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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 42 ANHÄNGE
- 42.5 Beispielsammlung
42.5.3 § 15 EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, § 15 EStG 1988 - Aufwendungen eines bzw. für einen Teleworker (Rz 138 und Rz 703a)
Siehe Rz 10703a
§ 15 EStG 1988 - Pauschaler Kostenbeitrag der Dienstnehmer zu einer PKW-Vollkaskoversicherung als Abzug bei den Sachbezügen (Rz 174)
(2009)
Ein Arbeitgeber schließt für Arbeitnehmer, denen ein firmeneigener PKW auch für Privatfahrten zur Verfügung steht, eine Vollkaskoversicherung mit der Versicherungsgesellschaft XY ab.
Die entsprechenden Sachbezüge für die KFZ-Privatnutzung wurden richtig berechnet. Die Vollkaskoversicherung deckt auch Schäden für die Privatfahrten.
Die Arbeitnehmer müssen für die Kostenübernahme von eventuellen Schäden, die bei Privatfahrten verursacht wurden, an den Arbeitgeber einen monatlichen Kostenersatz von 15 Euro zahlen.
Darf dieser Kostenersatz von den monatlichen PKW-Sachbezügen als Kostenersatz gemäß der LStR 2002 Rz 174 in Abzug gebracht werden?
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Vollkaskoversicherung mindern den Sachbezugswert (LStR 2002 Rz 175 und Rz 186 iVm Rz 372). Im gegenständlichen Fall ist der ermittelte Sachbezugswert um 15 Euro zu vermindern.
§ 15 EStG 1988 - Verwendung von Montagefahrzeugen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (Rz 175)
(1995)
Die Firma stellt ihren Arbeitnehmern einen Klein-Lkw (Klein-Lkw ausgebaut als Service- oder Montagewagen) für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort zur Verfügung. Teilweise müssen die Arbeitnehmer täglich in die Firma kommen, um die Service- bzw. Montagelisten, sowie das benötigte Material abzuholen, teilweise wird aber die Arbeitsstätte direkt vom Wohnort angefahren. Es ist auch üblich, dass ein weiterer Arbeitnehmer der Firma vom Wohnort abgeholt und zum Arbeitsplatz mitgenommen wird.
Nach Rz 744Nach Rz 744 ist Werkverkehr dann anzunehmen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter - wie zB Möbel, Maschinen - eingesetzt werden. Der Umstand, dass ein Klein-Lkw durch den Arbeitgeber eingesetzt wird, führt nicht zu einem Werkverkehr.
Ist ein zu einem Service- oder Montagewagen umgebauter Klein-Lkw als Spezialfahrzeug in diesem Sinne zu werten oder ist der amtliche Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges anzusetzen?
In den LStR 2002 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nicht von vornherein unter § 26 Z 5 EStG 1988 fällt, sondern ausnahmsweise dann, wenn dieser Klein-Lkw - wie dies zB bei einem Montagefahrzeug der Fall ist - auf Grund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausschließt. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind, wie dies bei Einsatzfahrzeugen und Pannenfahrzeugen der Fall ist, eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist zB der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Kein Werkverkehr liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer ein sog. Fiskal-Lkw (Klein-Lkw) für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
§ 15 EStG 1988 - Halber Sachbezugswert für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ; Nachweis der Fahrten (Rz 177)
(2004)
Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen.
Im gegenständlichen Fall werden mehrere Kunden im Raum Linz besucht, im Fahrtenbuch wurde der Anfangs- und Endkilometerstand des Reisetages und als Wegstrecke Wohnort - Linz - Wohnort 100 km angeführt. Die einzelnen Strecken (Kunde A - Kunde B - Kunde C etc.) wurden im Fahrtenbuch nicht gesondert ausgewiesen. Aus den Tourenplänen sind die einzelnen Kunden ersichtlich, sodass die gesamte Tageskilometerangabe nachzuvollziehen ist.
Können Tourenpläne als Nachweis zusätzlich anerkannt werden, wenn im Fahrtenbuch die Wegstrecken nicht detailliert aufgezeichnet werden?
Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel (zB Reisekostenabrechnungen, Tourenpläne) in Betracht (Rz 177), wenn damit der Nachweis gewährleistet ist, dass die Privatfahrten im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat betragen.
