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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
- 3. Einfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Partnerländern ausgestellten Präferenznachweise
3.5. Prüfung der unmittelbaren Beförderung bzw. Nichtmanipulation
Im Allgemeinen muss das in der Anmeldung angegebene Herkunftsland mit dem aus dem Präferenznachweis ersichtlichen Ausfuhrland übereinstimmen. Bei diesbezüglichen Differenzen, auch mit den Begleitpapieren und sonstigen Unterlagen, oder bei sonst bestehenden Zweifeln, ist durch Einsichtnahme in die Frachtpapiere oder sonstigen Unterlagen und durch Befragung des Anmelders zu ermitteln, ob die unmittelbare Beförderung eingehalten worden ist. Das Ergebnis ist in der Anmeldung festzuhalten. Ergibt die Prüfung, dass die unmittelbare Beförderung bzw. Nichtmanipulation (nur im APS - siehe Arbeitsrichtlinie UP-8101) nicht gegeben ist und liegt auch kein Ausnahmefall (siehe Abschnitt "Unmittelbare Beförderung" in den einzelnen UP-Arbeitsrichtlinien) vor, sind die Präferenzzollsätze zu verweigern, wobei in der Anmeldung eine entsprechende Begründung anzusetzen ist.
Die Nichteinhaltung der unmittelbaren Beförderung bzw. der Nichtmanipulation kann nur durch das Importland geprüft und beurteilt werden, wodurch diesbezüglich kein Grund für ein zwischenstaatliches Prüfverfahren der Präferenznachweise (Verifizierung) vorliegt.
3.6. Ersatzpräferenznachweise und Aufteilen von Sendungen außerhalb des APS
3.6.1. Grundsätzliches
Ersatzpräferenznachweise dienen dazu, einen bei der Ankunft einer Warensendung in der Union vorhandenen Präferenznachweis zu ersetzen, weil die Sendung innerhalb der Union weitergeleitet und dabei gegebenenfalls auch auf mehrere Sendungen aufgeteilt werden soll.
Ausgenommen die Abkommen EU - Republik Korea, EU - Kanada, EU - Japan, EU - Singapur, EU - ÜLG und EU - Côte d'Ivoire enthalten alle derzeitigen Präferenzmaßnahmen der Union selbst Rechtsgrundlagen (bezeichnet als "Ausstellung der WVB auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises") für die Ersatzausstellung.
Mit Inkrafttreten des UZK am 1.5.2016 wurde im Art. 69 UZK-IA (Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen) eine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Ersatzausstellung geschaffen, wobei allerdings Nachfolgendes zu beachten ist:
- Der UZK findet auf internationale Übereinkünfte (Abkommen) der Union sowie der Unionsrechtsvorschriften in anderen Bereichen keine Anwendung.
- Art. 69 UZK-IA derzeit daher nur anwendbar auf:
- die Abkommen EU - Republik Korea, EU - Kanada, EU - -Japan, EU - Singapur, EU - ÜLG und EU - Côte d'Ivoire (keine Rechtsgrundlage im Abkommen für Ersatznachweise) und
- die autonomen Maßnahmen (Art. 115 ZK-DVO - Ersatznachweise -wurde nicht in den UZK übernommen).
Für die Ausstellung von Ersatz-Form A-Zeugnissen und Ersatzerklärungen zum Ursprung im Rahmen des APS siehe die Besonderen Bestimmungen der APS Arbeitsrichtlinie UP-8101.
Hinweis:
Liegen betreffend den Originalpräferenznachweis begründete Zweifel am Ursprung der Waren vor und wird ein Verifizierungsverfahren (siehe Abschnitt 5.2.) eingeleitet, so ist die Ausstellung eines Ersatzpräferenzursprungsnachweises bis zur Klärung der sachlichen Richtigkeit nicht zulässig.
