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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4000, Arbeitsrichtlinie Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
7.1. Grundsätzliches
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Präferenzzone bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind und für die ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in einer anderen Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse zum freien Verkehr im Inland verbleiben.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Präferenznachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie für Warenzusammenstellungen, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das jeweilige Abkommen fallen.
(6) a)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens (Ursprungskumulierung) genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens (Ursprungskumulierung) genannten Vertragsparteien , ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die SAP Staaten, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung (autonomer Ursprung) als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei gelten.
b)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im bilateralen Handel zwischen Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines dieser Länder gelten.
(7) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die ausführende Vertragspartei, außer für Erzeugnisse, die unter Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a)auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4% oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben;
b)auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8% oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die nachstehend genannten Vertragsparteien (Anlage I, Anhang V des Übereinkommens):
- EU
- EFTA-Staaten
- Türkei
- Israel
- Färöer-Inseln
- Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (AL, BA,MK, ME, RS und KO)
(8) Absatz 7 gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden. Eine etwaige Verlängerung dieser Bestimmung ist den einzelnen UP-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.
7.2. Betroffene Abgaben
Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen:
a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140);
b)Umwandlung (siehe ZK-1300);
c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980).
Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.
7.3. Wahlmöglichkeit
Dem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung.
Ausnahme siehe Abschnitt 7.1. Absatz 6, wobei nur eine WVB EUR.1 bzw. Erklärung auf der Rechnung ausgestellt werden darf (Ausstellung einer WVB EUR-MED bzw. Erklärung auf der Rechnung EUR-MED unzulässig).
7.4. Angaben über Zollrückvergütungen
Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht.
7.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern
Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird.
b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.
c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.