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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 4. Sondervorschriften für Immobilienfonds
  • 4.9. Ausländische Immobilienfonds
  • 4.9.3. Besonderheiten der Besteuerung ausländischer Immobilienfonds

4.9.3.3. Ausländische schwarze Immobilienfonds mit inländischer kuponauszahlender Stelle

579

Ein ausländischer schwarzer Immobilieninvestmentfonds liegt vor, wenn der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge unterbleibt. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind in diesem Fall pauschal im Schätzungsweg zu ermitteln, wobei auch für Immobilienfonds die Schätzungsmethode des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zwingend anzuwenden ist (zur schätzungsweisen Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge - siehe Rz 432 f). Der Anleger hat aber die Möglichkeit bei der Veranlagung die ausschüttungsgleichen Erträge in qualifizierter Form selbst nachzuweisen. In diesem Fall ist der nachgewiesene ausschüttungsgleiche Ertrag der Besteuerung zu unterwerfen (zum Nachweis siehe Rz 359).

580

Die Besteuerung von tatsächlichen Ausschüttungen aus ausländischen schwarzen Immobilienfonds erfolgt in gleicher Weise wie die Besteuerung von Ausschüttungen aus ausländischen weißen Immobilienfonds (Rz 575 f).

581

Die Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus schwarzen ausländischen Immobilienfonds hat sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen im Veranlagungsweg zu erfolgen. Bei natürlichen Personen unterliegen die Erträge gemäß § 37 Abs. 8 Z 5 EStG 1988 dem fixen Einkommensteuersatz von 25 Prozent, womit die Steuerpflicht abgegolten ist. Die Erträge fallen jedoch nur dann unter die Steuerabgeltung, wenn die Anteilsrechte am Immobilienfonds bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Ein Abzug von mit ausschüttungsgleichen Erträgen zusammenhängenden Aufwendungen ist bei natürlichen Personen nicht zulässig und bei juristischen Personen nur insoweit, als die Erträge einem Betrieb zuzurechnen sind.

582

Bei eigennützigen Privatstiftungen sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer schwarzer Immobilienfonds im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Besteuerung hat in gleicher Weise wie bei ausländischen weißen Immobilienfonds zu erfolgen (siehe Rz 578).

4.9.4. Sicherungssteuer:

583

Wird ein weißer oder schwarzer ausländischer Immobilien-Investmentfondsanteil auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes verwahrt oder verwaltet, wird eine Ausschüttung von Kapitalerträgen jeweils zum 31. Dezember fingiert. Die Rz 368 ff sind sinngemäß anzuwenden.

4.9.5. Selbstnachweis bei schwarzen Immobilienfonds:

584

Es besteht auch bei ausländischen Immobilienfonds für den Anteilscheininhaber die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge in qualifizierter Form selbst nachzuweisen (Näheres siehe Rz 359).