Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00 gültig von 13.07.2005 bis 02.11.2006

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
  • 121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994)

121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM)

121.3.1. Allgemeines

4151

Als Ersatz für die seit dem 1. Jänner 1993 in der EU (mit Wirkung in Österreich ab dem 1. Jänner 1995) entfallenen steuerlichen Kontrollen an den Binnengrenzen wurde zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen geschaffen (MIAS). Die Daten des MIAS basieren auf den ZM, die jeder Unternehmer, der Innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in den EU-Mitgliedstaaten abzugeben hat (Art. 22 Abs. 6 lit. b 6. MWSt-RL). Die Finanzbehörden sollten damit in die Lage versetzt werden, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe im Bestimmungsland zu kontrollieren. Die Einzelheiten des MIAS enthält die VO (EWG) Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.), ABl. Nr. L 24/1 vom 27.1.1992 (Zusammenarbeits-Verordnung).

121.3.2. Rechtliche Grundlagen für die ZM

4152
  • Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung,
  • Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994
  • Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004, betreffend die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen.

Im Zusammenhang mit der ZM ist ferner Folgendes zu beachten:

  • die ZM gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994);
  • die ZM ist ein Anbringen zu Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 BAO;
  • die Einreichung der ZM kann nach § 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden;
  • bei Nichtabgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO verhängt werden.

121.3.3. Betroffene Unternehmer

4153

Gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung elektronisch im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (siehe dazu Rz 2755). Im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist der diesbezügliche amtliche Vordruck U 13 bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (=Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Im Fall der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung verlängert sich die Übermittlungsfrist bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates.

Die Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 140/1995, betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung ist für Übermittlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.

4154

Meldepflichtig sind Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die während eines Meldezeitraumes innergemeinschaftliche Lieferungen (Innergemeinschaftliche Verbringungen) ausgeführt haben. Eine ZM haben auch Unternehmer abzugeben, die als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft gemäß Art. 25 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen im Meldezeitraum getätigt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen iSd § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben (siehe Rz 4342). Führen pauschalierte Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so müssen diese ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.

4155

Für Meldezeiträume, in denen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben, außer der Unternehmer wird von der Abgabenbehörde zur Abgabe einer ZM aufgefordert. Die ZM ist bei dem für die Veranlagung zur Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Sind festsetzendes und einhebendes Finanzamt nicht ident, so ist die ZM beim festsetzenden Finanzamt (bei dem also auch die Steuererklärungen einzureichen sind) abzugeben. Die Organtöchter haben die ZM bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Organträgers zuständigen Finanzamt einzureichen.

Randzahlen 4156 bis 4160: derzeit frei.

121.4. Innergemeinschaftliche Warenlieferung

121.4.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

4161

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID, muss angegeben werden:

  • die UID eines jeden Erwerbers, unter der an diesen die innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt wurden;
  • für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen.

121.4.2. Innergemeinschaftliche Verbringungen

4162

Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, die innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind, muss angegeben werden:

  • Die UID des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er die Gegenstände unternehmensintern verbracht hat;
  • die hierauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

121.4.3. Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Lieferer

4163

Beim liefernden Unternehmer (erster Unternehmer in der Reihe) an den zweiten Unternehmer (Erwerber) ist kein Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Spalte Dreiecksgeschäft im Vordruck U 13 bzw. U 14) vorzunehmen, da es sich beim liefernden Unternehmer um eine "normale" innergemeinschaftliche Lieferung handelt (siehe Ausführungen zu Rz 4161).

121.4.4. Dreiecksgeschäfte - Unternehmer ist Erwerber

4164

Bei Dreiecksgeschäften hat der zweite Unternehmer in der Kette (der so genannte Erwerber) folgende Angaben zu machen:

  • die UID des Empfängers, die der Empfänger vom Bestimmungsmitgliedstaat erhalten hat,
  • für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der Lieferungen, die der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat an den Empfänger bewirkt hat,
  • Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes (Z 1 in der Spalte "Dreiecksgeschäfte" des amtlichen Vordruckes U 13 bzw. U 14).
4165

Kommt der Unternehmer dieser Erklärungspflicht nach, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 als besteuert.

121.5. (Art. 21 Abs. 5 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahlen 4166 bis 4170: derzeit frei.

121.6. Angaben in der ZM

4171

Die ZM ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (Vordruck U 13). Für den Fall, dass die auf der ZM vorgesehenen 10 Zeilen nicht ausreichen, wurde ein Fortsetzungsblatt (Vordruck U 14) aufgelegt. Selbst hergestellte Vordrucke dürfen nicht verwendet werden. Werden für den einzelnen Meldezeitraum mehrere Vordrucke benötigt, sind diese zusammenzuheften. Die Anzahl der angeschlossenen Fortsetzungsblätter ist auf dem Vordruck U 13 einzutragen. Die Fortsetzungsblätter sind mit einer laufenden Nummer zu versehen.

4172

Hinsichtlich Länderkennzeichen siehe Rz 4343 bis Rz 4350.

4173

Die ZM muss nicht unterschrieben sein, wenn sie automationsunterstützt übermittelt wird.

Randzahlen 4174 bis 4185: derzeit frei.