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 - Sachbezugswert für einen im Ausland angeschafften PKW (Rz 178)
(1998)
Eine deutsche Firma hat in Österreich eine Zweigniederlassung, in der sie ua. einen Geschäftsführer beschäftigt. Diesem Geschäftsführer wird auch ein firmeneigener PKW zur Verfügung gestellt, der in Deutschland zu einem günstigeren Preis angeschafft wurde (keine Normverbrauchsabgabe, sofern der PKW entgegen den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Österreich nicht angemeldet wurde).
Von welchem Anschaffungswert ist der Sachbezug für die private Nutzung des PKW zu ermitteln?
Laut Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992 idF BGBl. Nr. 274/1996 (nunmehr Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001), ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) auszugehen. Sowohl aus der Anführung des Klammerausdruckes als auch auf Grund des gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 vorgesehenen Mittelpreises des Verbraucherortes ist von Anschaffungskosten im Inland auszugehen. Dies ergibt sich auch aus der im § 4 Abs. 4 der Verordnung geregelten Sachbezugsbewertung für Gebrauchtfahrzeuge, mit der ebenfalls eine Wertermittlung nach objektiven Kriterien erreicht werden soll. In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Sachbezugswertes (Anschaffungskosten) von neu angeschafften Kraftfahrzeugen sind daher die österreichische Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe miteinzubeziehen. In diesem Fall sind daher die Anschaffungskosten anstelle der ausländischen Umsatzsteuer um die inländische Umsatzsteuer sowie die Normverbrauchsabgabe zu erhöhen. Sofern die Anschaffungskosten im Ausland (ohne USt und Normverbrauchsabgabe) den marktüblichen (Endverbraucher)Preisen im Ausland entsprechen, ist hievon nicht abzuweichen, weil grundsätzlich von einem gleichen Preisniveau innerhalb der EU-Staaten auszugehen ist.
Beispiel:
Anschaffungskosten in Deutschland netto |
300.000 S |
Zuzüglich deutsche Umsatzsteuer 16% |
48.000 S |
Brutto |
348.000 S |
Bemessungsgrundlage für Sachbezug |
|
Anschaffungskosten in Deutschland netto |
300.000 S |
Zuzüglich Normverbrauchsabgabe (angenommen 12%) |
36.000 S |
Zuzüglich österreichischer Umsatzsteuer 20% |
67.200 S |
Bemessungsgrundlage für Sachbezugswert |
403.200 S |
§ 15 EStG 1988 - Vorführkraftfahrzeuge bei KFZ-Händlern (Rz 182)
(2009)
Bei Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftfahrzeugen, die der KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1988 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen.
KFZ-Händler behaupten, dass durch diese Regelung größtenteils eine Schlechterstellung für ihre Arbeitnehmer eingetreten ist; dies ist bedingt durch zB höhere Rabatte, Tageszulassungen, Abverkaufskonditionen usw.
Weiters kommt hinzu, dass große Autohäuser in der Stadt günstigere Konditionen vom Generalimporteur wie kleinere Händler am Land erhalten.
Ist die Vorgangsweise (Erhöhung der Anschaffungskosten um 20%) zwingend anzuwenden oder kann auch wie bisher vom Anschaffungspreis abzüglich handelsüblicher Rabatte ausgegangen werden?
Mit dem Sachbezug von 1,5% der Anschaffungskosten soll ein objektiver Wert für den Vorteil aus dem Dienstverhältnis ermittelt werden, der dem Arbeitnehmer durch die private Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeug zufließt. § 4 Abs. 1 EStG 1988 der Sachbezugswerteverordnung geht daher von den Anschaffungskosten aus, die im Regelfall die Kosten des Fahrzeugs widerspiegeln, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Anschaffungskosten vom Markt vorgegeben und für alle Arbeitgeber gleich sind. In § 4 Abs. 4 EStG 1988 der Sachbezugswerteverordnung wird die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen geregelt, die aufgrund Reparatur- bzw. Servicekosten und sonstigen Betriebskosten gleich zu behandeln sind wie Neufahrzeuge. Daher wird auf die historischen Anschaffungskosten zurückgegriffen. Diese werden aus dem Listenpreis minus handelsüblicher Rabatte ermittelt.
Aufgrund der günstigeren Einkaufskonditionen für Autohändler sieht die Verordnung einen pauschalen Zuschlag auf die tatsächlichen Anschaffungskosten von 20% vor. Der so ermittelte Betrag ist um NoVA und USt zu erhöhen.
§ 15 Abs. 2 EStG 1988, § 26 Z 5 EStG 1988 - Sachbezug - Werkverkehr (Rz 184)
(1994)
Der Betrieb stellt einigen Mitarbeitern für die gemeinsamen täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen firmeneigenen Pkw zur Verfügung.
