Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
  • 4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

4.4.1. Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben

(1) Für die in Anlage 9 nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben können Genehmigungen und Bescheinigungen im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden. Dafür gelten folgende Bedingungen:

a)die durch das vereinfachte Verfahren begünstigten Personen und Einrichtungen müssen registriert werden, ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen;

b)den registrierten Personen und Einrichtungen werden zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung gestellt;

c)die registrierten Personen und Einrichtungen werden ermächtigt, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt:

i)ein Verzeichnis der Felder, die von den registrierten Personen oder Einrichtungen für jede Sendung zu vervollständigen sind;

Hinweis: Sofern dieses Verzeichnis das Feld für den wissenschaftlichen Namen einschließt, ist ein Verzeichnis der zugelassenen Arten in der Genehmigung oder Bescheinigung oder in einem Anhang aufgeführt.

ii) einen Platz für die Unterschrift der Person, die das Dokument vervollständigt hat.

(2) Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, sind mit einem Etikett mit der Aufschrift "Muestras biológicas CITES", "CITES Biological Samples" oder "Echantillons biologiques CITES" (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung zu kennzeichnen.