Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 38d In dem zentralen System gemäß Artikel 4o Absatz 1 verarbeitete Daten

1. Die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. 2. Vollständiger Name der betreffenden Person. 3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/ansässig ist, einschließlich des Ländercodes (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anhang 38 Titel II Feld 2, falls vorhanden). 4. Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer(n), soweit von den Mitgliedstaaten zugewiesen. [Gilt bis 1. Juli 2010 nur, sofern die Daten in den nationalen Systemen zur Verfügung stehen. (Art. 2 VO 312/2009)] 5. Gegebenenfalls die Rechtsform entsprechend der Angabe in der Gründungsurkunde. 6. Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person das Geburtsdatum. 7. Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 4 Nummer 1 des Zollkodex). Die einschlägigen Codes: (1) natürliche Person, (2) juristische Person, (3) Personenvereinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Zollkodex. 8. Kontaktinformation: Name des Ansprechpartners, Anschrift, gegebenenfalls soweit vorhanden, Telefon- oder Faxnummer, E-Mail-Adresse. 9. Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde(n), mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist. Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anhang 38 Titel II Feld 2, falls vorhanden). 10. Gegebenenfalls vierstelliger Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. 11. Gegebenenfalls die Geltungsdauer der EORI-Nummer. 12. Gegebenenfalls die Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3.