Folgt man den LStR, liegt hinsichtlich der betroffenen Arbeitnehmer Werkverkehr vor.
Folgt man hingegen dem Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1994, 94/14/0131, kann man nicht von Werkverkehr sprechen.94/14/0131, kann man nicht von Werkverkehr sprechen.
Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung sind folgende Sachverhaltsfragen zu klären:
Fall 1: Wird einem Arbeitnehmer ein Pkw zur Verfügung gestellt, damit er andere Arbeitnehmer auf der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte befördert, entsteht den mitbeförderten Arbeitnehmern kein Aufwand, sodass ein Pendlerpauschale nicht zusteht (vgl. auch VwGH 9.5.1995, 92/14/0092), aber auch kein Sachbezugswert zuzurechnen ist. Beim Bediensteten, dem der Pkw zur Verfügung gestellt wurde, und der diesen Pkw auch für Privatfahrten nutzen kann, ist ein Sachbezugswert zuzurechnen. Diesfalls hat der Fahrer Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale.
Fall 2: Wird der Pkw mehreren Personen zur gemeinsamen Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen und ist eine andere private Nutzung des Pkw nicht auszuschließen, sind die Voraussetzungen gegeben, die dem Erkenntnis des VwGH 20.12.1994, 94/14/0131, zugrunde liegen. In diesem Fall ist der Sachbezugswert für das Fahrzeug im Ausmaß der tatsächlichen Nutzung den zur Nutzung berechtigten Bediensteten zuzurechnen. Beträgt zB der Sachbezugswert monatlich 3.000 S (Pkw mit Anschaffungskosten in Höhe von 200.000 S) und erfolgt die tatsächliche Nutzung für die drei Arbeitnehmer jeweils im Ausmaß von einem Drittel, dann ist jedem Arbeitnehmer ein Sachbezugswert in Höhe von 1.000 S zuzurechnen. In diesem Fall steht den Arbeitnehmern das Pendlerpauschale zu.
Fall 3: Einer Gruppe von Arbeitnehmern wird ein Kraftfahrzeug für Baustellenfahrten zur Verfügung gestellt. Eine private Nutzung ist nicht zulässig. In diesem Fall liegt für alle beförderten Arbeitnehmer Werkverkehr vor. Der Nachweis der ausschließlichen beruflichen Nutzung (auch beim Fahrer) ist zu erbringen.
§ 15 EStG 1988 - Kostenlose Überlassung eines Firmenparkplatzes außerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone, für den Kunden des Unternehmens bezahlen müssen (Rz 203)
(2004)
Flughafenmitarbeiter dürfen während der Dienstzeit auf einem arbeitgebereigenen Parkplatz, der sich nicht in einem parkraumbewirtschafteten Bereich befindet, kostenlos ihr Auto abstellen.
Da die Parkplatzanzahl auf diesem Dienstnehmerparkgelände beschränkt ist und nicht alle Mitarbeiter einen Parkplatz finden, erlaubt der Dienstgeber den Mitarbeitern ihre Autos auch kostenlos auf dem grundsätzlich für Fluggäste reservierten und für diese gebührenpflichtigen Parkplatz abzustellen.
Liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn die Autos der Flughafenmitarbeiter kostenlos auf dem für Flugkunden gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt werden?
Es liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor, weil sich die Parkmöglichkeiten außerhalb einer in § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, definierten parkraumbewirtschafteten Zone befinden.
§ 15 EStG 1988 - Übertragung von Optionen auf Aktien oder Übertragung von Aktien von der ausländischen Muttergesellschaft an Arbeitnehmer einer inländischen Tochtergesellschaft (Arbeitgeber) (Rz 211 ff)
(1995)
Leitende Angestellte erhalten entsprechend den Organbeschlüssen einer ausländischen Muttergesellschaft Optionsrechte zum käuflichen Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft (bzw. Aktien der Muttergesellschaft) zu einem niedrigeren Preis als dem gegenwärtigen Börsenkurs. Es erfolgt keine Verrechnung mit dem österreichischen Tochterunternehmen.
Mit der Einräumung der Optionsrechte bzw. der Einräumung eines günstigeren Kaufpreises, als dies dem laufenden Börsenkurs entspricht, soll für Mitarbeiter, die auf den Betriebserfolg wesentlichen Einfluss haben, ein Leistungsanreiz geboten werden.
