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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • F. Vorübergehende Verwendung
Artikel 143

(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung befinden, auf 3% des Abgabenbetrages festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

(2) Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen nicht höher sein als der Betrag, der erhoben worden wäre, wenn die betreffenden Waren im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären, ohne Berücksichtigung der gegebenenfalls geltend zu machenden Zinsen.

(3) Die Übertragung der Rechte und Pflichten aufgrund des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 90 bedeutet nicht, dass für jeden der in Betracht zu ziehenden Verwendungszeiträume dieselbe Befreiungsregelung gilt.

(4) Wird ein Verfahren mit teilweiser Befreiung innerhalb eines Monats gemäß Absatz 3 von einem Inhaber auf den nächsten übertragen, so hat der erste Inhaber den für den betreffenden gesamten Monat geschuldeten Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten.