Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 379

(1) Der Hauptverpflichtete nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrags in Anspruch.

Für die Durchführung von Unterabsatz 1 wird eine Berechnung des Betrags der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, für jede Beförderung im Versandverfahren vorgenommen. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird der Betrag auf 7 000 EUR festgelegt, es sei denn, die Zollbehörden veranschlagen aufgrund anderer ihnen bekannter Informationen einen abweichenden Betrag.

(2) Der Referenzbetrag entspricht dem Betrag der Zollschuld, die für die Waren entstehen kann, die der Hauptverpflichtete während eines Zeitraums von mindestens einer Woche in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt.

Der Referenzbetrag wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung in Zusammenarbeit mit dem Beteiligten auf der Grundlage der Angaben über die in der Vergangenheit beförderten Waren und einer, insbesondere auf den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten beruhenden Schätzung des voraussichtlichen Umfangs der gemeinschaftlichen Versandverfahren festgelegt.

Bei der Festlegung des Referenzbetrags werden die höchsten Abgabensätze berücksichtigt, die im Mitgliedstaat der Stelle der Bürgschaftsleistung für die Waren gelten. Dabei werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren beförderte oder zu befördernde Gemeinschaftswaren wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt.

(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung des Referenzbetrags vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Auskünfte der Abgangsstelle(n) und setzt den Betrag gegebenenfalls neu fest.

(4) Der Hauptverpflichtete überwacht, dass die Beträge für die von ihm durchgeführten und noch nicht beendeten Versandverfahren den Referenzbetrag nicht überschreiten.

Erweist sich der Referenzbetrag als zur Absicherung seiner gemeinschaftlichen Versandverfahren unzureichend, so hat der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.