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Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
EU |
Europäische Union |
Zentralamerika |
Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama |
WTO |
World Trade Organisation |
WVB |
Warenverkehrsbescheinigung |
Nichtvertragspartei |
Mexiko, Südamerika und Staaten des karibischen Raumes |
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die Kapitel, Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ("HS");
2."Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
3."zuständige Behörde" Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
a)im Falle Costa Ricas die "Promotora del Comercio Exterior de Costa Rica" (PROCOMER) oder deren Rechtsnachfolger,
b)im Falle El Salvadors das "Centro de Trámites de Exportación del Banco Central de Reserva" (CENTREX/BCR) für die Ausstellung der WVB EUR.1, für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers sowie die "Dirección General de Aduanas (DGA) del Ministerio de Hacienda" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Einfuhren oder deren Rechtsnachfolger,
c)im Falle Guatemalas die "Dirección de Administración del Comercio Exterior del Ministerio de Economía" für die Ausstellung der WVB EUR.1, für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers und für die Prüfung der Ursprungsnachweise oder deren Rechtsnachfolger,
d)im Falle Honduras die "Dirección General de Integración Económica y Política Comercial de la Secretaría de Estado en los Despachos de Industria y Comercio" für die Ausstellung der WVB EUR.1, für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers und für die Prüfung der Ursprungsnachweise oder deren Rechtsnachfolger,
e)im Falle Nicaraguas das "Centro de Trámites de las Exportaciones (CETREX) del Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC)" für die Ausstellung der WVB EUR.1, für die Prüfung der Ursprungsnachweise für Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers sowie die "Dirección General de Aduanas (DGA)" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Einfuhren oder deren Rechtsnachfolger und
f)im Falle Panamas das "Ministerio de Comercio e Industrias" für die Ausstellung der WVB EUR.1 sowie die "Autoridad Nacional de Aduanas" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers oder deren Rechtsnachfolger;
4."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
5."Zollwert" den Wert, der nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "Zollwertübereinkommen") festgelegt wird;
6."Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
7."Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
8."Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
9."Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
10."Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
11."Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;
12."Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Ziffer 11., der entsprechend anzuwenden ist.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Kumulierungszone der unterzeichnenden Staaten Zentralamerikas bestehend aus der EU, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama;
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU, Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras, Nicaraguas und Panamas;
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.