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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
- 7.10a Steuerliche Förderung von Breitband-Internetzugängen (§ 124b Z 81 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003)
7.10a.6 Begrenzung der Grundentgelte
Die laufenden Grundentgelte für einen begünstigten Internetzugang sind bis zu einem Betrag von maximal 40 Euro monatlich als Sonderausgaben absetzbar. Auch bei den Grundentgelten ist somit auf den begünstigten Internetzugang abgestellt. Der Höchstbetrag von 40 Euro steht - auch wenn die Kosten für Angehörige des begünstigten Personenkreises getragen werden - nur einmal monatlich zu.
Beispiel 1:
Der Abgabepflichtige und ein studierendes Kind, das dem begünstigten Personenkreis angehört (Rz 575) haben beide im September 2003 einen begünstigten Internetzugang erstmals herstellen lassen. Die ab diesem Monat laufend zu zahlenden Grundentgelte betragen für den Anschluss des Abgabepflichtigen 60 Euro und für den Anschluss des Kindes 35 Euro monatlich.
Der Abgabepflichtige, der die Kosten auch für sein Kind trägt, beantragt beide laufenden Grundentgelte als Sonderausgaben. Es sind insgesamt 40 Euro monatlich als Sonderausgaben abzuziehen.
Beispiel 2:
Der Abgabepflichtige hat seinen Breitband-Internetzugang bereits im Dezember 2002 herstellen lassen, ein Kind, das dem begünstigten Personenkreis angehört (Rz 575) hat einen begünstigten Zugang im Mai 2004 erstmals herstellen lassen. Wie in Beispiel 1 betragen die laufenden Grundentgelte 60 Euro monatlich für den Abgabepflichtigen und 35 Euro monatlich für das Kind. In diesem Fall sind nur Grundentgelte des Kindes, die vom Abgabepflichtigen gezahlt werden, das sind 35 Euro monatlich, als Sonderausgaben abzugsfähig.