Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 5 WERBUNGSKOSTEN (§ 16 EStG 1988)
- 5.4 Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dem amtlichen Vordruck L 34 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der Pauschbetrag nicht in Abzug gebracht werden (VwGH 20.12.1994, 94/14/0131). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers gleichzeitig ebenfalls ein Pendlerpauschale berücksichtigt.
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dem amtlichen Vordruck L 34 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der Pauschbetrag nicht in Abzug gebracht werden (VwGH 20.12.1994, 94/14/0131). Es dürfen nur Erklärungen berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt sind. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro erfolgt auf Grund der erklärten einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Die Pauschbeträge und Absetzbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet.
Das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2006, 2005/14/0108, wonach die Pauschbeträge nur für Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen, führt zu keiner Änderung dieser Auslegung. Siehe auch Rz 263.
Wurde vom Arbeitnehmer bereits vor dem 20. März 2013 ein L 34 beim Arbeitgeber abgegeben, bestehen keine Bedenken, dass für die Berechnung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro weiterhin die entsprechenden Angaben herangezogen werden.
Bei Zutreffen der Voraussetzungen kannkönnen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben istsind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro wird im Zuge der LohnsteueraußenprüfungGPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen nicht für die Lohnsteuer, ausgenommen bei unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund besonderer Umstände als unrichtig erkennen musste.
Im Jahr 2013 sind aufgrund der neuen Rechtslage (BGBl. I Nr. 53/2013), die unterjährig erfolgt und rückwirkend in Kraft tritt, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro rückwirkend mit 01.01.2013 im Rahmen der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 bis spätestens 30.06.2013 zu berücksichtigen (sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen).
Siehe auch Beispiel Rz 10274.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im 19. Bezirk in Wien und Arbeitsstätte im 23. Bezirk erklärt seinem Arbeitgeber mittels Formular L 34, dass die einfache Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte 135 km beträgt.
Da diese Angabe offensichtlich unrichtig ist, hat der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale zu berücksichtigen.
Wird das Pendlerpauschale trotzdem durch den Arbeitgeber berücksichtigt, haftet dieser im Zuge einer GPLA für eine zu gering einbehaltene Lohnsteuer, da der Arbeitgeber die unrichtigen Angaben erkennen musste.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erklärt auf dem Formular L 34, dass eine einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 42 km vorliegt. Im Zuge einer GPLA stellt sich heraus, dass die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur 39 km beträgt.
Da es sich um keine offensichtlich unrichtige Angabe für den Arbeitgeber gehandelt hat, konnte der Arbeitgeber das Pendlerpauschale basierend auf den Angaben des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall allerdings im Zuge einer Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) für eine zu gering einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen.
Analog zur Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Rz 276und des Pendlereuro (Rz 276) bestehen keine Bedenken, wenn zunächst die wahrscheinlichen Verhältnisse angegeben werden und erst am Jahresende erklärt wird, in welchen Lohnzahlungszeiträumen abweichende Verhältnisse vorgelegen sind. Gibt der Arbeitnehmer eine korrigierte Erklärung ab, dann hat der Arbeitgeber das bisher berücksichtigte Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer keine Erklärung ab, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus eine Korrektur vorzunehmen.
Werden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beim Arbeitgeber mittels L 34 berücksichtigt und ändert sich während des Jahres der Anspruch auf das Pendlerpauschale (weil beispielsweise der Wohnsitz verlegt wird), sind das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nach den jeweiligen Verhältnissen im Kalendermonat zu berücksichtigen. Im Lohnzettel ist der insgesamt zustehende Pendlereuro auszuweisen.