

- 6. Ausnahmen von den Beschränkungen und Sonderbestimmungen
6.3. Wissenschaftliche Einrichtungen
(1) Das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren (getrocknetem Pflanzenmaterial), sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren (auch Tieren) und lebenden Pflanzenmaterialien ist von den Beschränkungen ausgenommen, wenn
a)dies im nichtkommerziellen Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen geschieht, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind (siehe Abs. 2) und
b)die Exemplare oder das Material mit einem von einer Behörde eines Bundeslandes oder von der Vollzugsbehörde eines Vertragstaates ausgegebenen oder genehmigten Zeichen versehen sind (siehe Abs. 3).
(2) Die Liste jener Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, ist im Internet unter der Adresse
http://www.cites.org/common/reg/e_si.html
enthalten.
(3) Zur Kennzeichnung derartiger Exemplare sind Etiketten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 (siehe Muster 6 der Anlage 6) oder damit vergleichbare, von einem Drittland ausgegebene oder genehmigte Etiketten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C635") zu verwenden. Die Etiketten dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern diese nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Einrichtung bestätigt sind.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.05.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.1 aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23 zuletzt geändert am: 16.06.2009 Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b Segment-ID: 5e6ece36-5147-4df4-bae5-50f07992fe13 |
