Richtlinie des BMF vom 26.08.2010, BMF-010313/0652-IV/6/2010 gültig von 26.08.2010 bis 19.01.2011

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Änderungen auf Grund des AVOG 2010 - DV. Weiters wurden auch textliche Anpassungen und Korrekturen durchgeführt.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

7. Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom Carnet TIR-Verfahren

7.1. Warenkatalog

Liste der von der Bürgschaft im TIR-Verfahren ausgeschlossenen Waren unabhängig vom zollrechtlichen Status

HS Code

Warenart

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0803

Bananen, frisch

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt

ex 2208

Branntwein, Likör und andere Spirituosen

Hinweis:

Darüber hinaus ist zu beachten, dass derzeit keine Carnets TIR Tabak/Alkohol ausgegeben werden und daher nachstehende Waren ebenfalls nicht im TIR-Verfahren befördert werden dürfen:

HS Code

Warenart

240310

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

240220

Zigaretten, Tabak enthaltend

240320

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen