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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
1.3. Carnet ATA-Verfahren als Versandschein
1.3.1. Verwendung des Carnet ATA in der EU
Gemäß Art. 451 ZK-DVO gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten bei der Verwendung des Carnet ATA als einziges Gebiet.
1.3.2. Verwendung des Carnet ATA als Versandschein
1.3.2.1. Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Hinweis:
Die Abgangszollstelle hat jede Eröffnung eines Versandverfahrens mittels EDV zu erfassen. Dies gilt jedoch noch nicht für das Carnet ATA!
(1) Bei Benützung des Carnet ATA als Versandschein sind zwei (blaue) Transitblätter zu verwenden. Die Abgangszollstelle prüft die Erfüllung der für die Annahme der Versandanmeldung erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere ist auf die zutreffende Ausfüllung der Felder E ("Angaben über Packstücke") und F a) (Angabe des zur Abfertigung gestellten Warenumfanges) in den beiden Trennabschnitten zu achten. Die Eintragungen im Stammabschnitt (Teil "Abfertigung zur Anweisung/Durchfuhr") in den Feldern 1 bis 7 sowie im Trennabschnitt, Teil H ("Für zollamtliche Vermerk"), Felder a) bis e), sind im Durchschreibeverfahren auszufertigen. Im genannten Feld 7 sind die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung einzutragen.
(2) Die Abgangszollstelle oder die Eingangszollstelle in der Gemeinschaft behält das (blaue) Transitblatt Nr. 1.
1.3.2.2. Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Hinweis: Die Bestimmungszollstelle hat jede Gestellung im Rahmen eines Versandverfahrens mittels EDV zu erfassen. Dies gilt jedoch noch nicht für das Carnet ATA!
(1) Die Bestimmungszollstelle prüft im Sinne von Abschnitt 1.1.7.2. erster Absatz dieser Dokumentation, ob die dem Versandverfahren unterzogenen Waren (wieder-)gestellt worden sind. Die Erledigungsbescheinigung erfolgt im Stammabschnitt (Teil "Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes"), Felder 1 bis 6, und im Trennabschnitt, Teil H ("Für zollamtliche Vermerk"), in den Feldern f) und g).
(2) Die Bestimmungs- bzw. Ausgangszollstelle der Gemeinschaft sendet je nach Fall ohne Verzögerung das von ihr abgetrennte Transitblatt Nr. 2 an die im Feld "H" (unter e) dieses Blattes genannte Zollstelle. Dies gilt nicht für im Anwendungsgebiet eröffnete und beendete Versandverfahren.
1.3.3. Unregelmäßigkeiten
(1) Im Verfahren mit Carnet ATA als Versandschein ist ein Suchverfahren durch die Abgangszollstelle nicht vorgesehen. Bleibt die Erledigungsbestätigung der Bestimmungszollstelle aus, so verfährt die Abgangszollstelle entsprechend den Bestimmungen über die Benutzung des Carnet ATA als Zollpapier für die vorübergehende Verwendung sinngemäß (siehe Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung ZK-1370 Abschnitt 4.2.1. ff). Unter anderem ergibt sich daraus, dass die Nichtgestellungsmeldung in der Regel drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA erfolgen wird. Nur wenn eine Zuwiderhandlung, die zur Entstehung der Abgabenschuld geführt hat, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA auf andere Weise konkret festgestellt wird, hat die Nichtgestellungsmeldung unter Anführung der festgestellten Tatsachen sofort zu erfolgen.
(2) Wenn nun ein Verfahren mit Carnet ATA als Versandschein nicht erledigt wird und der betreffende Datensatz daher in der Unstimmigkeitsliste aufscheint, ist - um einer raschen Bereinigung der Unstimmigkeitsliste nicht entgegenzustehen und ohne dass ein Suchverfahren zu eröffnen wäre - der Datensatz mit TC 20 zu markieren und somit aus der Liste zu eliminieren. Die weitere aktenmäßige Erledigung ist - analog zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung - gesondert zu überwachen.