Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
C. Sonstige Vorschriften
Artikel 441

(1) Artikel 353 Absatz 5 und Nummer 23 von Anhang 37d gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden.

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.

(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren als auch im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden.

Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenarten beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.

(3) In Fällen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 413 bis 442 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.