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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
10. Strafbestimmungen
10.1. Gerichtliche Strafverfahren
(1) § 181b Abs. 2 StGB stellt vorsätzliches umweltgefährdendes Verbringen von Abfällen unter gerichtliche Strafe. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung der Gefahr
a)einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung in der Weise, dass dadurch
1.eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Anzahl von Menschen oder
2.eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, oder
b)einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft,
erforderlich ist, vorsätzlich entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag in das Inland eingeführt, aus dem Inland ausgeführt oder durch das Inland durchgeführt werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Eine Strafbarkeit nach § 181b Abs. 2 StGB wird in erster Linie insbesondere bei einer Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftlichen Verbringung von gefährlichen Abfällen entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 vorliegen. Sofern durch eine illegale Verbringung von Abfällen keine erheblichen Gefahren im Sinne von Abs. 1 gegeben sind oder im Falle von Fahrlässigkeit liegt kein gerichtlich strafbares Delikt, sondern im Regelfall eine Verwaltungsübertretung vor. In diesen Fällen sowie dann, wenn eine eindeutige Beurteilung, ob ein gerichtlich strafbares Delikt vorliegt, nicht möglich ist, ist nach Abschnitt 10.2. vorzugehen.
(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, feststellen, dass eine nach § 181b Abs. 2 StGB strafbare illegale Abfallverbringung vorliegt, so haben sie gemäß § 83 Abs. 3 AWG 2002 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen (faktische Amtshandlung). Die Zuwiderhandlung sowie die getroffenen Anordnungen sind durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
(4) Solange die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organen in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung sind die Zollstelle und deren Organe gemäß § 83 Abs. 4 AWG 2002 berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(5) Die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung gilt gemäß § 83 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 als aufgehoben, wenn entweder die für die Fortführung der Verbringung erforderlichen Unterlagen oder ein Notifizierungs- und Begleitformular für die Rückführung gemäß Artikel 22ff der EG-VerbringungsV vorgelegt werden.
(6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.