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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
- 11.14 Berechnung der Lohnsteuer
11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif
Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406 und 1406a) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
Beispiel 1:
Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro
Berechnung der Lohnsteuer:
Monatslohn |
1.714,37 Euro |
Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 2005 |
|
in Rz 1406 (Stufe 900,43 Euro bis 2.099,33 Euro): |
|
1.714.37 x 38,33333% = |
657,175 |
abzüglich Abzugsbetrag |
- 410,078 |
|
___________ |
Lohnsteuer monatlich (gerundet) |
247,10 Euro |
Beispiel 2 (tägliche Berechnung):
Tageslohn eines Arbeiters ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro
Berechnung der Lohnsteuer:
Tageslohn |
77,53 Euro |
Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 2005 |
|
in Rz 1406 (Stufe 69,99 Euro bis 142,20 Euro): |
|
77,53 x 43,59615% = |
33,800 Euro |
abzüglich Abzugsbetrag |
- 15,494 Euro |
|
___________ |
Lohnsteuer täglich (gerundet) |
18,31 Euro |
Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.