3.6.2. Ersatzpräferenznachweise im Rahmen von Abkommen der Union (ausgenommen EU - Republik Korea, EU - Kanada, EU - Japan, EU - Singapur, EU - ÜLG und EU - Côte d'Ivoire)
Werden Ursprungswaren, bzw. Waren, welche der Zollunion EU-Türkei unterliegen, in der EU der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Präferenznachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder einem Partnerland durch eine oder mehrere Präferenznachweise ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn Teile der Sendung unterschiedlichen Zollverfahren unterzogen werden. Diese sogenannten Ersatzzeugnisse werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Folgende Möglichkeiten bestehen derzeit:
Ersatzpräferenznachweise
Präferenznachweis |
Ersatzzeugnis |
Möglichkeiten |
Erklärung auf der Rechnung |
WVB EUR.1 |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
Erklärung auf der Rechnung EUR-MED |
WVB EUR-MED |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
WVB EUR.1 |
WVB EUR.1 |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
WVB EUR-MED |
WVB EUR-MED |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder einem Partnerland der jeweiligen Präferenzzone |
WVB A.TR. |
WVB A.TR. |
zu anderen Zollstellen in Österreich, der EU oder in die Türkei |
Vorgangsweise:
Bei der Ausstellung der Ersatznachweise EUR 1, EUR-MED oder A.TR sind folgenden Auflagen zu erfüllen:
1.Die Ersatznachweise enthalten die folgenden Bemerkungen in englischer Sprache:
- in Feld 7 der Ersatznachweise EUR.1 oder EUR-MED:
"REPLACEMENT CERTIFICATE (Original EUR.1 oder EUR-MED No. [laufende Nummer + Datum der Ausstellung der Originalbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED + sofern zutreffend, die Angabe, dass es sich bei der ursprünglichen EUR.1 oder EUR-MED um ein Duplikat handelt oder ob sie nachträglich ausgestellt wurde] oder original invoice declaration (oder invoice declaration EUR-MED) No. [Nummer der Rechnung oder eines anderen Handelsdokuments + Datum der Ausfertigung])". Enthält das Original der Erklärung auf der Rechnung (oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) kein Ausfertigungsdatum, so wird das Datum auf dem Handelsdokument, auf dem die Erklärung enthalten ist, als Bezugsdatum verwendet; - und
- in Feld 8 des Ersatznachweises A.TR:
"REPLACEMENT CERTIFICATE (Original A.TR No …… of ….. [laufende Nummer + Ausstellungsdatum + sofern zutreffend, die Angabe, dass es sich bei der ursprünglichen A.TR um ein Duplikat handelt oder ob sie nachträglich ausgestellt wurde])".
Wird eine oder werden mehrere Ersatzwarenverkehrsbescheinigung(en) ausgestellt, um ein Duplikat einer EUR.1 oder EUR-MED zu ersetzen, ist das Ausstellungsdatum des Originals der EUR.1 oder EUR-MED, für die das Duplikat ausgestellt worden ist, in Feld 7 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung(en) einzutragen.
Wird eine oder werden mehrere Ersatzwarenverkehrsbescheinigung(en) ausgestellt, um eine gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Ursprungsprotokolle nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED zu ersetzen (zB Artikel 18 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung" und über die "Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen" (ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2006 S. 1), ist das Ausstellungsdatum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Feld 7 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung(en) einzutragen.
2.Der Name des Versenders (der Erzeugnisse) wird in Feld 1 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung angegeben.
3.Das auf der Originalbescheinigung (oder sofern zutreffend, auf dem Original der Erklärung auf der Rechnung) angegebene Gemeinschaftspräferenzabkommen wird in Feld 2 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR 1 oder EUR-MED angegeben.
4.Der Name des Endempfängers wird in Feld 3 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung angegeben.
5.Das Land, die Ländergruppe oder das Gebiet, die als Ursprung der Erzeugnisse gelten, sind in Feld 4 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED angegeben. Das Ausfuhrland wird in Feld 5 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen A.TR angegeben.
