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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4403, Arbeitsrichtlinie Ukraine
56. UrsprungserzeugnisseTerritoriale Auflagen
5.16.1. GrundsätzlichesTerritorialitätsprinzip
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der EU oder in der Ukraine erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der EU oder der Ukraine in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a)dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
b)dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird durch vollständige Erzeugung oder ausreichendeeine Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie , die in einem Drittländer vorgenommen wird, nicht berührt, sofernUP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Dasa) Gebiet aller Mitgliedstaatendie genannten Vormaterialien in der EU wird für die Einhaltungoder der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden InformationenUkraine vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darübereine Minimalbehandlung hinausgeht, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.und
Wirdb) eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnisden Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Wirdi) im Ausfuhrland keinedass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten dieder ausgeführten Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.hergestellt worden sind
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
und
ii)dass der nach diesen Bestimmungen außerhalb der EU oder der Ukraine insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
Materialien(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die grundsätzlichen Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder der Ukraine keine Anwendung. Findet jedoch nach der Ursprungsliste für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar istdie einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind beider nach diesen Bestimmungen außerhalb der EU oder der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu wertenUkraine insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb EU oder der Ukraine entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die indie Bedingungen der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dortUrsprungsliste nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialienerfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz (siehe Abschnitt 5.5.2. in der Vertragsparteidieser Arbeitsrichtlinie) als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sindangesehen werden können.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren
Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Landes der Präferenzzone sind(7) Die Absätze 3 und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien -4 gelten nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werdenfür Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. Drittlandsmaterialien
(8) Die Anwendungunter diese Bestimmungen fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be-EU oder der Ukraine wird im Rahmen der passiven Veredelung oder verarbeitet werdeneines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
5.3.36.2. AndorraUnmittelbare Beförderung
(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Ursprungserzeugnisse, die unmittelbar zwischen der EU und der Ukraine befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der HSzollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden von der Ukraine als Ursprungserzeugnisse der EU anerkanntoder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
5.3.4. San Marino
Erzeugnisse mit UrsprungUrsprungserzeugnisse können in der Republik San Marino werden vonRohrleitungen durch andere Gebiete als die der Ukraine als Ursprungserzeugnisse der EU anerkanntausführenden und einführenden Vertragsparteien befördert werden.
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt(2) Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil anden Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlichfolgenden Papiere vorgelegt wird:
a)dort ausein durchgehendes Frachtpapier, mit dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist,
oder
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
ei)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
fii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der SeefischereiEin- und andere von eigenen Schiffen außerhalbAusschiffung unter Angabe der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel,
und
giii)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden; Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland,
oder
hc)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendetfalls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
6.3. Ausstellungen
j(1)aus Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem Meeresbodenes sich nicht um einen Mitgliedstaat der EU oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene ErzeugnisseUkraine handelt, sofernund nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU oder die Ukraine zum Zweckeverkauft, so erhalten sie bei der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen TeilEinfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird,
ka)dort ausschließlichdass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j hergestellte Waren.der EU oder der Ukraine in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines Partnerlandes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:
1.b)dass dieser Ausführer die inErzeugnisse einem MitgliedstaatEmpfänger in der EU oder in der Ukraine ins Schiffsregister eingetragenverkauft oder dort angemeldet sind,überlassen hat;
2.c)dass die unter der Flagge eines MitgliedstaatsErzeugnisse während oder unmittelbar nach der EU oder der Ukraine fahrenAusstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;
d)dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
3.(2)die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU Für solche Waren ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder Ukraine oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU oderauszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ukraine hatAusstellung anzugeben. Falls erforderlich, bei welcher der oderkann ein zusätzlicher Nachweis über die GeschäftsführerUmstände verlangt werden, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats undunter denen die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder der UkraineErzeugnisse ausgestellt worden sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem Mitgliedstaat der EU oder der Ukraine oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien gehören,.
4.deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der Ukraine besteht und
5.(3)deren Besatzung Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; ausgenommen sind Veranstaltungen zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EUprivaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder der Ukraine bestehtGeschäftslokalen.