten wird in e-zoll durch entsprechende Verfahrensprofile gesteuert. Die Checklisten können sowohl im Rahmen von Schwerpunktaktionen, bei denen alle Sendungen mit den betreffenden Waren für einen bestimmten Zeitraum kontrolliert werden, als auch im Rahmen von risikobasierten Stichproben zum Einsatz kommen. Dies schließt nicht aus, dass die Checklisten auch ohne dass dies durch ein Verfahrensprofil vorgegeben wird, bei Zollkontrollen herangezogen werden. Neben den Verfahrensprofilen kommen erforderlichenfalls auch Risikoprofile zum Einsatz, wenn dies auf Grund von Risikoinformationen oder von Informationen aus den Mitgliedstaaten über gefährliche oder potentiell gefährliche Produkte erforderlich wird.