Richtlinie des BMF vom 29.12.2014, BMF-010311/0078-IV/8/2014 gültig von 29.12.2014 bis 09.04.2015

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

5. Innergemeinschaftliches Verbringen

5.1. Besondere Beschränkungen (Sperrkundmachungen)

(1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit besondere Beschränkungen angeordnet hat. Diejenigen Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.

(2) Dem Verbot des Verbringens von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen.

(3) Im Reiseverkehr ist das Verbringen von Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nicht möglich. Derartige Waren sind wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind.

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine besondere Verbringungsbeschränkung fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist der Grenztierarzt zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen Grenztierarzt zu veranlassen.

(5) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden. Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene Grenztierarzt zu verständigen.

(6) Derzeit bestehen folgende Sperrkundmachungen, die in der Findok jeweils als Infos des BMF aufgenommen werden (es wurden nur jene berücksichtigt, die für den Zoll relevant sind):

Sperrkundmachungen

Anlass

Land

Tierart/Produkte

Maßnahme

Info des BMF

Klassische Schweinepest (KSP)

BG, HR, LV, RO

Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen sowie Produkte von diesen

Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung

BMF-010311/0038-IV/8/2014

Blauzungenkrankheit (Bluetongue)

BG, FR, GR, IT, MT, PT, ES, UK, CY, RO, HU, HR, SK, SI

Wiederkäuer einschließlich Kamele (Camelidae) sowie Samen, Eizellen, Embryonen Samen, Eizellen, Embryonen

Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates

BMF-010311/0039-IV/8/2014

Afrikanische Schweinepest (ASP)

IT, LV, LT, PL, EE

Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen

Angabe von spezifischen Gesundheitsanforderungen

BMF-010311/00400066-IV/8/2014

Vesikuläre Schweinekrankheit (VSK)

IT

Schweine sowie Samen, Eizellen, Embryonen

Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung

BMF-010311/0041-IV/8/2014

Infektiöse Anämie (IA)

RURO

Pferde sowie Samen, Eizellen, Embryonen

Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung

BMF-010311/0042-IV/8/2014

Hoch pathogene Aviäre Influenza

NL

Geflügel in Hinterhofhaltungen, Bio- und Freilandlegehennen sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Produkte von diesen

Zusätzlicher Vermerk auf der Gesundheitsbescheinigung

BMF-010311/0043-IV/8/2014

BSE

UK

Rinder, vor 01.08.1996 in UK geboren oder aufgezogen sowie Samen, Eizellen, Embryonen von diesen

Verbringungsverbot

BMF-010311/0056-IV/8/2014

Kleiner Bienenstockkäfer (Aetina tumida)

IT

Honigbienen, Hummeln, unverarbeitete Imkereinebenerzeugnisse, Imkereiausrüstung und für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig

Verbringungsverbot

BMF-010311/0079-IV/8/2014