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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer
- 3. Motorbezogene Versicherungssteuer
3.2. Steuerbefreiungen (§ 4 VersStG)
3.2.1. Allgemeines
Die Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Kraftfahrzeugsteuer in Abschnitt 2.2. "Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992)".
Die meisten Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind in § 4 Abs. 3 VersStG geregelt. Außerhalb des Versicherungssteuergesetzes gibt es noch weitere Befreiungen (zB § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz). Betreffend Diplomaten siehe Rz 90 ff.
Zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung eines KFZ siehe Rz 58.
3.2.1.1. Nachträglicher Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen
Bei nachträglichem Wegfall einer Befreiungsvoraussetzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Befreiungsvoraussetzung wegfällt.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer gemäß § 4 Abs. 4 VersStG vom Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3.2.1.2. Bestätigung der Steuerfreiheit
Beziehen sich Befreiungsbestimmungen anderer Abgaben (zB Parkometerabgabe) auf Personen, die aufgrund ihrer Körperbehinderung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, und wird hierfür eine Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung verlangt, hat der Versicherer die Bestätigung über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer auszustellen. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel stellt keine Bescheinigung oder Bestätigung aus.
3.2.2. Zulassung auf Gebietskörperschaften und Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst
Auf eine Gebietskörperschaft zugelassene KFZ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache und des Heeres, die nicht haftpflichtversichert sind, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer, sind aber auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 befreit (siehe Rz 60 f).
Schließt der Fahrzeugbesitzer freiwillig eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, unterliegt das KFZ der motorbezogenen Versicherungssteuer und es kommt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zum Tragen.
3.2.3. Feuerwehr, Rettungsdienst oder Krankenwagen
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 62 ff).
3.2.4. Probe- und Überstellungsfahrtkennzeichen
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 71 ff).
3.2.5. Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 75 ff)
3.2.6. Invalidenkraftfahrzeuge
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 81).
3.2.7. Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 82).
3.2.8. Krafträder, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 83).
3.2.9. Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 84).
3.2.10. Selbstfahrende Arbeitsmaschine
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 89).
3.2.11. Diplomaten
Die auf Grund völkerrechtlicher Normen zu gewährenden Steuerbefreiungen für Diplomaten und Angestellte von internationalen Organisationen gelten auch für die motorbezogene Versicherungssteuer (siehe Rz 90 bis 93).
Eine Versicherungsgesellschaft kann bei Diplomaten, die sich ihr gegenüber mit Lichtbildausweis als Träger diplomatischer Privilegien ausweisen, unmittelbar von der Versicherungssteuer entlasten. Hat der Versicherer dennoch die motorbezogene Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, hat er diese unrichtige Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG zu berichtigen (siehe Rz 227 ff).
3.2.12. Körperbehinderte
3.2.12.1. Zulassungsbesitzer und Versicherungsnehmer
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 94 ff).
Für die Befreiung ist nicht erforderlich, dass der körperbehinderte Zulassungsbesitzer auch Versicherungsnehmer ist (zB behindertes Kind siehe Rz 96).
3.2.12.2. Nachweis der Körperbehinderung
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 98 ff).
3.2.12.3. Benutzung
Erlangt das Finanzamt oder der Versicherer davon Kenntnis, dass ein KFZ nicht vorwiegend für Zwecke des Behinderten verwendet wird, hat das Finanzamt die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und den Versicherer aufzufordern, die Steuer nachzuerheben.
Kommt der Versicherer dieser Aufforderung nicht nach, ist ein Bescheid gemäß § 202 BAO in Verbindung mit § 201 BAO an den Versicherer zu erlassen.
Erlangt der Versicherer Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, hat er gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die unrichtige Berechnung zu berichtigen (siehe Rz 227 ff).
3.2.12.4. Anzeige
Voraussetzung für die Befreiung ist die Überreichung der vollständig ausgefüllten Abgabenerklärung Kr 21 im Original ("Papiererklärung") direkt an die Versicherung (nicht an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel). Wird die Abgabenerklärung von einem Versicherungsmakler entgegengenommen, ist die Befreiungsvoraussetzung erst erfüllt, wenn diese Abgabenerklärung beim Versicherer einlangt. Geringfügige Zeitdifferenzen (maximal 7 Tage) zwischen Zulassung eines KFZ und Überreichung der Abgabenerklärung an den Versicherer sind unbeachtlich.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Einreichung der Abgabenerklärung (materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal); dies gilt auch, wenn der Nachweis über die Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird (VwGH 15.11.2012, 2012/17/0449).
Bei Überreichung der Abgabenerklärung ohne Nachweis der Körperbehinderung wird die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Nachweises der Körperbehinderung rückwirkend ab Überreichung der Abgabenerklärung wirksam.
Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nach Einreichung der Abgabenerklärung beigebracht, steht die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung zu.
Ein Antrag auf Rückerstattung für Zeiträume vor Überreichung der Abgabenerklärung Kr 21 ist abzuweisen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG bietet die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Da bei Nichtvorlage der Abgabenerklärung Kr 21 die Berechnung der Versicherungssteuer nicht zu Unrecht erfolgt ist, kann eine Berichtigung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht vorgenommen werden (UFS 24.08.2010, RV/1459-W/10).
Wird die Abgabenerklärung im Postweg überreicht, ist der grundsätzlich durch den Poststempel nachweisbare Tag der Postaufgabe maßgebend.
3.2.12.5. Kraftfahrzeug-, Versicherungsnehmer- und Versichererwechsel
Entsteht durch den Wechsel von Versicherer, KFZ oder Versicherungsnehmer ein neues Versicherungsverhältnis, ist die Abgabenerklärung Kr 21 neuerlich an den Versicherer zu überreichen; dieser hat die Voraussetzungen für die Befreiung erneut zu überprüfen.
In folgenden Fällen kommt immer ein neues Vertragsverhältnis zustande:
- Wechsel des Versicherers
- Eine körperbehinderte Person meldet das bisherige KFZ ab und beim selben Versicherer ein KFZ neu an
Bei einem Versicherungsnehmerwechsel kann ein, muss aber kein neues Versicherungsverhältnis begründet werden, da die konkrete Gestaltung eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnisses abhängig von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers ist (Alter, Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers, …).
3.2.12.6. Mehrere KFZ, Wechselkennzeichen
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 116 ff).
3.2.12.7. Überprüfung der Abgabenerklärung
Die dem Nachweis der Körperbehinderung dienenden Unterlagen sind dem Versicherer zur Einsichtnahme (über Verlangen des Versicherers im Original) vorzulegen. Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben, ist motorbezogene Versicherungssteuer nicht zu erheben. Die Abgabenerklärung verbleibt beim Versicherer.
3.2.13. Wechselkennzeichen
Ausführungen bei Kraftfahrzeugsteuer sind sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 122 ff).