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Klarstellung der Vorgangsweise bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die als Rückwaren angemeldet werden. Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 3.2.6., 3.2.6.1 und 3.2.6.2. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 3. Abfertigung
3.2. Wiedereinfuhr
3.2.1. Zollanmeldung
(1) Der Antrag auf Feststellung der vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren sowie die Darlegung der besonderen Umstände erfolgt bei schriftlichen Zollanmeldungen (ausgenommen Carnet ATA) und im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen je nach Sachlage
- durch Angabe der Verfahrenscodes 61, 63 oder 68
- durch Angabe der Verfahrenszusatzcodes F01 bis F04
- durch Angabe der Mengeneinheitencodes WST bzw. UST
- sowie - bei Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen können - durch Angabe des entsprechenden Warennummer-Zusatzcodes.
Nähere Informationen zu den zu verwendenden Codes sind den e-zoll-Codelisten bzw. dem Österreichischen Gebrauchszolltarif zu entnehmen.
(2) Der Verfahrenszusatzcode F01 ist für alle Rückwarenanträge zu verwenden, die nicht unter die unter den Zusatzcodes F02 bis F04 beschriebenen Fälle einzureihen sind.
(3) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist der Verfahrenszusatzcode F02 zu verwenden. Zu den besonderen Förmlichkeiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse siehe Abschnitt 3.2.6.
(4) Bei teilweiser Zollbefreiung nach Ausbesserung oder Instandsetzung ist der Verfahrenszusatzcode F03 zu verwenden und die im Drittland eingetretene Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolles unter Voranstellung des Mengeneinheitencodes WST anzugeben.
(5) Bei Rückwaren aus einer Aktiven Veredelung (Art. 187 ZK) ist der Verfahrenszusatzcode F04 zu verwenden. Da in diesem Fall eine automatisierte Abgabenberechnung nicht erfolgen kann, ist der nach den Regeln der Aktiven Veredelung ermittelte Abgabenbetrag in der Anmeldung anzugeben. Ist der maßgebliche Einfuhrabgabenbetrag dem Anmelder im Zeitpunkt der Wiedereinfuhr nicht bekannt, ist die Anmeldung als unvollständige Zollanmeldung unter Einhebung einer Sicherheit in Höhe des auf die Rückware entfallenden vollständigen Zolles anzunehmen. Die Wiedereinfuhrzollstelle hat den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag mittels Informationsblatt INF 1 bei der für die Aktive Veredelung zuständigen Überwachungszollstelle von Amts wegen zu ermitteln.
Anmeldungen betreffend Rückwaren aus einer Aktiven Veredelung werden in einer Überwachungsliste erfasst. Sofern zur Anmeldung kein INF 1 existiert, ist die Richtigkeit der Abgabenberechnung im Zuge der nachträglichen Abarbeitung der Überwachungsliste zu überprüfen.
(6) Gilt die Rückwarenbefreiung auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994), ist dies durch Angabe des Mengeneinheitencodes UST und des Wertes 0,00 auszudrücken. Ist die Befreiung auf die EUSt nicht anwendbar, ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem Mengeneinheitencode UST anzugeben.
(7) Gilt im Falle von Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen können, die Rückwarenbefreiung auch für die Verbrauchsteuern, ist dies durch Angabe des Warennummer-Zusatzcodes V000 in Verbindung mit dem "zusätzliche Information Code" 24500 zu erklären. Ist die Rückwarenbefreiung auf die Verbrauchsteuern nicht anwendbar, ist der jeweils zutreffende Warennummer-Zusatzcode zu verwenden.
(8) Die jeweils geltend gemachten Rückwarennachweise sind im Feld 44 der Zollanmeldung je Position immer unter Angabe des Dokumentenartencodes 2RWN und der Dokumentenreferenz (zB CRN der Ausfuhranmeldung, Nr. des Handels- oder Verwaltungspapiers) anzugeben. Liegt ein INF 3 vor, ist im Feld 44 je Position zusätzlich unter Voranstellung des Dokumentenartencodes C605 die Nummer und das Ausstellungsdatum des INF 3 anzugeben. Zwecks Abschreibung des INF 3 ist vom Anmelder der "zusätzliche Information Code" 40300 anzugeben.
(9) Liegt bei Rückwaren aus einer Aktiven Veredelung zusätzlich ein Informationsblatt INF 1 vor, ist der Dokumentenartencode C603, die Nummer und das Ausstellungsdatum des INF 1 anzugeben.
3.2.2. An- bzw. Abschreibungen auf Rückwarennachweisen
(1) Zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an Rückwarennachweise siehe Abschnitt 2.5.6.
