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- 7. Sensible Waren
- 7.3. Mitteilungsverfahren für sensible Waren im Versandverfahren
7.3.3. Mitteilungsverfahren
7.3.3.1. Abgangsstelle
Nach Erledigung der Förmlichkeiten für die Überführung in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren übermittelt die Abgangsstelle dem Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (CC-ZV) beim Zollamt Linz Wels mittels Fax oder e-mail (siehe Abschnitt 7.3.3.2.4.) das Exemplar 1 der Versandanmeldung. Sollte eine Faxübertragung durch die Beschaffenheit des Versandscheines nicht möglich sein, ist dieser vorher zu kopieren.
Im Falle, dass die Nämlichkeit der Ware aus der Versandanmeldung nicht eindeutig hervorgeht, sind zusätzliche Unterlagen, die die Ware in Art und Menge bezeichnen, zu übermitteln.
7.3.3.2. CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels
7.3.3.2.1. Meldungen des CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels
Vom CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels werden über die Einzelheiten der von den österreichischen Abgangsstellen eingegangenen Meldungen die nachstehenden Stellen in Kenntnis gesetzt:
1. die zentrale Ermittlungsstelle
- des Bestimmungslandes
- des Durchgangslandes/der Durchgangsländer
2. die Kommission (OLAF)
Zu übermitteln sind die folgenden Angaben:
- Abgangsstelle
- Zulassungsland und amtliches Kennzeichen des Beförderungsmittels
- HS- (Unter-) Position der Waren
- Warenmenge
- Anzahl und Kennzeichen der Verschlüsse (soweit vorhanden)
- Bestimmungsland und -stelle
- Gestellungsfrist
- Kontaktperson (Name, Anschrift, usw.)
Grund für den Verdacht und gegebenenfalls das Ergebnis der Beschau, wenn von der Abgangsstelle Meldungen aufgrund von Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten einlangen.
Darüber hinaus können, den Möglichkeiten des AFIS (Anti Fraud Information System) entsprechend, noch weitere Angaben, soweit sie für etwaige Ausforschungen und Ermittlungen nützlich oder notwendig sein können, wie etwa Versender- und Empfängerdaten, übermittelt werden.
7.3.3.2.2. Weiterleitung von ZEST an Bestimmungsstellen
Bei der Zentralen Ermittlungsstelle (ZEST) Competence Center für Zoll und Verbrauchsteuerverfahren (CC-ZV) Zollamt Linz Wels von anderen zentralen Ermittlungsstellen einlangende Meldungen werden umgehend an die österreichischen Bestimmungsstellen weitergeleitet.
7.3.3.2.3. Unregelmäßigkeiten/Zuwiderhandlungen
Liegt die Bestimmungsstelle oder Durchgangszollstelle in Österreich und erhält das CC-ZV Zollamt Linz Wels Kenntnis von einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einer dem Frühwarnsystem unterliegenden Sendung, teilt sie diesen Umstand der zentralen Ermittlungsstelle des Abgangslandes und der Kommission (OLAF) mit.
Langt beim CC-ZV Zollamt Linz Wels eine Mitteilung einer anderen zentralen Ermittlungsstelle über festgestellte Unregelmäßigkeiten/Zuwiderhandlungen ein, teilt sie diesen Umstand umgehend der österreichischen Abgangsstelle mit und leitet über das ZA Salzburg, Bereich Strafsachen, die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung ein. Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem CC-ZV Zollamt Linz Wels zur weiteren Veranlassung mitzuteilen.
Unregelmäßigkeiten/Zuwiderhandlungen sind dem CC-ZV Zollamt Linz Wels unter Mitteilung der erforderlichen Daten (siehe Abschnitt 7.3.3.2.1.) zu übermitteln. Weiters ist in e-zoll/Kontrollmanagement eine Standardmeldung (Meldung über eine Unregelmäßigkeit) zu erstellen das Standarddokument/ Dokumentart: Steuer- und Zoll- Meldungen an das BMF/Regionalmanagement/ Set 175 (Meldung über Unregelmäßigkeiten) zu erstellen.
