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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 76
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts können zugunsten der am wenigsten entwickelten begünstigten Länder genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt. Diese am wenigsten entwickelten begünstigten Länder sind in den EG-Verordnungen des Rates und der EGKS-Entscheidung zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen aufgeführt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende Land bei der Kommission einen Antrag, dem die nach Absatz 3 erstellten Unterlagen als Begründung beigefügt sind.
(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:
a) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in dem betreffenden Land bestehenden Wirtschaftszweigs, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte;
b) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass größere Investitionen in einem Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;
c) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu treffenden Entscheidungen für die begünstigten Länder und die Gemeinschaft, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.
(3) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, die insbesondere die nachstehenden Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Fertigerzeugnisses;
- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern;
- Herstellungsverfahren;
- Wertzuwachs;
- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens;
- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft;
- sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;
- Begründung der beantragten Dauer;
- sonstige Bemerkungen.
(4) Die Kommission befasst den Ausschuss mit dem Abweichungsantrag. Entschieden wird nach dem Ausschussverfahren.
(5) Im Fall einer Abweichung ist in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 89 folgender Vermerk anzugeben:
,Abweichung - Verordnung (EG) Nr. .../...'
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für etwaige Verlängerungen.