Randzahl 10211: Fragen:entfällt
1. Hat durch den österreichischen Arbeitgeber ein Lohnsteuerabzug hinsichtlich des Sachbezuges zu erfolgen oder liegt Arbeitslohn von dritter Seite vor?
2. Wie ist der Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu bewerten?
Auch wenn der Vorteil von einer (ausländischen) Muttergesellschaft des Arbeitgebers eingeräumt wird, ist grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzunehmen, weil der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft nur auf Grund seiner Eigenschaft als Dienstnehmer der Tochtergesellschaft in den Genuss des Vorteils kommt. Die kostenlose Übertragung von Optionsrechten sowie die begünstigte Übertragung von Aktien stellen daher einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 zu bewerten und zu versteuern ist.
Von einem im Veranlagungsweg zu erfassenden Arbeitslohn von dritter Seite ist in diesem Zusammenhang nur dann auszugehen, wenn zwischen der Stelle bzw. der Person, die den Arbeitslohn (von dritter Seite) leistet, ein direkter Leistungsaustausch stattfindet und darüber hinaus dem Arbeitgeber Höhe und Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohnes nicht bekannt sein können (siehe Rz 963 ff). In allen anderen Fällen ist der Sachbezugswert der Lohnsteuer zu unterziehen.
Da somit grundsätzlich bei einer Übertragung von Aktien einer Muttergesellschaft an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft bzw. bei Einräumung einer Option anstelle der Übertragung der Aktien an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft als Arbeitgeber von einem Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen auszugehen ist, liegt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anwendungsfall für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 vor.
Optionen sind wie Aktien mit dem Börsenkurs am Tag des Überganges der Verfügungsmacht zu bewerten. Notiert die Option nicht an einer Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und eines geschätzten Zeitwertes behelfsweise zu ermitteln.
Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des Tageswertes der Aktie und des (niedrigeren) Ausübungspreises. Ein negativer innerer Wert (bei einem über dem Tageswert liegenden Ausübungspreis) kommt nicht zum Ansatz, der innere Wert ist in diesen Fällen mit Null anzusetzen.
Der Zeitwert der Option wird behelfsweise in Höhe von 0,5% pro Monat der Dauer der Option vom Tageswert der Aktie zum Zeitpunkt der Einräumung der Option berechnet.
Dieser Prozentsatz berücksichtigt den nicht erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung unter Abzug einer geschätzten Dividendenzahlung für die Laufzeit der Option.
Beispiel: Einem Mitarbeiter wird am 30. September 1995 die Option eingeräumt, Aktien der Muttergesellschaft des Unternehmens zum Preis von 340 S pro Stück am 31. Dezember 1996 zu erwerben. Der Tageswert der Aktie zum Zeitpunkt der Einräumung der Option beträgt 380 S.
Der innere Wert der Option beträgt 40 S. Der Zeitwert wird behelfsmäßig mit 0,5% von 380 S für 15 Monate ermittelt und beträgt 28,50 S. Der Sachbezug der Option ist mit 68,50 S anzusetzen.
Von diesem Wert ist in Fällen von starken Kursschwankungen zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. von überdurchschnittlicher Volatilität der Aktie abzugehen. Spätere Kursänderungen sind für die Bewertung der Optionen zum Zeitpunkt der Übertragung allerdings nicht maßgeblich.
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 - Börsenkurs von Stock Options (Rz 213)
(2008)
Leitende Mitarbeiter (Vorstände, Cluster-Manager und Geschäftsführer) der W - AG und ihrer Tochterunternehmen können jährlich am Optionsplan des Unternehmens teilnehmen.
Die Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen und Stock Options wurde nicht in Anspruch genommen, da die Gruppe der leitenden Angestellten nicht als begünstigte Gruppe anerkannt wurde.
Die Ausübung kann frühestens nach drei Jahren ab Einräumung in vier Ausübungsfenstern im Jahr erfolgen. Beispiel: Die für das Jahr 2002 eingeräumten Optionen wurden im Jahr 2005 ausgeübt, einzige Voraussetzung war ein noch aufrechtes Dienstverhältnis zur W - AG.
Bei den Optionen handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, da sie nicht handelbar sind. Die Besteuerung ist daher nicht zum Zeitpunkt der Einräumung der Option vorzunehmen, sondern zum Zeitpunkt der Ausübung.
