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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
- 2.2.2. Laufender Ertrag
- 2.2.2.5. Nicht betrieblicher Anleger juristische Person
2.2.2.5.4. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988
2.2.2.5.4.1. Privatstiftungen
Für die Behandlung von inländischen Investmentfondsanteilen im Vermögen von eigennützigen und gemischtnützigen Privatstiftungen siehe StiftR 2001 Rz 88 ff.
2.2.2.5.4.2. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, im Sinne des § 6b KStG 1988, die bis 31.12.2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind gemäß § 5 Z 14 KStG 1988 bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung im Firmenbuch folgenden Jahres zur Gänze von der Steuerpflicht befreit. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist daher weder kapitalertragsteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig. Mit Beginn des sechsten Jahres tritt außerhalb des Finanzierungsbereiches unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein, und der Investmentfondsanteil ist dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Zum Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften siehe KStR 2001 Rz 255, zu ihrem Veranlagungsbereich siehe KStR 2001 Rz 259.
Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind die Bestimmungen der §§ 5 Z 14 und 6b KStG 1988 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2007 erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
2.2.2.5.4.3. Beteiligungsfondsgesellschaften
Sollten Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des § 3 Beteiligungsfondsgesetz den gemäß § 14 Abs. 9 Beteiligungsfondsgesetz nicht zweckgebunden zu veranlagenden Teil des Fondsvermögens in Investmentfondsanteilen veranlagen, entsteht unter der Voraussetzung des § 5 Z 4 KStG 1988 weder Kapitalertragsteuer- noch Körperschaftsteuerpflicht.