7.3.3.2.4. Erreichbarkeit/AFIS
Das CC-ZV Zollamt Linz Wels ist mit
- Fax 01/51433/59650811)
oder
- e-mail (CC-ZV.EWS@BMF.GV.AT)
sowie unter der
- Telefonnummer 01/51433/565057 (oder 565319)1)
erreichbar.
Das CC-ZV Zollamt Linz Wels bedient sich gegenüber den anderen zentralen Ermittlungsstellen und der Kommission (OLAF) des AFIS.
1) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 8. Mai 2012 wurde die Faxnummer von (07711/2950, bei Störung Dw. 2650) auf 01/51433/5965081 und die Telefonnummer von 07/51433/565319 auf 01/51433/565057 (oder 565319) berichtigt.
7.3.3.3. Bestimmungsstelle
7.3.3.3.1. Nichtgestellung
Stellt die Bestimmungsstelle fest, dass die avisierte Sendung innerhalb der Gestellungsfrist nicht gestellt worden ist, ohne dass eine Benachrichtigung über die Änderung der Bestimmungsstelle vorliegt, unterrichtet sie unverzüglich das CC-ZV Zollamt Linz Wels.
Diese informiert davon:
1. die zentrale Ermittlungsstelle
- des Abgangslandes
- des Durchgangslandes/der Durchgangsländer
2. die Kommission (OLAF),
und leitet, sofern Anknüpfungspunkte im Anwendungsgebiet gegeben sind, über das Zollamt Salzburg, Bereich Strafsachen, die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung ein. Das Ergebnis der Ermittlungen ist dem CC-ZV Zollamt Linz Wels zur weiteren Veranlassung (siehe Abschnitt 7.3.3.2.3.) zur Kenntnis zu bringen.
7.3.3.3.2. Richtungsänderung
Endet das Versandverfahren bei einer anderen Bestimmungsstelle als angegeben, so unterrichtet die tatsächliche Bestimmungsstelle mit dem bei ihr verbleibenden Exemplar der Versandanmeldung im Faxwege das CC-ZV Zollamt Linz Wels oder e-mail (siehe Abschnitt 7.3.3.2.4.). Diese setzt die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle von der Richtungsänderung in Kenntnis.
7.3.3.4. Bestimmungs-/Durchgangsland AT
Ist Österreich Bestimmungs- oder Durchgangsland und wird von einem Zollorgan hinsichtlich einer im Frühwarnsystem zu meldenden Sendung eine Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung festgestellt oder erfolgt von anderen Organen des Bundes eine Meldung über eine derartige Feststellung, so ist dies umgehend dem CC-ZV Zollamt Linz Wels mitzuteilen.
7.3.3.5. Verfahrensvereinfachungen/Sondervorschriften
7.3.3.5.1. Zugelassener Versender
Der zugelassene Versender ist verpflichtet, das Exemplar 1 der Versandanmeldung, das sich auf im Anhang enthaltene meldepflichtige Waren bezieht, am Tag des Abgangs dem CC-ZV Zollamt Linz Wels mittels Fax oder e-mail zuzuleiten.
Das jeweils zuständige Zollamt hat diese Verpflichtung in den Bewilligungsbescheid für die Zulassung aufzunehmen.
7.3.3.5.2. Zugelassener Empfänger
Der zugelassene Empfänger ist verpflichtet das Exemplar 4 der Versandanmeldung , das sich auf im Anhang enthaltene meldepflichtige Waren bezieht, am Tag der Ankunft der Waren dem CC-ZV beim Zollamt Linz Wels mittels Fax oder e-mail zuzuleiten.
Das jeweils zuständige Zollamt hat diese Verpflichtung in den Bewilligungsbescheid für die Zulassung aufzunehmen.
Das CC-ZV beim Zollamt Linz Wels hält die dem do. Amt übermittelten Vorausinformationen über zu erwartende Sendungen evident und vergleicht sie mit den von den zugelassenen Empfängern einlangenden Meldungen. Geht seitens des zugelassenen Empfängers keine Meldung über die Ankunft der Ware ein, ist Abschnitt 7.3.3.3.1. anzuwenden.