(2) An- bzw. Abschreibungen auf Rückwarennachweisen sind nur auf Originaldokumenten wie Auskunftsblätter INF 3, Carnet ATA-Abschnitte oder Handels- oder Verwaltungsdokumente mit Originalaustrittsbestätigungen zweckmäßig und daher nur dort durchzuführen. Zur Abschreibung des INF 3 siehe Abschnitt 3.2.1. Abs. 8. Abschreibungen auf Kopien oder Ausdrucken von Ausfuhrdokumenten (ABDs, PDF-Ausdrucke von Exemplaren 3 der Ausfuhranmeldungen, Kopien von Handels- oder Verwaltungsdokumenten) sind aufgrund der Reproduzierbarkeit dieser Unterlagen wenig aufschlussreich. Ebenso können Vermerke in e-zoll bei den zitierten Ausfuhranmeldungen betreffend eingeführte Rückwarenmengen unterbleiben.
Das Risiko der mehrfachen Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung für dieselben Ausfuhrwaren ist durch risikoorientierte Reporting-Abfragen und stichprobenweise Dokumentenkontrollen im Rahmen der nachträglichen Überwachung zu minimieren (siehe Abschnitt 4.).
(3) Im Kontrollfall ist von der Wiedereinfuhrzollstelle in jedem Fall eine Dokumentenkontrolle der Rückwarennachweise vorzunehmen. Eine stichprobenweise Beschau der Rückwaren ist risikoorientiert im Ermessen der Zollstelle bzw. im Rahmen der allgemeinen Zielvereinbarungen vorzunehmen. Kontrollergebnisse sind stets in der Zollanmeldung zu dokumentieren.
3.2.3. Fehlende Rückwarennachweise
Fehlende Rückwarennachweise sind - von finanzstrafrechtlich relevanten Fällen abgesehen - weder ein Überlassungshindernis noch ein zulässiger Grund für die Ungültigkeitserklärung einer Zollanmeldung. Wird im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass Rückwarennachweise vom Anmelder nicht vorgelegt werden können oder diese unzulänglich sind, ist nach Wahrung des Parteiengehörs abhängig von der Lage des Falles wie folgt vorzugehen:
- teilt der Anmelder im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er beabsichtigt, die fehlenden Rückwarennachweise innerhalb eines Monats nachzubringen, steht der Annahme einer unvollständigen Anmeldung nichts entgegen; die vom Antrag abweichende Vorgangsweise ist in der Zollanmeldung zu begründen
- teilt der Anmelder im Rahmen des Parteiengehörs mit, die fehlenden Rückwarennachweise nicht innerhalb eines Monats nachreichen zu können, ist die Feststellung der Rückwarenbefreiung in der Zollanmeldung zu verweigern und die gemäß Art. 201 ZK mit Annahme der Zollanmeldung entstandene Zollschuld nach Korrektur der entsprechenden Codierungen in der Zollanmeldung buchmäßig zu erfassen; die vom Antrag abweichende Vorgangsweise ist in der Zollanmeldung zu begründen; auf die Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben bei nachträglicher Beibringung von Rückwarennachweisen im Rahmen eines Antrages auf gesonderte Entscheidung (§ 87 Abs. 1 ZollR-DG) wird hingewiesen
- wird im Zusammenhang mit der Nichtvorlage eines Rückwarennachweises das Vorsatzdelikt der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs. 2 FinStrG) vermutet, ist die Ware gemäß § 89 FinStrG zu beschlagnahmen und Anzeige (Tatbeschreibung) an die Finanzstrafbehörde zu erstatten sein. Ggf. ist im Hinblick auf Art. 233 Buchstabe c zweiter Teilstrich ZK (Erlöschen der Zollschuld) von der buchmäßigen Erfassung der entstandenen Zollschuld Abstand zu nehmen.
3.2.4. Wiedereinfuhr mittels Carnet ATA
(1) Wurden Waren mit einem Carnet ATA ausgeführt, so kann ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer auf der Grundlage des Carnet ATA erfolgen. Folgende Förmlichkeiten sind zu erfüllen:
- Prüfung der Felder A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts
- Ausfüllen des Stammblattes und des Feldes H des Wiedereinfuhrabschnitts
- Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.
(2) Will der Carnet-Inhaber die Rückwaren nicht bei der Eingangszollstelle, sondern bei einer anderen Zollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, erfolgt die Beförderung zu dieser Zollstelle ohne Förmlichkeiten. Ein Versandverfahren hat zu unterbleiben, daher sind auch die blauen Transitblätter nicht zu verwenden (Art. 290 Abs. 3 ZK-DVO). Die Eingangszollstelle prüft in diesen Fällen lediglich die Nämlichkeit anhand des Carnets.
(3) Bei wiederholter Wiederverbringung von Waren im Rahmen der Gültigkeitsdauer des Carnets ATA ohne deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ist das Carnet bei entsprechender Erklärung des Inhabers von der Eingangszollstelle vorerst nicht zu erledigen, sondern lediglich die Nämlichkeit der Waren anhand der Angaben im Carnet zu prüfen.
