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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.13. Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) aus Drittstaaten, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, eine Tiergesundheitsbescheinigung festgelegt. Tiergesundheitsbescheinigungen, die ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 4 zu entsprechen. Dieses Musterformular enthält alle in der Tiergesundheitsbescheinigung möglichen Varianten an Bestätigungstexten. Sofern das Formular in dieser Form verwendet wird, sind die jeweils nicht zutreffenden Textteile deutlich zu streichen. Darauf wird im Musterformular durch die Fußnote (1) hingewiesen. Es ist aber auch möglich, dass eine Tiergesundheitsbescheinigung in der Weise ausgestellt oder als Vordruck aufgelegt wird, dass darin nur die jeweils zutreffenden oder in Betracht kommenden Textteile übernommen werden.
Hinweis: Eine Tiergesundheitsbescheinigung, die vor dem 29. Dezember 2014 entsprechend dem Beschluss 2011/874/EU (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 4 in der am 28. Dezember 2014 geltenden Fassung) ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das sie ausgestellt wurde, weiterhin gültig. Ab dem 29. Dezember 2014 dürfen dem Beschluss 2011/874/EU entsprechende Tiergesundheitsbescheinigungen nicht mehr ausgestellt werden!
(2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muss
- durch einen amtlichen Tierarzt oder
- durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt - in diesem Fall muss die zuständige Behörde die Ermächtigung in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß bestätigen -
in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt werden. Sie darf nur dann anerkannt werden, wenn:
1.jedes Tier durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen worden sein muss, gekennzeichnet ist,
2.in der Tiergesundheitsbescheinigung zusätzlich ein alphanumerischer Code, der den Transponder oder die Tätowierung anzeigt, eingetragen ist,
3.die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff verzeichnet ist.
(3) Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung (siehe Anlage 3 Muster 4a) beiliegen, in der der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person erklärt, dass die Tiere nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe bestimmt sind. Diese Erklärung ist in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und Englisch sowie in Druckschrift auszustellen. Das Formular für die Erklärung kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden (die Erklärung kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden bzw. ist eine ausgefüllte Kopie speicherbar):
Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Zollkontrolle am Einreiseort erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.
(4) Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), muss die dafür erforderliche Blutprobe beim betreffenden Tier mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgen und die Titerbestimmung einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben. Diese Titerbestimmung muss in einem gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die in der Europäischen Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm