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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
gültig von 16.12.2005 bis 19.01.2011
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
- 12.8 ABC der außergewöhnlichen Belastungen
12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen)
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Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können Werbungskosten darstellen (Rz 358 ff). Insoweit ist eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 unzulässig (siehe Rz 826).
Die Kosten der eigenen Berufsausbildung erwachsen in der Regel nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Ausnahmsweise kann eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, wenn
- dem Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden die Existenzgrundlage entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119),
- die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung und ähnliches erforderlich wird (VwGH 20.12.1994, 94/14/0087; VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123),
- der Steuerpflichtige gezwungen ist, die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung getrennt von den Quellen, aus denen er seine Bedürfnisse speist, in der Fremde zu absolvieren (VwGH 19.7.2000, 99/13/0255; VwGH 19.7.2000, 99/13/0256; jeweils betreffend mangelnde Aufenthaltsbewilligung).
Zu den Kosten der Berufsausbildung für ein Kind siehe Rz 873 ff.