Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
  • 4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich
  • 4.1.10 Betriebsvermögen
  • 4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen
  • 4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens
Einbaumöbel
501

Einbaumöbel sind keine Gebäudebestandteile, sondern selbständige Wirtschaftsgüter.

Einrichtungsgegenstände und technische Geräte
502

Siehe Rz 1519 und 4702 ff.

Erweiterungskosten
503

Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar; siehe Rz 2413.

Filmrecht, Filme
504

Bei der Verfilmung eines Werkes entsteht ein neues besonderes Urheberrechtsgut, das so genannte Filmrecht. Der Filmhersteller darf es aber nicht aktivieren (§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Ein entgeltlich erworbenes Filmrecht ist zu aktivieren.

Firmenwert
505

Der Firmenwert stellt ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar (VwGH 21.9.1983, 82/13/0248; VwGH 5.3.1986, 84/13/0062). Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert ist nicht aktivierbar (§ 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Siehe Rz 2287 und 3187.

Fischereirecht
506

Das unbefristete Fischereirecht ist ein selbständiges nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.

Forderung
507

Forderungen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56). Das gilt für Forderungen auf Lieferungen und Leistungen, auf Garantieleistungen, Gewährleistungen, Schadenersatz und auf den Erlös.

Bei Angehörigen der freien Berufe gehören die Forderungen aus vollendeten Werkverträgen zum Betriebsvermögen. Die aus den Leistungen entstehenden Ansprüche sind daher selbständig bewertbar, auch wenn die Leistungen im Rahmen eines weiter gehenden Auftrages, der auch den Rechnungsabschluss und die Verfassung der Abgabenerklärungen umfasst, verrichtet werden (VwGH 1.12.1981, 81/14/0017).

Forschungszuschuss
508

Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn den Zuschüssen ein konkretes Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und nicht das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 (§ 197 Abs. 2 HGB) gegenübersteht. Steht den Zuschüssen kein konkretes Nutzungsrecht gegenüber und ist der Zuschießende Gesellschafter der empfangenden Kapitalgesellschaft, liegt eine den Beteiligungswert des Gesellschafters erhöhende Einlage vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988).