Richtlinie des BMF vom 19.01.2016, BMF-010310/0014-IV/7/2016
gültig ab 19.01.2016
UP-4810, Arbeitsrichtlinie Andorra Agrar

Hinweis Beachte

Diese Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet.

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

9.1. Gegenseitige Amtshilfe

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AndorraVertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und AndorraVertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVB EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

9.2. Prüfung der Präferenznachweise

Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls haben.

Für diese Zwecke senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die WVB EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Andorraseiner Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind.

Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.

9.3. Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

9.4. Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

9.5. Freizonen

(1) Die EU und Andorra treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Andorras, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue WVB EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entspricht.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:20.01.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Andorra, Agrarwaren
Stammfassung:BMF-010310/0085-IV/7/2014
Systemdaten: Findok-Nr: 68614.2
aufgenommen am: 20.01.2016 11:48:23
Dokument-ID: 1a081e63-ab78-4596-9aa2-f5be1c12fa44
Segment-ID: 5f0bc816-ffac-482e-9ab2-2de8fc6e5c9c
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