Bei der Ausübung gibt es wieder 2 Varianten und zwar Cash-Settlement und Depot. Beim Cash-Settlement werden die Aktien sofort verkauft, der Arbeitnehmer bekommt die Differenz zwischen Einräumungspreis pro Aktie und Ausübungspreis (Erlös laut Börsenkurs) ausbezahlt und versteuert diese Differenz als Sachbezug.
Bei der Depotvariante wird an einem Tag x die Ausübungserklärung unterschrieben, gleichzeitig verfügt der Dienstnehmer die Hinterlegung der Aktien ins Depot. Die Aktien werden an einem Tag y im Depot des Arbeitnehmers hinterlegt. Die Hinterlegung erfolgt erst bei Zahlung des Einräumungspreises an das Unternehmen. Tag x und Tag y können weit auseinander liegen, da es sich um hohe Beträge handelt, die die Dienstnehmer flüssig machen müssen.
Bei der Variante Cash-Settlement ist es im Interesse des Dienstnehmers einen möglichst hohen Börsenkurs zu wählen, während bei der Depotvariante ein möglichst niedriger Börsenkurs von Vorteil ist, da dann der zu versteuernde Sachbezug niedriger ist. Eine Gestaltungsmöglichkeit hat der Dienstnehmer in jedem Fall, was besonders dann auffällt, wenn nur ein Teil der Aktien ins Depot wandert und ein Teil gleich verkauft wird, da die Ausübung nie am gleichen Tag für beide Aktienpakete erfolgt.
Welcher Börsenkurs (Tageskurs) ist heranzuziehen?
Maßgebend für die Besteuerung des lohnwerten Vorteils im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den (verbilligten) Anschaffungskosten der Beteiligung und dem Verkehrswert der Beteiligung ist beim Cash-Settlement der an den Arbeitnehmer ausbezahlte Differenzbetrag. Bei der Depotvariante, bei der die Aktie für die Ermittlung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis zu bewerten ist, ist von einem Zufluss am Ausübungstag auszugehen (Unterzeichnung der Ausübungserklärung). Der Arbeitgeber hat für die Berechnung des Unterschiedsbetrages als Börsenkurs den am Ausübungstag von der Wiener Börse veröffentlichten Tagesschlusskurs heranzuziehen.
§ 15 Abs. 2 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 - Unentgeltliche Kontoführung für Bankmitarbeiter/innen (Rz 221)
(2009)
Banken stellen ihren Mitarbeiter/inne/n die Kontoführung kostenlos zur Verfügung und verpflichten die Mitarbeiter/innen im Gegenzug zur Nutzung der automationsunterstützten Zahlungsverkehrsinstrumente der Bank (Überweisungen sind mittels Onlinebanking selbst zu tätigen, Daueraufträge werden selbst eröffnet, geändert bzw. gelöscht, Einzahlungen und Behebungen werden generell über die SB-Terminals abgewickelt), wodurch Transaktionen am Schalter und Überweisungsbelege im Zahlungsverkehr wegfallen.
Stellt die kostenlose Kontoführung einen geldwerten Vorteil iSd § 15 EStG 1988 dar oder steht dem ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Vorteilsgewährung entgegen?
Sofern ein geldwerter Vorteil anzusetzen wäre, wie sollte dieser ermittelt werden?
Einnahmen im Sinne des § 15 EStG 1988 liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Steuerpflichtige Einnahmen liegen auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Vorteile gewährt werden, die über die allen anderen Endverbrauchern zugänglichen Vergünstigungen hinausgehen.
Die kostenlose Kontoführung für die Angestellten einer Bank ist auch unter Berücksichtigung eigenbetrieblicher Interessen der Bank ein geldwerter Vorteil.
Steht diese kostenlose Kontoführung jedoch grundsätzlich allen Kunden der Bank unter denselben Voraussetzungen (zB verpflichtende Nutzung der automationsunterstützten Zahlungsverkehrsinstrumente, Mindestkontostand) offen, dann liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Für einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist das gesamte mit der Kontoführung verbundene Dienstleistungspaket (Kontoführung, Bankomat-, Kreditkarte, Versicherungsschutz, Habenzinsen) zu beurteilen. Stehen dem Arbeitnehmer insgesamt günstigere Konditionen als anderen Kunden dieses Kreditinstitutes zur Verfügung, liegt diesbezüglich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
§ 15 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 26 Z 5 EStG 1988 - Werkverkehr, Beförderung durch andere Unternehmen, Jahresstreckenkarte (Rz 222c und Rz 743)
Siehe Rz 10743