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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
- 2.2.2. Laufender Ertrag
- 2.2.2.2. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen einer natürlichen Person
2.2.2.2.5. Kapitalertragsteuer bei Ertragsausgleich
§ 13 InvFG 1993 normiert, dass der Ertragsausgleich (Zahlung von neu hinzutretenden Anteilscheininhabern zum Zwecke des Verwässerungsschutzes) wie ein Fondsertrag zu behandeln ist (siehe Rz 114 ff). Demgemäß bilden ausgeschüttete oder als ausschüttungsgleiche Erträge zuzurechnende Ertragsausgleiche bei den Anteilscheininhabern steuerpflichtige Einnahmen. Der neu eingestiegene Anteilinhaber kann jedoch den von ihm bezahlten Ertragsausgleich als Werbungskosten geltend machen. Bei kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen liegt eine Rückgängigmachung von Kapitalerträgen gemäß § 95 Abs. 6 EStG 1988 vor, soweit es sich um Erträge aus Zinsen handelt. Diesbezüglich kommt es zu einer Kapitalertragsteuer-Gutschrift beim neu einsteigenden Anteilinhaber. Voraussetzung ist jedoch ein entsprechender Nachweis über die Höhe des beim Einstieg bezahlten Ertragsausgleiches durch entsprechende Unterlagen.
2.2.2.2.6. Endbesteuerung
2.2.2.2.6.1. Allgemeines
Bei inländischen Kapitalanlagefonds ist hinsichtlich der Steuerabgeltung vom Durchgriffsprinzip auszugehen. Nur soweit Kapitalerträge durchgeleitet werden, die auch bei Direktanlage der Endbesteuerung unterliegen, treten die Wirkungen der Steuerabgeltung beim Anteilinhaber ein. Eine Prüfung des öffentlichen Anbots der im Fonds befindlichen Wertpapiere kann dabei unterbleiben.
Kapitalertragsteuerpflichtige ordentliche Fondserträge und Substanzgewinne unterliegen bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilscheinen der Endbesteuerung nach § 97 EStG 1988 iVm § 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988. Die Besteuerung der Substanzgewinne im Rahmen von § 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 führt daher auch zur Endbesteuerung, obwohl es sich ex lege um Einkünfte nach § 30 EStG 1988 handelt (direkte Endbesteuerung).
Eine Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 bewirkt, dass bei kapitalertragsteuerfreien Altemissionen (EStR 2000 Rz 7713 f) Kapitalertragsteuer abgeführt wird, sodass Erträge aus diesen Forderungswertpapieren in die Endbesteuerung fallen.
Inländische Dividendenerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988) unterliegen infolge des Kapitalertragsteuerabzuges anlässlich der Ausschüttung an den Fonds der indirekten Endbesteuerung.
2.2.2.2.6.2. Fonds, die andere Fonds halten
Hinsichtlich des Umfanges des vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzuges bei Fonds, die andere Fonds halten, siehe Rz 100 ff.
2.2.2.2.6.3. Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988
Steuerpflichtige, deren Tarifsteuer unter 25% liegt, erhalten die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 97 Abs. 4 EStG 1988 rückerstattet bzw. angerechnet. Eine Inanspruchnahme der Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 umfasst sämtliche kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge sowie sämtliche gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit einem besonderen Steuersatz zu versteuernden Kapitalerträge eines Veranlagungszeitraumes. Es ist daher nicht zulässig, das Erstattungsverfahren auf bestimmte Fondserträge einzuschränken, andere Kapitalerträge jedoch endbesteuert zu belassen.
Näheres siehe EStR 2000 Rz 7820.