6.Der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Bestimmungszollstelle (falls die Bestimmung innerhalb eines Mitgliedstaates geändert wird) der Erzeugnisse, die von Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen erfasst sind, wird in Feld 5 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in Feld 6 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung A.TR angegeben.
7.Unbeschadet des Absatzes 1 sind eingetragene Bemerkungen in Feld 7 der Originalbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder, sofern zutreffend, vergleichbare Eintragungen auf dem Original der Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED in Feld 7 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder EUR-MED zu übertragen. In Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR enthaltene Bemerkungen werden in Feld 8 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen A.TR übertragen. Alle Bemerkungen, die in Übereinstimmung mit diesem Absatz übertragen werden, müssen sich auf die Erzeugnisse beziehen, die von den Ersatzbescheinigungen abgedeckt werden sollen.
8.Alle Detailangaben zu den von den Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen erfassten Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder von einer Zollstelle zu einer anderen (innerhalb des Zollgebiets eines Mitgliedstaates) befördert werden sollen, werden in Feld 8 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in Feld 10 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen A.TR eingetragen.
9.Das Rohgewicht (oder eine andere handelsübliche Maßeinheit) der von den Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen erfassten Erzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder von einer Zollstelle zu einer anderen (auf dem Zollgebiet eines Mitgliedstaates) befördert werden sollen, wird in Feld 9 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in Feld 11 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung A.TR eingetragen.
10.Hinweise auf die Rechnung des Versenders (des Absenders der Erzeugnisse) sind in Feld 10 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED enthalten.
11.Die ausstellenden Zollbehörden erteilen ihren Sichtvermerk in Feld 11 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in Feld 12 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen A.TR.
12.Feld 12 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Feld 13 der Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen A.TR sind von dem Versender (der Erzeugnisse) auszufüllen und zu unterzeichnen.
13.Die ausstellende Zollstelle sollte auf der Originalbescheinigung (oder gegebenenfalls in der Erklärung auf der Originalrechnung) das Gewicht, die Anzahl und die Art der beförderten Erzeugnisse angeben und darauf die laufenden Nummern der jeweiligen Ersatzwarenverkehrsbescheinigung(en) angeben. Sie bewahrt die Originalbescheinigungen (oder gegebenenfalls die Erklärung auf der Originalrechnung) mindestens drei Jahre lang auf.
14.Eine Fotokopie der Originalbescheinigung (oder gegebenenfalls der Erklärung auf der Originalrechnung) kann der Ersatzwarenverkehrsbescheinigung als Anlage beigefügt werden.
3.6.3. Ersatz von Präferenzursprungsnachweisen auf Grundlage des Art. 69 UZK-IA
Wie unter Abschnitt 3.6.1. erläutert ist der Art. 69 UZK-IA derzeit nur anwendbar auf:
- das Abkommen EU-Korea, das Abkommen EU-Kanada, das Abkommen EU-Japan, das Abkommen EU-Singapur, das Abkommen EU-ÜLG und das Abkommen EU - Côte d'Ivoire (keine Rechtsgrundlage im Abkommen für Ersatznachweise) und
- (keine Rechtsgrundlage im Abkommen für Ersatznachweise) und
- die autonomen Maßnahmen (siehe UP-8200)
- (Ersatznachweise - Art. 115 ZK-DVO wurde nicht in den UZK übernommen)
(1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Ursprungsdokument vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch einen oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden.
(2) Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden:
a)einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet;
b)einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;
c)einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.
Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.
(3) Ist das Ersatzursprungsdokument eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument. Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf.
