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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • B. Externes Versandverfahren
  • II. Besondere Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
Artikel 94

(1) Der Hauptverpflichtete leistet eine Sicherheit, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

(2) Bei der Sicherheit handelt es sich

a) entweder um eine Einzelsicherheit, die sich auf ein einziges Versandverfahren erstreckt,

b) oder um eine Gesamtbürgschaft, die sich auf eine Reihe von Versandverfahren erstreckt, wenn dem Hauptverpflichteten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Leistung einer solchen Sicherheit bewilligt wurde.

(3) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) wird nur Personen erteilt,

a) die in der Gemeinschaft ansässig sind,

b) die die gemeinschaftlichen Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, dass sie in der Lage sind, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Verfahren zu erfüllen, und

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(4) Personen, die den Zollbehörden nachweisen, dass sie höhere Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag bewilligt oder Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt werden. Die zusätzlichen Kriterien für diese Bewilligung umfassen:

a) ordnungsgemäße Abwicklung der gemeinschaftlichen Versandverfahren über einen bestimmten Zeitraum hinweg;

b) Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und,

c) was die Befreiung von der Sicherheitsleistung angeht, ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, so dass die betreffenden Personen ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Die Modalitäten für die Bewilligungen nach diesem Absatz werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

(5) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 erfasst nicht die externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, die Waren betreffen, bei denen nach dem Ausschussverfahren von einem erhöhten Risiko auszugehen ist.

(6) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft zu einem reduzierten Betrag nach dem Ausschussverfahren ausnahmsweise unter besonderen Umständen zeitweilig untersagt werden.

(7) Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft für Waren, bei denen es im Rahmen der Leistung der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist, nach dem Ausschussverfahren zeitweilig untersagt werden.