Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel I Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 6 Registrierungs- und Identifizierungssystem
Artikel 4l
(1) Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, registriert. Wirtschaftsbeteiligte müssen die Registrierung beantragen, bevor sie Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 12 aufnehmen. Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht die Registrierung beantragt haben, können dies während der Abwicklung ihres ersten Vorgangs tun. (2) In den Fällen nach Artikel 4k Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine andere Person von der Verpflichtung befreien, eine EORI-Nummer zu beantragen. (3) Ein nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der über keine EORI-Nummer verfügt, wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats registriert, in dem er eine der folgenden Handlungen erstmals ausführt: a) Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung ab, außer es handelt sich dabei um i) eine Zollanmeldung gemäß Artikel 225 bis 238 oder ii) eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung; b) er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung ab; c) er betreibt eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 185 Absatz 1; d) er beantragt eine Bewilligung gemäß Artikel 324a oder Artikel 372; e) er beantragt ein Zertifikat als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 14a. (4) Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte werden nur registriert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich; b) der Person wurde nicht bereits eine EORI-Nummer zugeteilt; c) die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang 30a oder Anhang 37 Titel I eine EORI-Nummer erfordern. (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen a) wird eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 1 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist, registriert; b) wird eine nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 3 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist, registriert. (6) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen wird jeweils nur eine EORI-Nummer zugeteilt. (7) Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 4 Absatz 2 des Zollkodex sinngemäß bei der Bestimmung, ob eine Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist. [Die Mitgliedstaaten können Artikel 4l vor dem 1. Juli 2009 anwenden. In diesem Fall teilen sie der Kommission das Anwendungsdatum mit. Die Kommission gibt diese Information bekannt. (Artikel 2 VO 312/2009)]