7.3.3.5.3. Manifest im Schiffsverkehr
Im Schiffsverkehr ist von der österreichischen Abgangsstelle neben dem Versandschein auch das diesbezügliche Manifest und die zugehörige Ladeliste mittels Fax oder e-mail an das CC-ZV beim Zollamt Linz Wels zu übermitteln.
7.3.3.5.4. Manifest im Flugverkehr
Im Flugverkehr ist von der österreichischen Abgangsstelle das Manifest mit Fax oder e-mail an das CC-ZV beim Zollamt Linz Wels zu übermitteln. Sollte aus dem Manifest die Nämlichkeit der Ware nicht eindeutig hervorgehen, ist die genaue Warenbezeichnung anzugeben.
7.3.3.5.5. Anschreibeverfahren (§ 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG und § 62 Abs. 3 Z 2 ZollR-DG)
Im Eingang übermittelt die österreichische Abgangsstelle (Eingangszollstelle) mittels Fax oder e-mail jene Seiten des als Versandanmeldung geltenden Verwaltungs- oder Handelspapieres, das sich auf im Anhang enthaltene meldepflichtige Waren bezieht und aus denen CRN, Art und Menge der meldepflichtigen Ware, Versender und Empfänger hervorgehen, dem CC-ZV beim Zollamt Linz Wels mittels Fax oder e-mail zuzuleiten. Der Inhaber der Anschreibebewilligung ist verpflichtet, jene Seiten des Verwaltungs- oder Handelspapieres, das sich auf im Anhang enthaltene meldepflichtige Waren bezieht, aus denen CRN, Art und Menge der meldepflichtigen Ware, Versender, Empfänger und die Erledigungsnummer hervorgehen, am Tag der Ankunft der Waren dem CC-ZV beim Zollamt Linz Wels mittels Fax oder e-mail zuzuleiten.
Das CC-ZV beim Zollamt Linz Wels hält die dem do. Amt übermittelten Vorausinformationen über zu erwartende Sendungen evident und vergleicht sie mit den von den Inhabern der Anschreibebewilligung einlangenden Meldungen. Geht seitens des Inhabers der Anschreibebewilligung nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen keine Meldung über die Ankunft der Ware ein, ist Abschnitt 7.3.3.3.1. anzuwenden.
Im Ausgang ist der Inhaber der Anschreibebewilligung verpflichtet, mittels Fax oder e-mail jene Seiten des als Versandanmeldung geltenden Verwaltungs- oder Handelspapieres, das sich auf im Anhang enthaltene meldepflichtige Waren bezieht, am Tag des Abgangs der Waren dem CC-ZV beim Zollamt Linz Wels mittels Fax oder e-mail zuzuleiten, aus denen die vom Inhaber der Anschreibebewilligung vergebene CRN, Art und Menge der meldepflichtigen Ware, Versender und Empfänger hervorgehen. Zusätzlich hat der Inhaber der Anschreibebewilligung auf dem Verwaltungs- oder Handelspapier die Bestimmungsstelle anzugeben.
Das CC-ZV beim Zollamt Linz Wels vermerkt auf den Unterlagen eine Gestellungsfrist von 7 Tagen und übermittelt diese im Faxwege oder mittels e-mail der Bestimmungsstelle.
Bei Versendung innerhalb des Anwendungsgebietes, wenn ein Inhaber einer Anschreibebewilligung an einen anderen Inhaber der Anschreibebewilligung im Anhang 8AH enthaltene meldepflichtige Waren anweist, ist das zuvor Genannte sinngemäß anzuwenden.
Das jeweils zuständige Zollamt hat die den Inhaber der Anschreibebewilligung treffenden Verpflichtungen in den Bewilligungsbescheid für die Zulassung aufzunehmen.
7.3.3.6. Ablage der Mitteilungen
Zur Nachvollziehbarkeit bei Inspektionen ist die Faxbestätigung bzw. ein Ausdruck des e-mails dem bei der Abgangsstelle verbleibenden Exemplar der Versandanmeldung haltbar anzuschließen.
Im Falle einer Richtungsänderung ist die Mitteilung an das CC-ZV beim Zollamt Linz Wels gleichfalls dem bei der Bestimmungsstelle verbleibenden Exemplar der Versandanmeldung haltbar anzuschließen.