Richtlinie des BMF vom 28.07.2017, BMF-010310/0183-III/11/2017 gültig von 28.07.2017 bis 27.02.2019

UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung (UZK, UZK-IA und UZ-DA)

  • 5. Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

5.2. Verfahren bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX)

Bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers sind folgende Präferenznachweise vorgesehen:

  • Ursprungszeugnis nach Formblatt A
  • Erklärung auf der Rechnung von jedem Ausführer
  • Erklärung auf der Rechnung von einem Ermächtigten Ausführer der Union

5.2.1. Verfahren für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A (Art. 74 UZK-IA)

5.2.1.1. Grundsätzliches

(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird ausgestellt auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nach dem Muster in Anhang 22-08 UZK-IA ausgestellt.

(2) Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

(3) Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist "Union" oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 11 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers in Feld 12 sind handschriftlich einzusetzen.

5.2.1.2. Nachträgliche Ausstellung

(1) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,

a)wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder

b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder

c)wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 UZK-DA.

(2) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde, es sei denn, das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wurde aus technischen Gründen nicht akzeptiert. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk "Issued retrospectively", "Délivré a posteriori" oder "emitido a posteriori" tragen.

5.2.1.3. Duplikatausstellung

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk "Duplicate", "Duplicata" oder "Duplicado" zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

5.2.2. Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung in einem begünstigten Land (Art. 75 UZK-IA)

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die im Art. 71 Abs. 2 UZK-IA vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit für dieses Verfahren gilt.

(2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 UZK-IA auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.

(4) Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

a)für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b)sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

5.2.3. Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bei Kumulierung (Art. 76 UZK-IA)

(1) Bei Anwendung der Kumulierung stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:

a)bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung;

b)bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;

c)bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08 UZK-IA, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 UZK-IA;

d)bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.

(2) In den in den Absatz 1 genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:

  • "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder
  • "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul régional", "cumul étendu avec le pays x" oder
  • "Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía", "Acumulación regional", "Acumulación ampliada con el país x".

5.2.4. Nachweis des Unionsursprungs für die Zwecke der bilateralen Kumulierung und der ermächtigten Ausführer(Art. 77 UZK-IA)

(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a)einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10 UZK-IA, oder

b)einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 UZK-IA. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "GSP beneficiary countries" und "EU" oder "Pays bénéficiaires du SPG" und "UE" ein.

(3) Die Vorschriften über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und - mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung - für Erklärungen auf der Rechnung.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden "ermächtigter Ausführer"), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für

a)die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und

b)die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.

(5) Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen.

Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:

a)der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;

b)der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;

c)der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.

(7) Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

5.2.5. Vorlage und Geltungsdauer von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung (Art. 94 UZK-IA)

(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen.

Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

5.2.6. Ersatz von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und Erklärungen auf der Rechnung (Art. 95 UZK-IA)

5.2.6.1 Grundsätzliches

(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen Antrag des Wiederversenders das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die ursprüngliche Erklärung auf der Rechnung im Hinblick auf die Versendung sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch eines oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Ersatzzeugnis). Der Wiederversender gibt in seinem Antrag an, ob dem Ersatzzeugnis eine Fotokopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beizufügen ist.

(2) Das Ersatzzeugnis wird gemäß Anhang 22-19 UZK-IA ausgestellt.

Die Zollstelle überprüft, ob das Ersatzzeugnis mit dem ursprünglichen Ursprungszeugnis übereinstimmt.

(3) Ein Wiederversender, der ein Ersatzzeugnis nach Treu und Glauben beantragt, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.

(4) Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.

(5) Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 UZK (Derogation) gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.

5.2.6.2. Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A

1.In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

2.In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe "Replacement certificate" oder "Certificat de remplacement" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

3.In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

4.In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

5.Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.

6.Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.

7.In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.

5.2.7. Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung (Art. 96 UZK-IA)

(1) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(2) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a)im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b)Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,

c)unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d)ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind unter Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

5.2.8. Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung (Art. 97 UZK-IA)

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern

a)diese Erzeugnisse

i)Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;

ii)als die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllend erklärt worden sind;

b)kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.

(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

5.2.9. Abweichungen und Formfehler in Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung (Art. 98 UZK-IA)

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.