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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 4. Sondervorschriften für Immobilienfonds
  • 4.9. Ausländische Immobilienfonds

4.9.3. Besonderheiten der Besteuerung ausländischer Immobilienfonds

4.9.3.1. Ausländische Melde-Immobilienfonds mit inländischer kuponauszahlender Stelle

570

Sowohl tatsächliche Ausschüttungen als auch ausschüttungsgleiche Erträge von Melde-Immobilienfonds unterliegen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 iVm § 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 dem KESt-Abzug im Zeitpunkt ihres Zuflusses. Der KESt-Abzug bzw. die Gewährung einer KESt-Gutschrift bei einem unterjährigen Kauf/Verkauf von Fondsanteilen ist von der kuponauszahlenden Stelle auf Basis der an die der ÖKB als Meldestelle gemeldeten KESt auf Wertpapier- und Liquiditätsgewinne sowie auf steuerpflichtige Bewirtschaftungsgewinne einschließlich des darauf entfallenden Ertragsausgleichs vorzunehmen. Ein KESt-Abzug für die ausschüttungsgleichen Erträge des gesamten Fondsgeschäftsjahres hat auf Grund der Jahresmeldung zu erfolgen; Rz 279 gilt sinngemäß.

571

Der KESt-Abzug bei tatsächlichen Ausschüttungen und die Belastung des Verrechnungskontos mit dem Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer ist bei den vom persönlichen Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 EStG 1988 umfassten Personen (natürliche Personen und Körperschaften, bei denen die Fondserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind) mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden, wenn die Anteilsrechte am Immobilienfonds bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Dies bedeutet, dass diese Anteilsinhaber die Erträge nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen.

572

Juristische Personen, die nicht von der Endbesteuerungswirkung des § 97 Abs. 1 EStG 1988 umfasst sind, haben die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen Melde-Immobillienfonds in die Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen. Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben wurde, ist eine einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.

573

Eigennützige Privatstiftungen haben Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Melde-Immobilienfonds im Veranlagungsweg zu besteuern und unterliegen, sofern die Erträge bei der Privatstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 zu erfassen sind und die Anteilsrechte bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, der Zwischenbesteuerung gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 dritter Teilstrich KStG 1988. Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen der Privatstiftung, sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge zum normalen KöSt-Tarif zu besteuern. Nur in diesem Fall ist ein Ausgabenabzug zulässig.

574

Juristische Personen, die nicht von der Endbesteuerungswirkung des § 97 Abs. 1 EStG 1988 umfasst sind, haben die Ausschüttungen aus ausländischen Melde-Immobillienfonds in die Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen. Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben wurde, ist eine einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.

4.9.3.2. Ausländische weiße Immobilienfonds mit inländischer kuponauszahlender Stelle

4.9.3.2.1. Tatsächliche Ausschüttung

575

Ein ausländischer weißer Immobilienfonds liegt vor, wenn die ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachgewiesen werden (§ 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG). Sofern der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter erfolgt, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen bei der Veranlagung in geeigneter Form selbst nachweisen (§ 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG). Zur Form bzw. den Anforderungen des Nachweises siehe Rz 359.

576

Bei tatsächlichen Ausschüttungen aus weißen Immobilienfonds unterliegt gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 der gesamte Ausschüttungsbetrag dem Kapitalertragsteuerabzug im Zeitpunkt des Zuflusses. Der KESt-Abzug ist bei den vom persönlichen Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 EStG 1988 umfassten Personen (natürliche Personen und Körperschaften, bei denen die Fondserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind) mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden. Voraussetzung für die Endbesteuerung ist, dass die Anteilsrechte am Immobilienfonds bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden (§ 97 Abs. 1 3. Satz EStG 1988).

4.9.3.2.2. Ausschüttungsgleiche Erträge:

577

Ausschüttungsgleiche Erträge aus weißen ausländischen Immobilienfonds sind sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen im Veranlagungsweg zu besteuern. Bei natürlichen Personen unterliegen die Erträge gemäß § 37 Abs. 8 Z 5 EStG 1988 dem fixen Einkommensteuersatz von 25 Prozent, womit die Steuerpflicht abgegolten ist. Die Erträge fallen jedoch nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn die Anteilsrechte am Immobilienfonds bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Ein Abzug von mit ausschüttungsgleichen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen ist bei natürlichen Personen nicht zulässig, bei juristischen Personen nur insoweit, als die Erträge einem Betrieb zuzurechnen sind.

578

Bei eigennützigen Privatstiftungen sind sowohl Ausschüttungen als auch ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer weißer Immobilienfonds im Veranlagungsweg zu besteuern und unterliegen, sofern sie bei der Privatstiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 zu erfassen sind und die Anteilsrechte bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, der Zwischenbesteuerung gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 dritter Teilstrich 3 KStG 1988.

Gehören die Anteile zu einem Betriebsvermögen der Privatstiftung, sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge zum normalen KÖSt-Tarif zu besteuern. Nur in diesem Fall ist ein Ausgabenabzug zulässig.