3.2.5. Behandlung des Auskunftsblattes INF 3
Wird in der Anmeldung ein INF 3 erklärt, ist dieses entweder im Zuge der Beschau oder nachträglich im Original vorzulegen und abzuschreiben. Bei Vorlage des INF 3 schreibt die Wiedereinfuhrzollstelle die Menge der begünstigten Rückwaren auf Original und Durchschrift an. Sie zieht das Original ein und evidenziert dieses und übersendet der Ausfuhrzollstelle die Durchschrift.
Sofern erforderlich, kann die Wiedereinfuhrzollstelle die Ausfuhrzollstelle ersuchen,
- die Echtheit des INF 3 bzw. die Richtigkeit der enthaltenen Daten zu überprüfen
- oder zusätzliche Auskünfte zu erteilen.
3.2.6. Wiedereinfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Wird die Rückwarenbegünstigung für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltend gemacht, sind zur Gewährleistung der Einhaltung erstattungsrechtlicher und lizenzrechtlicher Auflagen besondere Vorschriften zu beachten. Bei Verwendung des Auskunftsblattes INF 3 sind Bescheinigungen der Lizenzstelle (im Feld B), der Zahlstelle (im Feld A) sowie der Ausfuhrzollstelle (im Feld C) erforderlich.
(2) Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse als Rückwaren angemeldet, ist daher immer zumindest eine Dokumentenkontrolle vorzunehmen, ob es sich um ausfuhrlizenzpflichtige oder ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse handelt.
3.2.6.1. Verwendung des Auskunftsblattes INF 3
(1) Das Auskunftsblatt INF 3 ist bei Dreieckverkehren zwingend als Rückwarennachweis erforderlich, sofern die Rückwaren einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die Rückwaren eine Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im Voraus festgesetzt werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die für Nicht-Anhang I-Waren geltenden Erstattungsbescheinigungen.
(2) Das INF 3 kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nachträglich, dh. nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten ausgestellt werden.
(3) Für die Wiedereinfuhrzollstelle gilt:
- das INF 3 kann als Rückwarennachweis nur anerkannt werden, sofern die Bescheinigungen in den Feldern A, B und C ordnungsgemäß ausgestellt wurden.
- ist die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr noch nicht abgelaufen, ist die Abschreibung anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu annullieren, dh. wieder zu streichen (siehe MO-8501 Abschnitt 4.4.).
(4) Eine Bescheinigung der Lizenzstelle und eine Annullierung der Lizenzabschreibung ist nicht erforderlich, wenn die Rückwaren aufgrund von Fällen höherer Gewalt wiedereingeführt werden oder es sich um Waren handelt, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind.
Beachte: Eine Bescheinigung mittels Auskunftsblatt INF 3 ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Zollstelle, bei der die Rückwaren angemeldet werden, eindeutig feststellen kann, dass es sich nicht um ausfuhrlizenzpflichtige oder ausfuhrerstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt (Art. 849 Abs. 5 ZK-DVO).
(5) Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang I-Waren werden, sofern zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr noch gültig, durch die Zahlstelle wieder angeschrieben. Deren Vorlage anlässlich der Wiedereinfuhr ist nicht erforderlich.
3.2.6.2. Vereinfachtes Verfahren ohne Auskunftsblatt INF 3
Erfolgen sowohl Ausfuhr als auch Wiedereinfuhr im Anwendungsgebiet (kein Dreieckverkehr), ist die Verwendung des Auskunftsblattes INF 3 auch bei Waren, die mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt wurden, oder für die eine Ausfuhrerstattung geltend gemacht wurde, nicht zwingend erforderlich und es kann abweichend von Abschnitt 3.2.6.1. das nachstehende Verfahren angewendet werden:
- Bescheinigungen der Lizenzstelle bzw. der Zahlstelle sind nicht erforderlich
- die Abschreibung noch gültiger Ausfuhrlizenzen ist zu annullieren (Wiederanschreibung); von der Annullierung der Lizenz ist das CC Zoll- und Verbrauchsteuern zu informieren (MO-8501 Abschnitt 4.4.)
- im Falle abgelaufener oder nicht vorgelegter Ausfuhrlizenzen ist der Lizenzstelle die Rückwarenabfertigung zur Kenntnis zu bringen (siehe MO-8501 Abschnitt 4.4.)
- aus dem Rückwarennachweis muss ersichtlich sein, dass Ausfuhrerstattungen nicht in Anspruch genommen wurden, Erstattungen zurückbezahlt wurden oder Auszahlungsanordnungen rückgängig gemacht wurden; im Zweifelsfall ist der Sachstand mit der Zahlstelle abzuklären.