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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.26. Anzeigepflicht (§ 31 GebG)
26.1. Gebührenanzeige
26.1.1. Gegenstand der Gebührenanzeige
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Gegenstand der Anzeigepflicht ist grundsätzlich das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, sofern für das Rechtsgeschäft eine Hundertsatzgebühr bescheidmäßig festzusetzen ist.
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Keine Pflicht zur Anzeige der einzelnen Urkunden über das Rechtsgeschäft besteht bei
- Rechtsgeschäften, die sachlich gebührenbefreit sind, es sei denn, in der Befreiungsbestimmung selbst ist die Anzeigeverpflichtung ausdrücklich angeordnet (zB im Gesetz über die Aufnahme von Anleihen durch Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949);
- Rechtsgeschäften, bei denen allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt; siehe Rz 25 ff
- Rechtsgeschäften, für die eine Selbstberechnung der Gebühr zwingend vorgesehen ist (zB bei Bestandverträgen nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, siehe Rz 735 ff und bei Wechseln, siehe Rz 1078 ff);
- Rechtsgeschäften, für die von der gesetzmäßig eingeräumten Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird (§ 3 Abs. 4 und 4a GebG); siehe Rz 75 ff
- Glücksverträgen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 GebG (siehe Rz 873 ff), weil Abs. 2 dieser Tarifpost die unmittelbare Entrichtung der Gebühr ohne Anzeige vorsieht.