121.7. Zeitlicher Bezug der ZM

4186

Meldepflichtige Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats eine ZM auf dem amtlichen Formular (Vordruck U 13) und erforderlichenfalls auf dem Fortsetzungsblatt (U 14) einzureichen. Der Meldezeitraum umfasst ein Kalendervierteljahr. Die Zusammenfassung mehrerer Quartale zu einer ZM oder die monatsweise Abgabe ist nicht zulässig. Erfolgt die Datenübermittlung über die Clearingstelle Datakom Austria oder über Finanz-Online, dann verlängert sich die Frist um 15 Tage.

4187

Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, sofern nicht von der Möglichkeit der Datenübermittlung im Wege der Clearingstelle Datakom Austria oder über Finanz-Online Gebrauch gemacht wird.

4188

In die ZM sind für den Meldezeitraum folgende Warenlieferungen aufzunehmen:

Sämtliche innergemeinschaftlichen Lieferungen an einen Erwerber/Unternehmer innerhalb des selben Meldezeitraumes sind unter dessen UID in einer Zeile zusammenzufassen.

4189

Innergemeinschaftliche Lieferungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraumes ausgeführt worden sind, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

4190

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die im letzten Monat des Meldezeitraumes ausgeführt worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch in diesem Monat ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Meldezeitraum vorzunehmen. Wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des Meldezeitraumes ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Meldezeitraum zu erfolgen.

4191

Da bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellten Verbringungen keine Rechnungen gelegt werden können, sind bei innergemeinschaftlichen Verbringungen, die im letzten Monat des Meldezeitraumes ausgeführt werden, die Angaben für den nächsten Meldezeitraum zu machen.

4192

Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.

Randzahlen 4193 bis 4200: derzeit frei.

121.8. Änderung der Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der ZM

4201

Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, zB durch Rabatte, Uneinbringlichkeit, sind in der ZM für den Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (Rechnungsstornierungen). Es ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Lieferungen, die im maßgeblichen Zeitraum ausgeführt wurden, zu saldieren. Die zu meldenden Bemessungsgrundlagen können negativ sein. Negative Beträge sind mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 Euro betragen. In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen 0 zu melden.

4202

Eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden (siehe nachfolgende Ausführungen zu Rz 4203).

121.8.1. Berichtigung der ZM

4203

Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, so ist die ursprüngliche ZM innerhalb eines Monats (gerechnet ab Erkennen des Fehlers) zu berichtigen. Betroffen sind vor allem ursprüngliche Fehler, dh. Fehler, die bereits bei Abgabe der ZM objektiv vorhanden waren (zB falsche UID, Fehlen von Lieferungen). Im Falle einer Berichtigung ist das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Meldung anzuführen.

121.8.2. Berichtigungsmeldung

4204

Es bleibt dem Unternehmer überlassen, die gesamte ZM eines Meldezeitraumes neu auszufertigen oder nur die fehlerhaften Zeilen zu melden und zu berichtigen. Jeder zu berichtigende Meldezeitraum ist in einer gesonderten Berichtigungsmeldung zu erfassen. Für Berichtigungsmeldungen sind ebenfalls die Vordrucke U 13 bzw. U 14 zu verwenden. Eine Berichtigung einer ZM in einer ZM für einen der folgenden Zeiträume ist unzulässig.

Randzahlen 4205 bis 4210: derzeit frei.

121.9. ZM als Steuererklärung - Verspätungszuschlag

4211

Die ZM gilt als Steuererklärung. Bei verspäteter Einreichung kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1% der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag 2.200 Euro). Ist die Summe negativ (zB bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage), kommt ein Verspätungszuschlag nicht in Betracht. Die Abgabe von ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag 2.180 Euro) erzwungen werden.

Randzahlen 4212 bis 4215: derzeit frei.

121.10. Automationsunterstützte Übermittlung der Daten

4216

Die Daten können elektronisch über die Clearingstelle der Datakom Austria sowie auch über die Finanz-Online übermittelt werden. Die Datenübermittlung kann weiters auch durch den Steuerberater oder Fiskalvertreter erfolgen. Die Firma Datakom führt die Datenübernahme als Clearingstelle für die Finanzverwaltung durch. Inhalt und Meldung der Verfahren sind in Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 und in der VO des BMF, BGBl. Nr. 140/1995, betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der ZM geregelt. Für eine Datenübermittlung im Sinne der VO ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Liegt bereits eine Anmeldung zu einem anderen Übermittlungsverfahren vor, kann eine neuerliche Anmeldung unterbleiben. Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten der ZM mittels Datenleitung zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten der ZM hat in einer Sendung zu erfolgen. Werden Daten einer ZM mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich. Wird bei den Daten einer ZM ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten mitzuteilen. Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der ZM eines Kalendervierteljahres in der Zeit vom 1. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monates bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates zu erfolgen. Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten einer bereits übermittelten ZM sind innerhalb von fünf Jahren möglich. Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen. Von der Übermittlung der Daten der ZM mittels Datenleitung kann das für die Festsetzung der USt des Unternehmers zuständige Finanzamt einen Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen hinzielen.

4217

Unternehmen, die an der elektronischen Datenübermittlung nicht teilnehmen können, müssen daher für die Abgabe beim Finanzamt das amtliche Formular verwenden.

Randzahlen 4218 bis 4225: derzeit frei.