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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Anhang 30a Erforderliche Angaben für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und vereinfachte Verfahren
4. Erläuterungen zu den Datenelementen
MRN
Umleitungsantrag: Die Versendungsbezugsnummer (Movement reference number) ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:
- Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,
- Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.
Anmeldung
Es sind die in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.
Anzahl der Positionen (1)
Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 5]
(1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)
Eine den Waren zugewiesene einzige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.
Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Frachtpapiers, wenn diese nicht vorliegt.
Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.
Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.
[Bezug: Einheitspapier Feld 7]
Nummer des Frachtpapiers
Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Frachtpapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Frachtpapiers des Beförderers anzugeben.
Sie besteht aus dem in Anhang 38 vorgesehenen Code für die Art des Frachtpapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.
Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.
Summarische Ausgangsanmeldungen Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.
Summarische Eingangsanmeldung - Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.
[Bezug: Einheitspapier Feld 44]
Versender
Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt; anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 182b Absatz 3 des Zollkodex und gemäß Artikel 216 dieser Verordnung enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter "Versender/Ausführer" dieser Zollanmeldung.
Summarische Eingangsanmeldungen: Hier ist die EORI-Nummer des Versenders anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.
Versender/Ausführer
Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.
Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt ein Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 2]
Person, die die summarische Anmeldung abgibt
Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt.
Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 36b Absätze 3 und 4 Zollkodex genannten Personen.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 182d Absatz 3 Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.
Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.
Person, die die Umleitung beantragt
Umleitungsantrag: Die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt.
Empfänger
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt "an Order und blanko indossiert", so ist der Empfänger unbekannt und ihn betreffende Einzelheiten werden durch den Code 10600 ersetzt.
Rechtsgrundlage
Gegenstand
Feld
Code
Anhang 30a
Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.
44
10600
Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.
Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 789 ist diese Angabe zu machen, wenn sie vorliegt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.
[Bezug: Einheitspapier Feld 8]
Anmelder/Vertreter
Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.
[Bezug: Einheitspapier Feld 14]
Statuscode für den Anmelder/Vertreter
Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anhang 38 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.
Beförderer
Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. In Fällen gemäß Artikel 183 Absätze 6 und 8 muss jedoch die EORI-Nummer des Beförderers angegeben werden. In Fällen gemäß Artikel 184d Absatz 2 muss ebenfalls die EORI-Nummer des Beförderers angegeben werden.
Meldeanschrift
Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die Meldeanschrift angegeben.
Anzugeben ist die EORI-Nummer der Meldeanschrift, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Für das Kennzeichen sind die in Anhang 37 für Feld Nr. 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.
Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anhang 38 für Feld Nr. 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.
Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.
Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing Partner zu verwenden.
Nummer der Beförderung (1)
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, zB Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing Partner zu verwenden.
Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.
(1) Gegebenenfalls einzutragen.
Code des ersten Ankunftsorts
Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.
Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).
Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anhang 38 entsprechen.
Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.
Code des tatsächlichen ersten Ankunftsorts
Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.
Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangsstelle
Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anhang 38 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet
Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.
Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist Code n8 (CCYYMMDD).
Codes für die zu durchfahrenden Länder
Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anhang 38 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen soweit sie bekannt ist.
Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.
Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.
Währungscode
Der in Anhang 38 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem "Betrag der Position" zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]
Verkehrszweig an der Grenze
Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anhang 37, Erläuterung für Feld Nr. 21, enthaltenen Vorschriften.
Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.
Zu verwenden sind die Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9 gemäß Anhang 38 in Bezug auf Feld 25 des Einheitspapiers.
[Bezug: Einheitspapier Feld 25]
Ausgangszollstelle
Der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 29 vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2.
Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Anmeldezollstelle für ergänzende Zollanmeldung
Unvollständige Ausfuhranmeldung: Dieses Element darf nur in Fällen gemäß Artikel 281 Absatz 3 angewandt werden.
Warenort (1)
Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 30]
(1) Gegebenenfalls einzutragen.
Ladeort (1)
Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.
Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen: Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.
(1) In codierter Form, sofern vorhanden.
Entladeort (1)
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.
Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.
Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.
(1) In codierter Form, sofern vorhanden.
Warenbezeichnung
Summarische Anmeldungen: Eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie "Sammelladung", "Stückgut" oder "Teile") sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.
Vereinfachte Verfahren: Dient zolltariflichen Zwecken.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Art der Packstücke (Code)
Code für die Art der Packstücke, wie in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 31 vorgesehen (UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 Anhang VI).
Anzahl der Packstücke
Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Frachtpapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Positionsnummer (1)
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.
Umleitungsantrag: Ist die Versendungsbezugsnummer (MRN) angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.
Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.
Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.
[Bezug: Einheitspapier Feld 32]
(1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Warennummer
Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.
Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.
Vereinfachte Verfahren bei Einfuhr: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes. Diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.
Summarische Ausgangsanmeldungen Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Eine besondere vereinfachte Warennomenklatur wird von der Kommission veröffentlicht.
Vereinfachte Verfahren bei Ausfuhr: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ausfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 33]
Rohmasse (kg)
Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.
Vereinfachte Verfahren bei Einfuhr: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 35]
Verfahren
Es ist der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 37, Unterfelder 1 und 2 vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ein- und Ausfuhr von der Anforderung zur Angabe der in Anhang 38 für das Einheitspapier Feld 37 Unterfeld 2 festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
Eigenmasse (kg)
Eigengewicht (-masse) der Ware ohne irgendwelche Umschließungen.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Ein- und Ausfuhr von dieser Anforderung absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 38]
Betrag der Position
Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem "Währungscode" zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung und im Anschreibeverfahren bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Verfahren dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 42]
Nummer des vereinfachten Verfahrens
Nummer der Anschreibung in der Buchführung für die in den Artikeln 266 und 285a beschriebenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.
Zusätzliche Informationen
Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (1) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).
[Bezug: Einheitspapier Feld 44]
(1) ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 8
Bewilligungsnummer
Nummer der Bewilligung für vereinfachte Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.
UN-Gefahrgutnummer
Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.
Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.
Nummer des Zollverschlusses (1)
Die Kennnummern der gegebenenfalls an den Beförderungsmitteln angebrachten Zollverschlüsse.
(1) Gegebenenfalls einzutragen.
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden.
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheck
D Andere (zB Kontoabbuchung)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
Y Konto beim Beförderer
Z Keine Vorauszahlung
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.
Datum der Anmeldung (1)
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.
Bei Anschreibeverfahren nach Artikel 266 und 285a. Datum der Anschreibung in der Buchführung.
[Bezug: Einheitspapier Feld 54]
(1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Unterschrift/Authentifizierung (1)
[Bezug: Einheitspapier Feld 54]
(1) Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Kennnummer für besondere Umstände
Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.
A Post- und Expressgutsendungen
B Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen
C Straßengüterverkehr
D Schienengüterverkehr
E Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.