Vorgangsweise:
Die Wiederversender hat folgende Daten anzugeben:
- Auf dem ursprünglichen Präferenznachweis:
- die Angaben der Ersatzursprungserklärung oder Ersatzerklärung auf der Rechnung
- den Namen und die Anschrift (Wiederversender)
- Empfänger oder die Empfänger
- Kennzeichnung als "ersetzt"
- Auf der Ersatzursprungserklärung oder Ersatzerklärung auf der Rechnung:
- alle Angaben der wiederversendeten Produkte aus dem ursprünglichen Präferenznachweis
- das Datum, an dem der ursprüngliche Präferenznachweis ausgestellt wurde
- die Einzelheiten des ursprünglichen Präferenznachweises, gegebenenfalls einschließlich Informationen ob die Kumulierung angewendet wurde
- der Name und die Anschrift (der Wiederversenders) und gegebenenfalls die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführer
- Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger;
- das Datum und den Ort des Ersatzes
- Kennzeichnung als "Ersatz"
3.6.4. Abfertigungen immer beim selben Warenort
Erfolgen Abfertigungen immer beim selben Warenort, kann von der Ausstellung von Ersatzzeugnissen Abstand genommen werden. Nachfolgende (Wahlmöglichkeiten) angeführten Voraussetzungen müssen gegeben sein:
EDV-unterstützte Abschreibung (e-zoll):
Die Abfertigung der ersten Teilmenge ist vom Anmelder dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt hat bei der ersten Teilabfertigung die formelle Richtigkeit des Präferenznachweises zu prüfen (Dokumentenkontrolle) und den gescannten Präferenznachweis dieser e-zoll Anmeldung anzuschließen. Handelt es sich um einen wertbegrenzten Präferenznachweis, ist anhand der Gesamtmenge der Ursprungserzeugnisse auch die Einhaltung der Wertgrenze zu prüfen.
Bei Abfertigungen weiterer Teilmengen ist vom Anmelder in der Zollanmeldung zu vermerken, wo sich das Original des Präferenznachweises befindet.
Der Anmelder hat mittels EDV-unterstützter Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, dass die Waren der Teilabfertigungen vom jeweiligen Präferenznachweis erfasst sind und in Summe keine mengenmäßige Überschreitung erfolgt.
Die vorgenannten Bedingungen sind vom zuständigen Zollamt in geeigneter Weise zu überwachen.
Papiermäßige Abschreibung (beglaubigte Kopie):
Bei der Abfertigung der ersten Teilmenge ist das Original des Präferenznachweises nach Prüfung der beim Zollamt verbleibenden Anmeldung anzuschließen. Handelt es sich um einen wertbegrenzten Präferenznachweis, ist anhand der Gesamtmenge der Ursprungserzeugnisse auch die Einhaltung der Wertgrenze zu prüfen. Von dem Beteiligten ist eine Kopie (ist nicht gebührenpflichtig) vorzulegen, deren Richtigkeit zollamtlich zu bestätigen ist. Auf der Kopie ist zu vermerken, wo sich das Original befindet und es ist davon die abgefertigte Menge abzuschreiben. Die Ausstellung dieser Kopie ist am Original des Präferenznachweises zu vermerken. Bei Bedarf können für genau bestimmte Teilmengen auch zwei oder mehr Kopien bestätigt werden.
Zur Abfertigung weiterer Teilmengen ist die Kopie vorzulegen; von dieser sind die jeweils abgefertigten Mengen weiter abzuschreiben. In den Unterlagen ist zu vermerken, wo sich das Original des Nachweises befindet. Bei der letzten Abfertigung ist die Kopie von der Zollstelle einzuziehen und der zollamtlichen Bestätigung anzuschließen.
3.7. Keine Präferenzbeantragung - Einfuhr aus einem Partnerland mit Angabe eines möglichen Präferenzursprungslandes
Werden Waren aus Partnerländern der EU importiert, für die auf Grund des angegebenen Ursprungslandes eine Zollpräferenz möglich wäre, aber mangels eines Präferenznachweises nicht beantragt werden kann, ist, soweit eine zollamtliche Beschau vorgenommen wird, die Ware auf Ursprungshinweise zu prüfen. Werden dabei an der Ware Hinweise vorgefunden, die einen Drittlandsursprung vermuten lassen, ist dies in der Zollanmeldung festzuhalten. Damit soll eine Beurteilung des Ursprungs der Ware in jenen Fällen erleichtert werden, in denen eine Zollpräferenz erst nachträglich beantragt wird.